Einrichtung P-Konto zu spät - Freigabe?

  • (...)
    Meines erachtens gibt es bei dieser Umwandlung nach 4 Wochen keine Rückwirkung zum 1. des Monats, sondern rein für die Zukunft ab 02.02.

    Das Guthaben zum 01.02. ist vollständig für den Gläubiger gepfändet, ohne jeden Schutz (da kein P-Konto als einzigen Schutz bei Kontopfändung).


    Ah, okay. Dann ginge tats. nur noch 765a mit Argumentation aus 42 IV SGB II.


  • Ja, so war es (Kontoeingang am 31.01.17), wie der Schuldner jetzt in einem weiteren Telefonat einräumte.

  • Ich hab jetzt den Fall, dass eine Freigabe eines niedrigen 3-stelligen Betrages gefordert wird. Die genauen Umstände kenne ich noch nicht, da der Schuldner selbst nahezu nie mit mir kommuniziert, sondern immer alles über seine Frau läuft. Vorab, beide sind psychisch krank und alle böse, alle verschworen usw.
    Mehr als Beschimpfungen und Verschwörungstheorien kommen daher leider von der Frau auch nicht. Daher kann ich mir nur einen Sachverhalt zusammenreimen, um vorab einen Plan zu haben, falls sie/er persönlich auftauchen, denn der Antrag umfasst derzeit nur, "das Geld steht mir zu". P-Konto scheint eröffnet.

    Ich weiß, dass der aktuelle Gläubiger der erste ist, der das Konto pfändet. Daher wäre meine Vermutung, dass es sich bei dem Betrag um Kontoguthaben handelt, welches sich bei Zustellung des PfÜB auf dem Konto befand.
    Dieses könnte ich ja, falls die 4-Wochen-Frist eingehalten wurde freigeben.

    Nun meine Frage, muss ich in diesem Fall auch den Gläubiger anhören?

    Laut Ehefrau des Schuldner muss ich ja eh nur bei der Bank anrufen und den Betrag telefonisch freigeben :gruebel:

  • Bei P-Konto hat der Schuldner doch automatisch einen bestimmten monatlichen Pfändungsfreibetrag. Durch welches Einkommen ist der Schuldner denn über dem Pfändungsfreibetrag ( hat er überhaupt ein höheres Einkommen ? )

    Das Einkommen ist mir komplett unbekannt. Da es sich hier um einen Freiberufler mit zusätzlicher vorrangiger Pfändung des Finanzamtes handelt und hier krankheits- und querulantenbedingt eh völlige Einsichtslosigkeit herrscht, ist alles noch komplizierter.

    Die 1.133,80 Euro stehen ihm natürlich zu. Aber die Bank scheint den freizugebenden Betrag eben nicht auszuzahlen und ich hab keine Ahnung weshalb und um welches Geld es sich dabei handelt. Also Guthaben, Nachzahlung oder Ähnliches.


  • Die 1.133,80 Euro stehen ihm natürlich zu.

    Tatsächlich?
    Naja, bisher ist jedenfalls nichts bekannt was eine Erhöhung des Freibetrages irgendwie rechtfertigen könnte, daher hilft wohl erstmal nur abwarten und schauen was noch vorgetragen wird.

    P.S.
    "Ich weiß, dass der aktuelle Gläubiger der erste ist, der das Konto pfändet." passt auch nicht so ganz zu "vorrangiger Pfändung des Finanzamtes"... ;)

  • Also die Angaben

    - wer pfändet was
    - hat er ein P-Konto (Nachweis!)
    - wie hoch ist sein Freibetrag
    - warum wurde dieser überschritten
    - warum soll der überschießende Betrag dem S zustehen, bzw. warum soll das freigegeben werden (Abgrenzung zu den Fällen, wo z.B. eine Bescheinigung reicht)

    müssen vom Schuldner kommen. Was will man sich da zusammenreimen?


  • Die 1.133,80 Euro stehen ihm natürlich zu.

    Tatsächlich?
    Naja, bisher ist jedenfalls nichts bekannt was eine Erhöhung des Freibetrages irgendwie rechtfertigen könnte, daher hilft wohl erstmal nur abwarten und schauen was noch vorgetragen wird.

    P.S.
    "Ich weiß, dass der aktuelle Gläubiger der erste ist, der das Konto pfändet." passt auch nicht so ganz zu "vorrangiger Pfändung des Finanzamtes"... ;)

    Das Finanzamt pfändet direkt beim Hauptauftraggeber des Schuldners/Selbstständigen.

