Abhängigmachung der Erbscheinserteilung vom Wertermittlungsbogen

  • Moin,

    habe derzeit eine Diskussion mit meine Geschäftsstelle. Bislang sei es hier wohl so gehandhabt worden, dass ein Erbschein, trotz Vorliegen aller (weiteren) Voraussetzungen, nicht erteilt wurde, ehe nicht der Wertermittlungsbogen zum Nachlassgericht gereicht wurde.

    Ich habe nun mehrere Male eine Abhängigkeit nicht bejaht, da es m. E. dafür keine Grundlage im Gesetz gibt. Wenn alle Voraussetzungen für den Erbschein vorliegen, muss ich m. E. erteilen und übersenden, auch wenn kein Wertermittlungsbogen eingereicht wurde. Das Kosten- als Folgeverfahren kann keinen Einfluss auf die Erbscheinserteilung habe, oder doch? Auch wenn es die Mitwirkungspflicht der Erben zur Wertermittlung gibt.

    Halte es für sehr bedenklich, den Erbschein einzubehalten, ehe kein Nachlassverzeichnis eingereicht wird - Druckmittel hin oder her. Wer weiß, was da noch dran hängt (ggfs. laufende Zinsansprüche o. ä.). Unabhängig davon, dass die Antragsteller auch "einfach" mitarbeiten könnten. Im Zweifel wird man sich dann später die Nachlassakten beiziehen oder schätzen.

    Dass sich bislang niemand beschwert hat, ist für mich kein Argument.

    Würde mich interessieren, wie es bei den anderen gehandhabt wird.

    LG

  • Nach § 12 Satz 2 GNotKG könnte man auf die Idee kommen, die Erteilung von der Zahlung abhängig zu machen.
    Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, wobei die Meßlatte hierzu recht hoch sein dürfte. Nach Korintenberg reicht es auch nicht, eine "allgemein niedrige Zahlungsbereitschaft" als Begründung anführen zu wollen.

    Auch wird mancher Erbe ohne den Erbschein mutmaßlich nicht alle Auskünfte zusammentragen können (Bankkonten etc.), insoweit dreht man sich schlußendlich im Kreis.
    Die Aussage "bislang niemand beschwert" gehört ebenfalls zu den -juristischen- Totschlagargumenten.

    Im Übrigen obliegt die Entscheidung der Abhängigmachung dem Rechtspfleger.

  • Für die genannte Verfahrensweise gibt es schlichtweg keine Rechtsgrundlage. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln (bekannt säumiger Zahler etc.). Mir ist auch schleierhaft, wie man ausgerechnet im Nachlassbereich auf eine solche Idee kommt, wo doch die Leute erben und schon aus diesem Grund kaum anzunehmen ist, dass sie nicht zahlen können (oder wollen).

    Ein Anspruch auf die Einreichung des Wertermittlungsbogens ("Nachlassverzeichnis") hat übrigens noch nie bestanden und er existiert auch jetzt nicht. Man macht also die Erbscheinserteilung von etwas abhängig, auf das man überhaupt keinen Anspruch hat.

    Abgesehen davon: Diese Fragen stehen schlichtweg nicht zur Beurteilung der Geschäftsstelle!

  • Ich schicke den Erbschein zusammen mit dem Nachlasswertbogen raus. Für eine Einbehaltung gibt es wie schon geschrieben keine rechtliche Grundlage.

    Zumal die Erben ja häufig erst nach Vorlage des Erbscheins Auskünfte bei Banken und Co erhalten (zumindest bei uns), so dass vernünftige Angaben über den Wert erst dann auch mitgeteilt werden können.

    Und unabhängig davon, dass ich ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Geschäftstellen pflege - sie hat mir nicht vorzuschreiben, wann ich einen Erbschein erlasse und wann nicht.

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