Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

  • Der Verweis auf § 726 ZPO ist aus meiner Sicht nicht zutreffend. Diese Regelung betrifft nur "Urteile, ... deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt ... Tatsache ... abhängt". In diesem Sinne ist ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren zu Gunsten des Kindes aber überhaupt nicht bedingt.


    Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass der Titel sehr wohl bedingt erlassen wurde (nach alter Rechtslage), er aber ohne Bedingung hätte ergehen können oder gar müssen. Daher die von mir vorgeschlagene Konstruktion.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gehe davon aus, dass die Tatsache, dass der Scheinvater klagt, der Vorschrift nicht entgegensteht. Der Erstattungsanspruch basiert letztlich auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes und bemisst sich auch nach diesem.


    M.E. handelt es sich bei dem Anspruch, den der Scheinvater einklagen will, nicht um einen Unterhaltsanspruch des Kindes. Der Unterhaltsanspruch des Kindes stellt hier lediglich die Ursache dar. Der Anspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater ist m.E. aber kein Unterhaltsanspruch sondern ein Schadensersatzanspruch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Verweis auf § 726 ZPO ist aus meiner Sicht nicht zutreffend. Diese Regelung betrifft nur "Urteile, ... deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt ... Tatsache ... abhängt". In diesem Sinne ist ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren zu Gunsten des Kindes aber überhaupt nicht bedingt.


    Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass der Titel sehr wohl bedingt erlassen wurde (nach alter Rechtslage), er aber ohne Bedingung hätte ergehen können oder gar müssen. Daher die von mir vorgeschlagene Konstruktion.


    Dennoch tritt der Übergang des Unterhaltsanspruchs erst mit der Zahlung des UVG ein.

  • Das ist materiellrechtlich absolut zutreffend. Dennoch erlaubt die heutige Gesetzeslage der UVK aber ja, sich auch künftige Beträge festsetzen zu lassen - und zwar nunmehr unbedingt.

    Es geht daher aus meiner Sicht bei der Frage hier nicht um eine RNF sondern darum, eine im Titel enthaltene Bedingung gegenstandslos zu machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...

    Ich habe aber ein Problem mit dem anhängigen Verfahren, weil ein bereits gerichtlich anhängiges Verfahren auf Zahlung (auch eine Stufenklage) den Antrag der UVG-Kasse unzulässig macht. Nur klagt hier ja nicht das Kind Unterhalt gegenüber seinem Vater ein sondern der Scheinvater gegenüber dem tatsächlichen Vater. Und ich frage mich gerade, ob das anhängige Verfahren generell den Antrag unzulässig macht - egal, wer hier wen verklagt.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Ja, § 249 Abs. 2 FamFG, "über den Unterhaltsanspruch des Kindes .. gerichtl. Verfahren anhängig" (+), § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB (+), ein Stufenantrag genügt, vgl. Keidel, § 249 Rdn. 15.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...

    Ich habe aber ein Problem mit dem anhängigen Verfahren, weil ein bereits gerichtlich anhängiges Verfahren auf Zahlung (auch eine Stufenklage) den Antrag der UVG-Kasse unzulässig macht. Nur klagt hier ja nicht das Kind Unterhalt gegenüber seinem Vater ein sondern der Scheinvater gegenüber dem tatsächlichen Vater. Und ich frage mich gerade, ob das anhängige Verfahren generell den Antrag unzulässig macht - egal, wer hier wen verklagt.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Ja, § 249 Abs. 2 FamFG, "über den Unterhaltsanspruch des Kindes .. gerichtl. Verfahren anhängig" (+), § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB (+), ein Stufenantrag genügt, vgl. Keidel, § 249 Rdn. 15.


    Der Scheinvater leistet seit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft keinen Unterhalt mehr für das Kind. Er macht auch nur den geleisteten, übergegangenen Unterhalt bis dahin geltend. Der Landkreis macht jedoch Rückstände (die sich im Zeitraum mit der Klage des Scheinvaters überschneiden) sowie den seit der Vaterschaftsanerkennung laufenden Unterhalt geltend.

    Könnte der laufende Unterhalt denn festgesetzt und der Antrag im übrigen zurückgenommen/zurückgewiesen werden?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Die Beschränkung auf 72 Monate kann dich aber auch in der 2. Altersstufe ereilen.

