Wechselbezüglichkeit

  • Hallo. Mir liegt folgender Fall vor:
    Erblasser und vorverstorbene Ehefrau haben folgendes Testament gemacht: wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Überlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder a und b. Evtl. Vorhandenes Bankkapital muss zur Tilgung der Resthypothek des Hauses verwendet werden.

    Der Erblasser macht 20 Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau folgendes Testament: meine Kinder sollen je die Hälfte des Hauses Erben. Dies ist vom Notar schon geregelt. Von meinen evtl. Ersparnissen erhält a 30.000€. B soll kein Bargeld nur das Auto bekommen. Meine frühere Lebensgefährtin 10.000€. Sollten weitere Ersparnisse vorhanden sein je zur Hälfte an die 2 Vereine x und y.
    Ich habe nun einen Erbscheinsantrag beider Kinder je zu 1/2 vorliegen, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich sei. Wert 400.000. Haus wurde schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen.
    Wie seht ihr das. Muss ich noch jemand von den Vermächtnis nehmern anhören? :confused:

  • Ich gehe von Wechselbezüglichkeit aus. Daher würde ich jetzt keine Anhörung zum Erbscheinsantrag durchführen. Es ist m.E. völlig ausgeschlossen, dass andere Miterben sein könnten.

  • Sowohl die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten als auch die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder sind wechselbezügliche Verfügungen i. S. d. § 2270 BGB. Es handelt sich um eine Verfügung, durch die einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird (gegenseitige Erbeinsetzung) und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung, durch die Personen begünstigt werden, die allesamt mit dem Ehegatten verwandt sind (Schlusserbeneinsetzung der Kinder). Natürlich könnte die Wechselbezüglichkeit im Einzelfall ggfs. auch widerlegt werden, § 2270 Abs. 2 BGB ist ja nur eine Zweifelsregel.

  • Und bei den Vermächtnismitteilungen an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers und an die beiden Vereine nicht den Hinweis vergessen, dass die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnungen im Hinblick auf die etwaige Wechselbezüglichkeit der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen zweifelhaft sein kann. Denn sonst "hetzt" man die vorgeblichen Vermächtnisnehmer in die Geltendmachung eines Anspruchs, der in Wahrheit gar nicht bestehen dürfte.

  • Und bei den Vermächtnismitteilungen an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers und an die beiden Vereine nicht den Hinweis vergessen, dass die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnungen im Hinblick auf die etwaige Wechselbezüglichkeit der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen zweifelhaft sein kann. Denn sonst "hetzt" man die vorgeblichen Vermächtnisnehmer in die Geltendmachung eines Anspruchs, der in Wahrheit gar nicht bestehen dürfte.

    Hier gings doch um den Erbscheinsantrag und da müsste die Benachrichtigung der Vermächtnisnehmer doch (längst) erledigt sein.

  • Wüsste nicht , woraus deren Beteiligtenstellung nach FamFG herrühren soll.
    Dem Vermächtnisnehmer kann es - jedenfalls im Erbscheinsverfahren - reichlich egal sein, wen der Erbschein als Erbe auswirft.
    Im Eröffnungsverfahren sieht das anders aus.

  • Eben!

    Deswegen frage ich mich ja, weshalb die Vermächtnisnehmer bereits vor der Erbscheinserteilung verständigt werden sollen. Hierzulande verhält es sich jedenfalls so, dass die Vermächtnisnehmer erst nach der Erteilung verständigt werden, weil aufgrund der Besonderheiten der amtlichen Erbenermittlung von vorneherein klar ist, ob die Beteiligten einen Erbschein beantragen (müssen) oder nicht. Und wenn es bereits einen Erbschein gibt, ist auch klar, wer der Ansprechpartner der Vermächtnisnehmer und der Schuldner des Vermächtnisanspruchs ist.

    Natürlich ist es richtig, dass man die Vermächtnisnehmer bereits im Zuge der Testamentseröffnung verständigen kann. Aber wenn jene üblicherweise (erst) im zeitnah anberaumten Termin zur Entgegennahme des Erbscheinsantrags erfolgt, ist das Ergebnis in zeitlicher Hinsicht wiederum das Gleiche. Im Übrigen können die Erben in der Vermächtnismitteilung bei bloßer Testamentseröffnung erst benannt werden, wenn die Erben die Erbschaft entweder angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist bereits verstrichen ist.

  • Das bestreitet auch niemand. Meine Stellungnahme war im zeitlichen Kontext der Benachrichtigung zu verstehen und nicht dahingehend, ob man die Vermächtnisnehmer überhaupt verständigt. Sinn macht die Verständigung jedenfalls nur, wenn feststeht, wer die Erben sind.

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