Benachrichtigung Ausschlagenden, dass Nachlass vermögend.


  • Da schließe ich mich den Ausführungen in #19 an.

    Außerdem bin ich nicht der Rechtsbeistand der Ausschlagenden. Ich bin nicht dafür verantwortlich, dass die Leute so gut wie möglich im Verfahren dastehen.

    Ich frage die Leute nach dem Grund ihrer Ausschlagung, wenn sie keine abgeben wollen, zwinge ich sie dazu auch nicht. Wenn sie eine liefern, nehme ich sie auch auf. Ich habe nie gesagt, dass ich eine Begründung verlange oder die Ausschlagenden zu einer Begründung verpflichte.


  • Aber wenn sie gar nichts als Begründung angeben, können sie genauso die Anfechtung damit begründen, dass sie eine Überschuldung vermutet hatten. Sie können alles mögliche als Anfechtungsgrund anführen, man hat ja nichts nachweislich in der Akte, das dem widersprechen würde.
    Mit einer Begründung drängt sich der Ausschlagende in eine Richtung, in die auch der anfechtungsbegründende Irrtum gehen muss.

    2 Mal editiert, zuletzt von Heinrich (14. Februar 2017 um 17:58)

  • Ich habe noch eine weitere inhaltliche Frage zu diesem Verfahren.

    Neffe und Nichte haben nun die Ausschlagung angefochten mit der Begründung, dass sie über die Werthaltigkeit des Nachlasses im Irrtum waren :D

    Sind sie nun im Nachlasspflegschaftsverfahren zu beteiligen? Sind Ihnen bspw. Genehmigungsanträge oder Vergütungsanträge des Nachlasspflegers zur schriftlichen Anhörung zuzusenden? E
    Ein Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor.

    Gruß; Heinrich


  • Ohne Begründung hat aus meiner Sicht der Anfechtende vielleicht mehr Nachweis-/Akzeptanzprobleme.


    Beispiel:

    zunächst Ausschlagung, weil von Überschuldung ausgegangen, Grund der Ausschlagung wird nicht protokolliert

    später Kenntnis des Ausschlagendem, dass doch einiger Nachlass vorhanden

    Anfechtung wird auf Irrtum hinsichtlich der Überschuldung gestützt


    Wenn in der Ausschlagungserklärung zum Grund nichts steht, dürften die bei erfolgreicher Anfechtung einbüßenden (Mit-)erben eher mit dem Argument (durch-)kommen, dass sich der Ausschlagende doch damals gar keine Gedanken um den Bestand des Nachlasses gemacht hat und die Ausschlagung nur erfolgte, weil er sich nicht darum kümmern wollte o. ä.

  • Aber wie soll der Miterbe beweisen, dass der Anfechtende nun lügt mit seiner damals vermuteten Überschuldung bzw. inwieweit ändern sich die Positionen, wenn er dies gleich in der Ausschlagungserklärung angegeben hat? Der Miterbe könnte ihm ja nun mit der gleichen Begründung der Falschaussage bezichtigen. Es dürfte so oder so schwer werden, mit diesem Argument durchzukommen, oder?

    Aber ich denke, wenn jemand die Überschuldung des Nachlasses kennt oder vermutet, macht er nichts falsch, wenn er dies auch in der Ausschlagungserklärung angibt.

  • Ich habe noch eine weitere inhaltliche Frage zu diesem Verfahren.

    Neffe und Nichte haben nun die Ausschlagung angefochten mit der Begründung, dass sie über die Werthaltigkeit des Nachlasses im Irrtum waren :D

    Sind sie nun im Nachlasspflegschaftsverfahren zu beteiligen? Sind Ihnen bspw. Genehmigungsanträge oder Vergütungsanträge des Nachlasspflegers zur schriftlichen Anhörung zuzusenden?
    Ein Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor.

    Gruß; Heinrich

    Ich möchte das Thema mit meiner Frage nochmal nach oben schieben. Hat jemand 'ne Idee?

  • Sofern ich das in #1 richtig sehe, hat eine Person noch nicht ausgeschlagen. Ist die Frist verstrichen?
    Falls ja, dürfte die Pflegschaft aufzuheben sein.