    In so einem Fall hat das OLG Celle jetzt entschieden, dass
    ein neues vereinfachtes Verfahren unzulässig ist, da bereits ein Gericht über den anhängigen Unterhaltsanspruch Kindes entschieden hat.
    In der Begründung wird (u.a.) darauf verwiesen, dass die in dem bereits erlassenen UFB enthaltene Höchstbezugsdauer von 72 Monaten sich nicht offenkundig aus dem Titel selbst heraus erschließt, da es sich um keine Befristung mithilfe eines konkret bezeichneten Ablaufdatums handelt (da das Kind die 2. Altersstufe noch nicht vollendet hat).
    Zur Titelanpassung wurde auf das Verfahren nach § 240 FamFG verwiesen.
    Beschluss vom 07.01.2019 unter Verweis auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 13.11.2018 - 15 UF 141/18

    Klingt für mich nach der Tendenz, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte, wenn Unterhalt für die 3. Altersstufe gefordert wird. Interessant fand ich auch das - im Vergleich zum Gesetzestext - zusätzliche Wort "anhängig" , das aus meiner Sicht ebenfalls für diese Tendenz spricht.

  • Weiß jemand, ob die Entscheidung des OLG Celle irgendwo veröffentlicht wurde? Bei meiner Recherche in Juris und Beck-Online konnte ich sie nicht finden...:gruebel:

  • Ist anscheinend nicht veröffentlicht. Aber wenn ich alle Personendaten schwärze, müsste es ja ok sein, wenn ich sie dir schicke, wenn du mir eine PN sendest. Oder du forderst die beiden Beschlüsse in anonymisierter Form direkt vom OLG Celle an.

  • Es gibt Sachen, die sind wirklich merkwürdig:

    Mit dem Antrag auf Erlass eines Pfüb wurde mir ein im vereinfachten Verfahren ergangener Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vorgelegt.

    Dieser ist Ende 2012 zu Gunsten eines (eher nördlichen) Bundeslandes ergangen. Tituliert wurde laufender Mindestunterhalt (100 %) abzüglich des vollen Kindergeldes ab 01.10.2012.

    Enthalten ist folgender Passus:
    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden..."

    Weiterhin wurde der rückständige Unterhalt für den Zeitraum 01.08.2012-30.09.2012 festgesetzt.


    Anfang 2013 wurde eine einfache Klausel durch den Urkundsbeamten erteilt. (Dessen Unzuständigkeit hätte ich entsprechend BGH vom 25.10.2012, VII ZB 57/11 wohl nicht zu prüfen/beanstanden.)

    An der vollstreckbaren Ausfertigung ist jedoch eine weitere Klausel angesiegelt, erteilt Ende Mai 2019 durch den Rechtspfleger.

    In dieser heißt es u. a.: "Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig für einen Betrag in Höhe von x € für geleisteten Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 10.05.2013 für das berechtigte Kind y.
    Der Nachweis der Zahlung der Unterhaltsvorschusskasse ist durch eine einfache Bestätigung der Stadt z vom ... erfolgt."

    Der Pfüb wurde wegen des im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2012 geleisteten Unterhaltsvorschusses durch das Bundesland beantragt.

    Nun stellen sich mir natürlich Fragen:

    1. "Nützt" dem Land die erteilte einfache Klausel etwas?

    2. Weshalb wurde überhaupt kürzlich noch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilt? :gruebel:

    3. Weshalb deckt die erteilte aktuelle Klausel den Zeitraum nicht ab, für den Unterhaltsrückstand tituliert wurde (01.08.2012-30.09.2012)? :gruebel: Dann hätten doch damals gar nicht die Rückstände festgesetzt werden dürfen, wenn es hinsichtlich August und September 2012 überhaupt keinen Übergang nach § 7 UVG gab. Wenn ich (nur) auf die aktuelle Klausel abstelle, fehlt hinsichtlich der genannten Monate eine vollstreckbare Ausfertigung.

    4. Da in der aktuellen Klausel auf die Bestätigung der Stadt Bezug genommen wird, müsste diese ja eigentlich zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO), oder? Zugestellt wurde dem Schuldner bislang nur die Ausfertigung mit der Klausel nach § 726 ZPO (und natürlich zuvor auch schon im vereinfachten Verfahren Ende 2012).

    Was haltet ihr davon bzw. was würdet ihr alles beanstanden?

  • 1. "Nützt" dem Land die erteilte einfache Klausel etwas?

