Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

  • Bleibt die Löschungsbewilligung von Gläubiger und Eigentümer unter den erleichterten Voraussetzungen des § 18 GBMaßnG, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

    Also auch die vorgelegte e.V. der Eigentümer bedarf keiner Unterschriftsbeglaubigung?
    Würdest du dir noch zusätzlich die Nachforschungsschreiben ans Landeskirchenarchiv etc. als Beweis des Nichtauffindens von Informationen zum Gläubiger vorlegen lassen?

  • Habe gerade nochmal im § 18 nachgeforscht. Ist tatsächlich nur eine Formerleichterung. Also bleibt in meinem Fall nur das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB.

    Einmal editiert, zuletzt von Bling82 (3. August 2018 um 11:36)

  • Mein Fall:
    Im Grundbuch eingetragen sind zwei Goldmarkhypotheken (je 900 Goldmark), Bewilligung und Eintragung von 1928.
    Ob eine Aufwertung beantragt war , weiß ich nicht.
    Gläubiger sind laut Eigentümer unbekannt.
    Der Eigentümer möchte nun wissen, wie die Rechte zu löschen sind.

    Ich habe über eine Löschung von Amts wegen nach gedacht (Hügel GBO 4. Auflage 2020, Alte Rechte Rn. 33.) Es wird hier auf Rn. 26 verwiesen, wo steht dass die Aufwertung nur Ansprüche betraf, die vor dem 14.02.1924 begründet waren. :confused: Die Bewilligung ist jedoch von 1928. Handelt es sich also bei mir gar nicht um aufzuwertende Währung? dann könnte ich Rn. 33 nicht anwenden.

    Was meint ihr , wie kann gelöscht werden?

    Aufgebotsverfahren unbekannter Gl. + Briefausschluss?
    Bzgl. der Löschungszustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO würde ich § 18 Grundbuchmaßnahmengesetz anwenden und diese schriftlich akzeptieren.

    (Das Grundstück ist in NRW.)

    Über ein paar Meinungen wäre ich sehr dankbar.

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