Aktenversendungspauschale

  • Wer erhebt die Pauschale, wenn die Nachlassakten zur Einsichtnahme für einen Rechtsanwalt an ein anderes Gericht übersandt werden?

    Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich als zuständiges Nachlassgericht erhebe, wenn ich versende.
    Jetzt habe ich den Fall, dass ich Akteneinsicht gewähren soll und das übersendende Gericht mir mitteilt, ich solle die Pauschale erheben.

    Der Kommentar gibt dazu nichts her.

    Wie handhabt Ihr das?

  • Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden vom zuständigen Nachlassgericht erhoben, damit auch die Auslagenpauschale.

    Ich habe in solche Fällen Akteneinsicht im Wege der Rechtshilfe gewährt und bei Rücksendung der Akte angegeben, dass das zuständige Nachlassgericht die Auslagenpauschale selbst erheben möge.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es geht beides.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Unbestritten.

    Aber als Rechtshilfegericht das die Akteneinsicht faktisch durchführen soll, frage ich mich, ob ich mich mit den Kosten (hier: Auslagen) beschäftigen muss. Dies ist m. E. nicht der Fall, da nach der "Neu"Regelung im FamFG nur das Nachlassgericht für die Kosten zuständig ist.

    An wen derjenige, der in die Akte einsehen will, seine Kosten bezahlt ist ihm egal. Schon klar :D

    Aber stellen wir uns vor, das Rechtshilfegericht und das Nachlassgericht liegen in unterschiedlichen Bundesländern. Dann müsste m. E. zum buchhalterischen Ausgleich sogar eine Weiterleitung des Geldes von Bundesland zu Bundesland erfolgen. Dies erspare mir und meinen Kolleginnen gerne.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das mit den unterschiedlichen Bundesländern habe ich sogar.

    Und es ist ein Querulant, der die Akte eingesehen hat.
    Ich habe daher nicht das Bedürfnis, dass meine Geschäftsstelle oder ich mich
    auch noch wegen der Kosten herumschlagen soll. Da sind Anrufe und
    Beschwerden garantiert.
    Das möchte ich dann doch lieber dem zuständigen Nachlassgericht überlassen.
    Mir reichen meine eigenen Querköpfe ;)

  • Werden die Kosten tatsächlich weitergeleitet oder hat dann einfach ein Bundesland Glück?

    Nach meinem Kenntnisstand letzteres, da die Länder sich darauf verständigt haben, gezahlte Gerichtskosten wechselseitig ohne Ausgleich anzuerkennen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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