    In diesem konkreten Fall: Nein.
    Es gibt Programme (TSJ/JUDICA in NRW), die bei diesen bedingten Titulierungen direkt eine Teilausfertigung hinsichtlich der Rückstände erstellen. Mit denen habe ich mich noch nicht weiter befassen müssen.
    Die einfache Klausel bei einer bedingten Titulierung halte ich aber für nicht ausreichend.

    Zitat

    2. Weshalb wurde überhaupt kürzlich noch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilt? :gruebel:

    Es liegt eine bedingte Titulierung vor und die einfache Klausel reicht nicht, siehe Antwort zu 1. ;)

    Zitat

    3. Weshalb deckt die erteilte aktuelle Klausel den Zeitraum nicht ab, für den Unterhaltsrückstand tituliert wurde (01.08.2012-30.09.2012)? :gruebel: Dann hätten doch damals gar nicht die Rückstände festgesetzt werden dürfen, wenn es hinsichtlich August und September 2012 überhaupt keinen Übergang nach § 7 UVG gab. Wenn ich (nur) auf die aktuelle Klausel abstelle, fehlt hinsichtlich der genannten Monate eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Es ist denkbar, dass hinsichtlich der titulierten Rückstände eine Rückabtretung auf das Kind erfolgt ist.
    Bei unserem Jugendamt gibt es eine Vereinbarung, dass die UVK die auf sie übergegangenen Ansprüche an das Kind zurücktritt, wenn eine Beistandschaft eingerichtet wurde. Ich halte es für denkbar, dass dies auch bei anderen Jugendämtern der Fall ist.
    Der Übergang kann damals bestanden haben, durch Rückabtretung (oder Erfüllung) aber nicht mehr bestehen.

    Zitat

    4. Da in der aktuellen Klausel auf die Bestätigung der Stadt Bezug genommen wird, müsste diese ja eigentlich zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO), oder? Zugestellt wurde dem Schuldner bislang nur die Ausfertigung mit der Klausel nach § 726 ZPO (und natürlich zuvor auch schon im vereinfachten Verfahren Ende 2012).

    Richtig, die der Klauselerteilung zugrunde liegende Urkunde ist zuzustellen, sofern die Klausel nicht ausdrücklich wegen Offenkundigkeit erteilt wurde.
    Also ist eine Zustellung der Bestätigung der Stadt erforderlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 1. "Nützt" dem Land die erteilte einfache Klausel etwas?

    In diesem konkreten Fall: Nein.
    Es gibt Programme (TSJ/JUDICA in NRW), die bei diesen bedingten Titulierungen direkt eine Teilausfertigung hinsichtlich der Rückstände erstellen. Mit denen habe ich mich noch nicht weiter befassen müssen.
    Die einfache Klausel bei einer bedingten Titulierung halte ich aber für nicht ausreichend.

    Zitat

    2. Weshalb wurde überhaupt kürzlich noch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilt? :gruebel:

    Es liegt eine bedingte Titulierung vor und die einfache Klausel reicht nicht, siehe Antwort zu 1. ;)

    ....


    Nach BGH vom 25.10.2012, VII ZB 57/11 hätte ich allerdings beim Pfüb-Antrag gar nicht zu prüfen bzw. zu beanstanden.

    Also letztlich ein Eigentor der Stadt, eine weitere Klausel (nach § 726 ZPO) beantragt zu haben? :gruebel:

  • Anfang 2013 wurde eine einfache Klausel durch den Urkundsbeamten erteilt. (Dessen Unzuständigkeit hätte ich entsprechend BGH vom 25.10.2012, VII ZB 57/11 wohl nicht zu prüfen/beanstanden.)

    Vermutlich ist diese nur für den (unbedingt festgesetzten) Rückstand erteilt. Das sollte allerdings ausdrücklich so angegeben sein.

    "Nützt" dem Land die erteilte einfache Klausel etwas?

    Soweit nur wegen der Rückstände vollstreckt wird, dürfte sie ausreichend sein.

    Weshalb wurde überhaupt kürzlich noch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilt?

    Wegen des bedingt titulierten laufenden Unterhalts.

    Weshalb deckt die erteilte aktuelle Klausel den Zeitraum nicht ab, für den Unterhaltsrückstand tituliert wurde (01.08.2012-30.09.2012)?

    Weil hierfür bereits eine einfache Klausel erteilt wurde.

    Da in der aktuellen Klausel auf die Bestätigung der Stadt Bezug genommen wird, müsste diese ja eigentlich zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO), oder? Zugestellt wurde dem Schuldner bislang nur die Ausfertigung mit der Klausel nach § 726 ZPO (und natürlich zuvor auch schon im vereinfachten Verfahren Ende 2012).