    Ich würde die beiden zunächst informieren, dass die Anfechtung unwirksam sein dürfte. Je nach Antwort auf die vorige Frage evtl. mit Zusatz, dass wegen der angenommenen Unwirksamkeit die Erben weiterhin unbekannt sind und die NLP daher bestehen bleibt.

    Außerdem den Hinweis, dass sie einen Erbscheinsantrag stellen können, wenn sie anderer Ansicht sind, um die Sache gegebenenfalls im Rechtsmittelwege zu klären.

    Sollte eine andere Person einen ESA stellen, würde ich die Anfechtenden beteiligen.

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    Also schon eine Vorabprüfung der Anfechtungserklärungen? Bleibt die Prüfung der Anfechtungen nicht dem Erbscheinsverfahren vorbehalten?

    Wozu Sie noch nichts gesagt haben ist, ob die Anfechtenden bis zur Erbscheinserteilung im Nachlasspflegschaftsverfahren zu beteiligen sind.. Es geht da nur noch um "Restaktivitäten", insbesondere der Vergütungsantrag. Die Aufhebung der NLP würde ich vornehmen, sobald der Erbscheinsantrag vorliegt.

    Gruß, Heinrich

  • OLG München, 31 Wx 20/10:

    "Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden."

    Die Wirksamkeit der EAS oder Anfechtung kann (bzw. muss) das NLG also durchaus prüfen, jedoch kann es keine förmliche Entscheidung treffen, ohne dass ein ESA vorliegt.


  • Also schon eine Vorabprüfung der Anfechtungserklärungen? Bleibt die Prüfung der Anfechtungen nicht dem Erbscheinsverfahren vorbehalten?

    Man muss an verschiedenen Punkten die Frage nach der Wirksamkeit stellen. Zum Beispiel muss ich nach eine Ausschlagung entscheiden, ob ich den Nächstberufenen informiere oder eben nicht, weil die Ausschlagung offensichtlich unwirksam ist. Nach einer unwirksamen Ausschlagung sind ggfs. auch die Erben eben nicht unbekannt, so dass keine NLP in Betracht kommt. Und vorliegend wäre nach wirksamer Anfechtung möglicherweise die Pflegschaft aufzuheben (wenn damit alle Erben feststehen).


    Beteiligen würde ich die beiden nach gegebenem Hinweis vermutlich nicht mehr.

  • Stehen denn die Erben fest, bevor ein Erbschein erteilt bzw. zumindest beantragt und entsprechende Urkunden vorgelegt wurden? In meinem Fall liegt kein Testament vor, auf das ich abstellen könnte. Mmn ist die Aufhebung frühestens angezeigt, wenn der Erbscheinsantrag gestellt wurde. Wobei meine Sache ggf. noch streitig werden könnte, weshalb möglicherweise bis zur rechtskräftigen Erteilung des Erbscheins gewartet werden sollte... ?

    Wenn ich die NLP jetzt aufheben würde, ergeben sich für mich ein paar praktische Probleme:
    -wie sieht es mit der Nachlasspflegervergütung aus? Entnahme aus dem Nachlass würde dann ja nicht mehr gehen, aber gegen wen festsetzen? Kann ich gegen jemanden festsetzen, bei dem noch gar nicht sicher ist, ob er überhaupt Erbe wird?
    -Was ist, wenn die NLP aufgehoben ist, aber noch Handlungsbedarf besteht? Bis zur Erteilung des Erbscheins gäbe es niemanden, der wirksam handeln könnte
    -Was passiert mit dem Nachlass? Hinterlegen mMn unpraktisch, da die Erteilung des Erbscheins ja absehbar ist.

    Gruß, Heinrich

  • Voraussetzung für die NLP ist, dass die Erben unbekannt sind. Ob sie einen ES beantragen (wozu ja niemand verpflichtet ist), ist ohne Bedeutung. Andernfalls hättest du ja in jedem Erbfall (zunächst) unbekannte Erben und einen Fall für die Nachlasspflegschaft.

  • Bleibt die Prüfung der Anfechtungen nicht dem Erbscheinsverfahren vorbehalten?

