Änderung der Sollstellung/des Übergangsanspruchs nach §59 RVG

  • Bin aus der SuFu leider nicht schlauer geworden. Habe hier folgenden Fall (Verfahren aus der II. Instanz):

    Partei A hat volle PKH (vertreten durch RA A), Partei B (vertreten durch RA B) nicht.

    Kostenentscheidung: Partei B trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit 68,5%, Partei A mit 31,5%.

    RA A liquidiert. Kosten A: 753,51 €.
    B wird zwecks Feststellung des Übergangsanspruchs binnen Frist zur Kostenanmeldung aufgefordert und meldet sich gar nicht.
    Nach Fristablauf wird der Übergangsanspruch (das sind 516,15 €) anhand von As Kosten fest- und gegen B zum Soll gestellt.

    Drei Monate später reicht RA B einen KFA n. § 106 ZPO ein und meldet für B 737,91 € an. Nach Anhörung der Gegenseite, welche sich zunächst auch keine Einwände gegen die quotenmäßige Festsetzung erhebt, ergeht also ein KFB, nachdem die A die Kosten Bs mit 31,5 % (=232,44 €) trägt.

    Jetzt kriege ich fristgerecht eine sofortige Beschwerde von A. Der Kostentragungspflicht für A wird mit Rücksicht auf die bewilligte PKH insgesamt widersprochen, verbunden mit der Frage, wer denn jetzt mit Rücksicht auf den Übergangsanspruch der Landeskasse wie was zu zahlen hat.

    Dass A trotz PKH eine Kostentragungspflicht haben kann, ist mir klar. Aber der (geänderte) Übergangsanspruch macht mir zu schaffen. Ich habe mal eine Gegenrechnung aufgemacht, wie die Ausgleichung gewesen wäre, wenn RA B auf die Aufforderung zur Kostenanmeldung fristgerecht reagiert hätte:

    Kosten A: € 753,51
    Kosten B: € 737,91
    Gesamt: € 1.491,42

    Hiervon trägt A mit 31,5 % 469,80 €
    abzüglich eigener 753,51 €
    Übergangsanspruch gegen B: 283,71 €.

    Jetzt frage ich mich nur, wie ich mit Rücksicht auf die sofortige Beschwerde damit umgehe. Die Kostentragungspflicht auf Seiten As besteht ja (trotz PKH). Allerdings wäre der Übergangsanspruch der Landeskasse ja anders gewesen, wenn B die eigenen Kosten nach der Aufforderung angemeldet hätte.

    Muss ich den KFB auf die Beschwerde hin abändern, da auch die Landeskasse mit reinspielt, oder bleibt der KFB in seiner jetzigen Form bestehen (also Nichtabhilfe und Vorlage Beschwerdekammer), und der Rest wäre mit der Landeskasse "im Hintergrund" abzuwickeln, die die Überzahlung zurückzahlt (entweder auf den KFB gegen A direkt an B oder A zahlt auf den KFB an B und kriegt das Geld insoweit von der LK erstattet)?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Bin froh, dass ich das Thema hier gefunden habe. Bei mir liegt jetzt der gleiche Fall vor. 
    Eine Partei hat PKH, nach Kostenquotelung stellt nur der Anwalt der PKH-Partei KFA nach § 126 ZPO, die andere Seite stellt trotz mehrfacher Aufforderung keinen KFA, so dass ohne Berücksichtigung derer Kosten KFB nach § 126 ZPO (=1. KFB) mit Berechnung des Übergangs auf die Staatskasse nach § 59 RVG erlassen wurde, da PKH-Vergütung aus der Staatskasse ausbezahlt worden ist.
    Jetzt stellt die Gegenseite nachträglich doch einen KFA, wodurch sich der Übergang nach § 59 RVG ändert. Der Übergang auf die Staatskasse verringert sich um den Betrag, der der Nicht-PKH-Partei aus dem 2. KFB zustehen würde. Im Vergleich zum ob. Fall von Schneewittchen ist hier die Sollstellung aus dem im 1. KFB berechneten Übergang (zum Glück) noch nicht erfolgt, der 2. KFB noch nicht erlassen, der 1. KFB ist rechtskräftig. Bin gerade hilflos, kann jemand mein Hirn entknoten :confused:? Zahlen kann ich bei Bedarf gerne liefern.

    2 Mal editiert, zuletzt von Machama (21. Januar 2021 um 17:02) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Ich habe mir jetzt folgendermaßen beholfen: Am im 1. Kfb berechneten Übergang auf die Staatskasse habe ich nichts geändert, auch wenn dieser bei Ausgleichung aller Kosten geringer gewesen wäre. Es ergibt sich jetzt die Konstellation, dass die PKH-Partei mehr an die Staatskasse zahlen muss und sich diesen Betrag über den 2. Kfb wieder von der Gegenseite holen kann. Kein Nachteil für den PKH-Anwalt, nur für die Partei, die ihre Kosten zu spät angemeldet hat. Hoffe, es ist so richtig.

  • Der Vollständigkeit halber:

    Ich habe den Ausgangsfall damals so gelöst, dass ich den KFB bestehen ließ. Bei mir hatte ja der PKH-Anwalt die Anmeldung verschlafen.
    Nach Rücksprache mit der Kostenbeamtin löste sich plötzlich alles in Wohlgefallen auf. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, ergab sich wegen des geänderten Übergangsanspruchs plötzlich eine Erstattung aus der Landeskasse an die PKH-Partei.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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