    Richtig, die Urkunde muss zugestellt werden, bevor wegen der ab dem 01.10.2012 entstandenen Beträge vollstreckt werden kann. Für 01.08.12-30.09.12 besteht eine einfache Klausel.


  • Aus meiner Sicht dürfte die einfache Klausel hinsichtlich der Rückstände jedoch entwertet sein.

    Oder welchen Grund könnte es sonst haben, dass in der aktuellen Klausel nach § 726 ZPO u. a. vermerkt wurde: "Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig für einen Betrag in Höhe von x € für geleisteten Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 10.05.2013 für das berechtigte Kind y."

    Daraus entnehme ich den Umkehrschluss, dass bezüglich der Rückstände 01.08.12-30.09.12 eine Zwangsvollstreckung eben nicht zulässig ist.

  • Aus meiner Sicht dürfte die einfache Klausel hinsichtlich der Rückstände jedoch entwertet sein.

    Oder welchen Grund könnte es sonst haben, dass in der aktuellen Klausel nach § 726 ZPO u. a. vermerkt wurde: "Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig für einen Betrag in Höhe von x € für geleisteten Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 10.05.2013 für das berechtigte Kind y."

    Daraus entnehme ich den Umkehrschluss, dass bezüglich der Rückstände 01.08.12-30.09.12 eine Zwangsvollstreckung eben nicht zulässig ist.

    Dieser Satz bezieht sich nur auf die bedingt festgesetzten Beträge. Schließlich deckt der Beschluss ja auch noch spätere Zeiträume ab.
    Ist ungeschickt formuliert, aber wenn die alte Klausel tatsächlich entwertet werden sollte, hätte das m.E. ausdrücklich geschrieben werden müssen.

  • Hier absolut üblich:

    Nach Erlass des Titels eine vollstreckbare Ausfertigung - vollstreckbar nur bezüglich der im Titel ausgewiesenen Rückstände. Und danach diverse qualifizierte Klauseln für zwischenzeitlich nachgewiesene Zahlungszeiträume. Die Klauseln sind in diesen Fällen quasi als Ergänzung/Aufsummierung anzusehen. Zeiträume, die durch frühere Klauseln bereits abgedeckt sind, werden in späteren/neueren Klauseln nicht wiederholt.

  • Hier absolut üblich:

    Nach Erlass des Titels eine vollstreckbare Ausfertigung - vollstreckbar nur bezüglich der im Titel ausgewiesenen Rückstände. Und danach diverse qualifizierte Klauseln für zwischenzeitlich nachgewiesene Zahlungszeiträume. Die Klauseln sind in diesen Fällen quasi als Ergänzung/Aufsummierung anzusehen. Zeiträume, die durch frühere Klauseln bereits abgedeckt sind, werden in späteren/neueren Klauseln nicht wiederholt.

    Ich nehme an, du meinst die alten mit Bedingung versehenen Festsetzungsbeschlüsse? :gruebel:

  • Die Beschränkung auf 72 Monate kann dich aber auch in der 2. Altersstufe ereilen.

    In so einem Fall hat das OLG Celle jetzt entschieden, dass
    ein neues vereinfachtes Verfahren unzulässig ist, da bereits ein Gericht über den anhängigen Unterhaltsanspruch Kindes entschieden hat.
    In der Begründung wird (u.a.) darauf verwiesen, dass die in dem bereits erlassenen UFB enthaltene Höchstbezugsdauer von 72 Monaten sich nicht offenkundig aus dem Titel selbst heraus erschließt, da es sich um keine Befristung mithilfe eines konkret bezeichneten Ablaufdatums handelt (da das Kind die 2. Altersstufe noch nicht vollendet hat).
    Zur Titelanpassung wurde auf das Verfahren nach § 240 FamFG verwiesen.
    Beschluss vom 07.01.2019 unter Verweis auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 13.11.2018 - 15 UF 141/18

    Klingt für mich nach der Tendenz, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte, wenn Unterhalt für die 3. Altersstufe gefordert wird. Interessant fand ich auch das - im Vergleich zum Gesetzestext - zusätzliche Wort "anhängig" , das aus meiner Sicht ebenfalls für diese Tendenz spricht.

    Gibt es hier neuere Informationen? Insbesondere für die 3. Altersstufe wäre das für mich relevant. Habe jetzt mehrere Anträge vorliegen, denen jeweils befristete Festsetzungen vorausgegangen sind.

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