    Diese (nicht die gesamte Wahrheit benennende) Aussage würde ich ja zu gerne aus allen BGB-Kommentaren löschen lassen. Man muss eben auch außerhalb eines ES-Verfahrens prüfen, ob eine Ausschlagung wirksam ist. Sofern ein Fall des § 1960 BGB vorliegt, sogar von Amts wegen. Es wird dann indirekt über die Wirksamkeit der Ausschlagung entschieden, indem das Gericht entweder eine NLP anordnet oder eben nicht. Die Nichtanordnung würde ich dann aber demjenigen, der "unwirksam" ausgeschlagen hat, zur Kenntnis geben und ihm auch sagen, dass das Gericht deswegen keine NLP anordnet, weil es die Ausschlagung als unwirksam ansieht.

    Kommt das Gericht dagegen zur Ansicht, der Ausschlagende hat wirksam ausgeschlagen, würde ich ihn als nicht mehr beteiligt ansehen und ihn dann auch von der Anordnung einer NLP nicht mehr benachrichtigen. Wenn man es dennoch macht, schadet es aber sicher nicht....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...Also mache ich für meine Akte einen Vermerk, dass die Anfechtungserklärungen unwirksam sein dürften und beteilige sie nicht an der Abwicklung der Nachlasspflegschaft...


  • Die Beteiligten haben zur Niederschrift angegeben, dass sie keine Kenntnis über den Nachlass haben. Das bedeutet, ihnen war klar, dass es in beide Richtungen gehen könnte und sie haben in Kenntnis dieser Tatsache ausgeschlagen.

    Ja, so ist das.

    Deswegen sollte man bei einer Ausschlagung möglichst nichts zu den Motiven sagen.
    "Ich schlage aus" reicht vollkommen.

    Ich greife das Thema mal wieder auf...

    Habe ein Verfahren, wo der Fall ähnlich wie der obige Sachverhalt gelagert ist. Gesetzliche Erben wären die Schwester sowie Neffe und Nichte gewesen. Alle haben ausgeschlagen. Schwester über den Notar ohne Angabe von Gründen, Nichte über das Ortsgericht (in Hessen möglich) und Neffe bei seinem Wohnortgericht (ungleich Nachlassgericht). Der Neffe machte folgende Aussage: Über die Zusammensetzung des Nachlasses ist mir nichts bekannt, ich möchte aber trotzdem ausschlagen".
    Über die Nachlasspflegerin kamen nun zwei Eigentumswohnungen und noch erhebliches Kontoguthaben zum Vorschein. Ich habe die Angehörigen darüber informiert, wobei Schwester und Neffe dann angefochten haben. In die Anfechtungserklärungen wurde nun geschrieben, dass man wegen angenommener Überschuldung ausgeschlagen habe und es ja nicht getan hätte, wenn man von der Werthaltigkeit gewusst hätte.

    Dann kam Erbscheinsantrag Nr. 1 vom Neffen über den Notar. Da dieser ja wortwörtlich angegeben hatte, dass er nichts wisse über den Nachlass, er aber TROTZDEM ausschlagen will, habe ich diesen zurückgewiesen unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23.08.2013 - 20 W 210/11.

    Nun kam Erbscheinsantrag Nr. 2 von der Schwester über ihre Notarin. Sie hat überhaupt keine Angaben zum Nachlass oder ihren Ausschlagungsgründen in der Ausschlagung gemacht, hat aber lediglich in der Anfechtungserklärung angegeben, dass die angenommene Überschuldung des Nachlasses der Grund gewesen sei und sie seit Jahren keinen Kontakt zur Schwester hatte.

    Seht ihr nun einen Anfechtungsgrund? Kann wegen der Werthaltigkeit nicht nur angefochten werden, wenn sie in der Ausschlagung angegeben hätte, dass sie wegen Überschuldung ausschlägt? BayObLG hat ja entschieden, dass ich nur Umstände, die in der Urkunde stehen, hinzuziehen darf..

  • https://dejure.org/dienste/vernet…201%20Z%2056/91<br />
    <br />
    Ich glaube, dass der etwas weiter unten hier zitierte Leitsatz ggf. missverständlich ist. Es ist keinesfalls so, dass man nur dann anfechten kann, wenn man einen Ausschlagungsgrund in die Ausschlagungserklärung aufgenommen hat.

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