PKH für Nachlassverfahren (Nachlasspflegschaft)?

  • Ich sitze seit Tagen vor einem Problem und hoffe, dass Ihr mir einige nützlich Tipps geben könnt.



    Ich hab da eine Ausschlagungsakte, in der leider übersehen wurde, dass dann doch Vermögen in Höhe von ca. € 53.000 und daneben noch eine Wohnung vorhanden ist, die noch nicht beräumt und auch der Mietvertrag noch nicht gekündigt wurde und einige in Betracht kommende Erben trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden konnten. Für mich ein Fall, für eine Nachlasspflegschaft, aber vielleicht liege ich da ja auch falsch. Nun ja.. Es hagelte jedenfalls Ausschlagungen über Ausschlagungen, weil jeder davon ausgegangen ist, dass der Nachlass überschuldet ist :confused: .
    Ein potentieller Miterbe ist ein minderjähriges Kind, die notwendige familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung wurde noch nicht erteilt.
    Die Kindesmutter hat sich nicht weiter gekümmert bis jetzt vor kurzem ein Antrag Ihres Prozessbevollmächtigten auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft hereinflatterte, natürlich verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des entsprechenden Rechtsanwaltes :mad: . Gleichzeitig hat sich der Vermieter des Erblassers gemeldet wegen Wohnungskündigung etc. Daraufhin habe ich Nachlasspflegschaft angeordnet.
    Nun möchte ich gerne den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisen. Zum Einen weil es meines Erachtens nach die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht hergeben (m.E. nach gehört der Erbanteil der Antragstellerin in Höhe von ca. €5.000 zum einsetzbaren Vermögen, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, wovon m.E. nach auszugehen ist), zum Anderen, weil es sich bei der Tätigkeit des RA m.E. nach nur um eine "verfahrensbegleitende" Rechtswahrnehmung handelt, für die keine PKH bewilligt werden kann (zur Begründung führte der RA aus, dass seine Mandantin aufgrund des Alters und der fehlenden juristischen Kenntnisse ihre Rechte im Nachlassverfahren nur mit Hilfe eines RA wahrnehmen kann und das Nachlassgericht der Mandantin nicht helfend zur Seite gestanden hat :haewiejet .

    Bin ich denn hier völlig auf dem Holzweg ??? Würdet Ihr PKH bewilligen? Wenn ja, dann doch aber wenigstens ohne Beiordnung (weil kein Anwaltszwang usw.), oder ?!:akteferti

  • Hallo!

    Die Nachlasspflegschaft wird von Amts wegen eingerichtet wird (§ 1960 BGB).
    Kostenschuldner sind alleine die Erben (irgendwo in der KostO). Und Erben erhalten keine PKH, da die Erbmasse einzusetzendes Vermögen darstellt. Wenn diese nicht ausreicht, dann haben die Erben pech gehabt, sie hätten ja ausschlagen können.

    Das einzige Nachlassverfahren für das bei uns jemals PKH bewilligt wurde, ist die Erbausschlagung (natürlich ohne RA-Beiordnung).

    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.

  • Mangels von der Anregenden zu tragender Gerichtskosten für die Einrichtunng der Nachlasspflegschaft (falls sie Miterbin sein sollte, wäre der Erbanteil einzusetzendes Vermögen) kommt eine PKH-Bewilligung wohl nicht in Betracht. Jedenfalls kommt eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall wohl nicht in Betracht, vgl. auch Firsching/Graf, HRP Nachlassrecht (8. Aufl.), Rdn. 3.56.:daumenrun

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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