Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

  • Habe ich vor kurzem in juris gefunden und könnte passen?

    OLG Celle vom 25.09.2020, 10 UF 164/20 (veröffentlicht auch in FamRZ 2021, 278-279)

    Im Anschluss an BGH v. 23.09.2015 heißt es dort, dass eine erneute Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht möglich ist, da der bisherige Titel - nach damaliger Einstellung der UVG-Leistungen wegen Erreichens des Höchstalters des Kindes oder Ausschöpfens der Höchstdauer von 72 Monaten - auf das Kind umgeschrieben werden kann.

    (und damit dann auch Zeiten der 3. Altersstufe erfasst ...)

  • Ich stehe hier noch immer vor der Frage, ob ich eine Klausel nach § 726 ZPO hinsichtlich der über die 72-Monatsgrenze hinausgehenden Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse (in der 2. Altersstufe) erteilen darf.

    Der Titel war auf die zukünftigen Leistungen bedingt und hinsichtlich der 72 Monate bzw. der Vollendung des 12. Lebensjahres beschränkt.

    Dabei habe ich mir die Entscheidung des BGH vom 12.09.2015 (XII ZB 62/14) angesehen und ich verstehe die praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung nicht.

    Der BGH hat im Grundsatz festgestellt, dass ein von der UVK erwirkter (Alt-)Titel auf das Kind umgeschrieben werden darf.

    Bedeutet dieses, dass danach das Kind über den Beschlusstenor hinausgehende Ansprüche (konkret: 3. Altersstufe / über die 72 Monate hinaus / Mindestunterhalt abzgl. halben Kindergeldes) vollstrecken darf?

    Das kann doch eigentlich nicht sein....allerdings macht die Frage, ob von der UVK auf das Kind umgeschrieben werden darf, anders keinen Sinn, oder?

  • Das Kind kann natürlich nicht mehr vollstrecken als im Titel tenoriert wurde.

    Sinn macht die Möglichkeit der Umschreibung grundsätzlich schon, nämlich für die Fälle, in denen die Unterhaltsvorschusskasse die Zahlung eingestellt hat (innerhalb des Befristungszeitraums).

  • Der Titel war auf die zukünftigen Leistungen bedingt und hinsichtlich der 72 Monate bzw. der Vollendung des 12. Lebensjahres beschränkt.

    Vielleicht entsteht die Verwirrung nur aufgrund dieser Tatsache. Bei der BGH Entscheidung ging es um einen laufenden Titel zu Gunsten der UVK, der dann nach endgültiger Einstellung der Leistung auf das Kind umgeschrieben werden konnte. Das Kind kann anschließend die Abänderung auf die gewünschte Höhe beantragen.

    Bei einem von vornherein befristeten und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, schließe ich mich der Auffassung von frog an. Dort kann eine Umschreibung nur erfolgen, wenn tatsächlich innerhalb des befristeten Zeitraums eine endgültige Leistungeinstellung erfolgte.

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