Zwangsvollstreckungskosten im Zivilverfahren gem. § 103 ff festsetzen

  • Hello :)

    In einem Zivil-Verfahren wurde per Versäumnisurteil der Beklagte verurteilt, der Klägerin (ein Energieversorger) den Zutritt zu einer Wohnung zu ermöglichen und die Einstellung der Energieversorgung zu dulden. Da der Beklagte dann anscheinend den Zutritt zur Wohnung nicht ermöglicht hat, hat der GVZ die Wohnung geöffnet mit Hilfe eines Schlüsseldienstes. In dem Zivil-Verfahren wurde nun ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten des Zivil-Verfahrens und die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.

    Ich wäre der Meinung, dass im Zivil-Verfahren nur die Kosten des Rechtsstreit festzusetzen sind und die Kosten des GVZ, also der Zwangsvollstreckung müssten über § 788 vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

    Die Klägerseite trägt jetzt aber vor, dass in diesem Fall gem. § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO das Prozessgericht zuständig sein soll, weil es anscheinend ein Fall des §§ 887, 890 ZPO sein soll. Diese Auffassung kann ich aber irgendwie nicht teilen, weil für einen Fall des § 887 müsste das Urteil doch so formuliert sein, dass der Gläubiger ermächtigt ist eine Handlung auf Kosten des Schuldners zu tätigen, oder?

    Liege ich jetzt richtig, dass es kein Fall von § 887 ZPO ist und die Kosten der Zwangsvollstreckung ganz normal über § 788 ZPO festzusetzen sind oder hat die Klägerseite recht und ich muss in meinen KfB die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen???

    Für jede Hilfe wäre ich dankbar.... :)

  • Ich vermute, es handelt sich bei "deinem" Energieversorger um das Unternehmen, das regelmäßig ohne Anwalt auftritt und 10,00€ Auslagenpauschale (ohne gesetzliche Grundlage) in jedem KFA drin hat ;). Aus deren KFA kenne ich auch diese Anträge bezüglich der Vollstreckungskosten. Ich hatte das zunächst auch gerügt, aber nach einigen gerichtsinternen Diskussionen habe ich die Argumentation akzeptiert und setze die Vollstreckungskosten nun im Hauptsacheverfahren fest. Das Problem tritt aber erst seit einigen Wochen auf. Früher hat besagtes Unternehmen nur diese Auslagenpauschale und Gerichtskosten geltend gemacht.

  • Ja genau die sind es :) Bisher habe ich sie immer angeschrieben und gesagt, sie sollen die Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO beantragen und das haben sie auch gemacht. Jetzt aber stellen sie sich quer.... Ich will aber eigentlich nicht klein beigeben....ich würde gerne darauf bestehen, dass ich recht habe :)

  • Wird aber schwierig:

    In den Fällen der §§ 887 f., 890 entscheidet gem. Abs. 2 Satz 2 der Rechtspfleger des als Vollstreckungsorgan tätigen Prozessgerichts des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit ist eine ausschließliche (§ 802).
    (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 41-42, beck-online)

    Meiner Meinung nach bist du bei der Versorgungsunterbrechung (das wird es ja wohl sein) im Bereich vertretbare Handlung nach § 887 ZPO. Ich verstehe auch nicht ganz, warum du dich da weigern willst, ein besonderer Aufwand ist das ja nicht. Oder ist das so eine Prinzipiensache? ;)

  • In den Fällen der §§ 887 f., 890 entscheidet gem. Abs. 2 Satz 2 der Rechtspfleger des als Vollstreckungsorgan tätigen Prozessgerichts des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit ist eine ausschließliche (§ 802).
    (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 41-42, beck-online)

    Das sollte unstreitig sein, aber:

    es liegt ja m.M. kein Fall des §§ 887,890 ZPO vor.

    Nach Sachverhalt liegt ein Fall des § 892 ZPO vor. Auch ist ja nicht das Prozeßgericht als Vollstreckungsorgan tätig geworden, sondern der Gerichtsvollzieher (um dessen Kosten geht es ja).
    Warum hier das Prozeßgericht, und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig sein erschließt sich mir nicht.

  • In den Fällen der §§ 887 f., 890 entscheidet gem. Abs. 2 Satz 2 der Rechtspfleger des als Vollstreckungsorgan tätigen Prozessgerichts des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit ist eine ausschließliche (§ 802).
    (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 41-42, beck-online)

    Das sollte unstreitig sein, aber:

    es liegt ja m.M. kein Fall des §§ 887,890 ZPO vor.

    Nach Sachverhalt liegt ein Fall des § 892 ZPO vor.


    ...der aber als Grundlage u. a. auch den § 890 ZPO nennt, der hier wohl vorliegen dürfte.


  • ...der aber als Grundlage u. a. auch den § 890 ZPO nennt, der hier wohl vorliegen dürfte.

    Es geht aber nicht um die Grundlage, sondern wer als Vollstreckungsorgan tätig wird.

    Ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld / -Haft (§ 890 ZPO) ist ein Vollstreckungsantrag, über den das Prozeßgericht als Vollstreckungsorgan entscheidet. Daher in diesem Fall zuständigkeit für § 788 ZPO.
    Nicht aber § 892 ZPO, dort Gerichtsvollzieher.

  • In den Fällen der §§ 887 f., 890 entscheidet gem. Abs. 2 Satz 2 der Rechtspfleger des als Vollstreckungsorgan tätigen Prozessgerichts des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit ist eine ausschließliche (§ 802).
    (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 41-42, beck-online)

    Das sollte unstreitig sein, aber:

    es liegt ja m.M. kein Fall des §§ 887,890 ZPO vor.

    Nach Sachverhalt liegt ein Fall des § 892 ZPO vor. Auch ist ja nicht das Prozeßgericht als Vollstreckungsorgan tätig geworden, sondern der Gerichtsvollzieher (um dessen Kosten geht es ja).
    Warum hier das Prozeßgericht, und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig sein erschließt sich mir nicht.


    Wie immer, schließe ich mich da ohne weiteres Phil an. :daumenrau
    GV-Kosten bei 892 setze ich hier alle Näse lang als VG fest.
    Finde ich zwar doof, aber mir fällt dabei wirklich mal kein Punkt ein,
    es sachlich dem PG zuschustern zu können. ;)

  • Ich bin auch der Meinung dass es kein Fall von §§ 887,890 ZPO ist, deswegen will ich es nicht als Prozessgericht festsetzen. Der Gerichtsvollzieher war auch nicht direkt durch das Urteil berechtigt die Tür zu öffnen, sondern weil Titel, Klausel, Zustellung vorlag und der Schuldner dem VU nicht nachgekommen ist. Im Falle des § 887 würde der Gläubiger direkt ermächtigt werden eine Handlung vorzunehmen, aber so lautet das Urteil nicht.

  • In dem Zivil-Verfahren wurde nun ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten des Zivil-Verfahrens und die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.

    Wobei das natürlich gerade vorliegend mit den 892er-GV-Kosten schon nicht sehr prozessökonomisch ist, die sachliche Zuständigkeit zwischen PG und VG zu splitten, aber ist wohl so.

    (Also wenn du das beides in einem Rutsch als PG festsetzt, würde sich ggf. wohl auch keiner beschweren.;))

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