  • wenn der Sch etwas Konkretes will, muss er die Angaben machen und Belege einreichen. Solange er das nicht macht, "steht es ihm auch NICHT zu".

  • folgendes hat sich zugetragen:

    PfÜB an Bank zugestellt am 19.07.2018.

    Gehaltseingang am 06.08.2018 in Höhe von 953 €.

    Umwandlung in P-Konto am 21.08.2018. (4 Wochen Frist ist abgelaufen)

    Heute: Antrag auf Freigabe , hilfsweise auf Freigabe über 765 a ZPO, mit der Begründung, dass das Gehalt zum Lebensunterhalt gebraucht wird.

    Habe ich es richtig verstanden, dass der Gehaltseingang nun unrettbar weg ist?


  • Aus meiner Sicht nicht.

    Bei Zustellung des Pfüb handelte es sich beim Lohn um einen künftigen Eingang und somit gilt § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO.

    (Unabhängig davon zeigt die Praxis bei entsprechenden Anträgen, dass die Banken eben ab und an (oder gar häufig?) noch nicht abgeführt hatten, obwohl sie es - gesetzlich betrachtet - hätten bereits tun müssen.)

  • Zum Zeitpunkt des Eingangs war es kein P-Konto, so dass § 835 Abs. 4 ZPO nicht zum tragen kommt.

    Da das Geld noch auf dem Konto ist (aus welchen Gründen auch immer), kommt eine Entscheidung nach § 765a ZPO in Betracht, wo man bei der Würdigung der Schuldner- und Gläubigerbelange auch den Umstand würdigen muss, dass der Schuldner es in 4 Wochen nicht geschafft hat, sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
    Hierbei würde ich in meine Entscheidungsfindung einbeziehen:
    - warum hat der Schuldner nicht umgewandelt?
    - wurde er durch Gerichts oder Drittschuldner auf die Möglichkeit des P-Kontos und die 4 Wochen hingewiesen?
    - wie lässt sich der Gl. hierzu ein?

  • Zum Zeitpunkt des Eingangs war es kein P-Konto, so dass § 835 Abs. 4 ZPO nicht zum tragen kommt.

    Da das Geld noch auf dem Konto ist (aus welchen Gründen auch immer), kommt eine Entscheidung nach § 765a ZPO in Betracht, ....


    Man könnte hier auch anderer Meinung sein.

    Durch eine (positive) Entscheidung nach § 765a ZPO würde man dem Schuldner einen Vorteil verschaffen, der mittelbar aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Bank entsteht. Wenn diese in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage an den Gläubiger überwiesen hätte, wäre das Geld gar nicht mehr da.

  • Man könnte hier auch anderer Meinung sein.

    Durch eine (positive) Entscheidung nach § 765a ZPO würde man dem Schuldner einen Vorteil verschaffen, der mittelbar aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Bank entsteht. Wenn diese in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage an den Gläubiger überwiesen hätte, wäre das Geld gar nicht mehr da.

    Na wenn das Verhalten der Bank rechtswidrig wäre könnte sich der Gläubiger seinen Schaden ja ohne Probleme von der Bank als Verursacher zurückholen, oder?


  • (Unabhängig davon zeigt die Praxis bei entsprechenden Anträgen, dass die Banken eben ab und an (oder gar häufig?) noch nicht abgeführt hatten, obwohl sie es - gesetzlich betrachtet - hätten bereits tun müssen.)

    Die vierwöchige Zahlungs-Schutzfrist kollidiert leider mit dem vierwöchigem Recht auf Rückwirkung bei Umwandlung in ein P-Konto. :mad:

  • Zum Zeitpunkt des Eingangs war es kein P-Konto, so dass § 835 Abs. 4 ZPO nicht zum tragen kommt.

    Da das Geld noch auf dem Konto ist (aus welchen Gründen auch immer), kommt eine Entscheidung nach § 765a ZPO in Betracht, ....


    Man könnte hier auch anderer Meinung sein.

    Durch eine (positive) Entscheidung nach § 765a ZPO würde man dem Schuldner einen Vorteil verschaffen, der mittelbar aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Bank entsteht. Wenn diese in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage an den Gläubiger überwiesen hätte, wäre das Geld gar nicht mehr da.

    ich sprach von einer Bescheidung im Rahmen von § 756a ZPO, nicht von einer Stattgabe des Antrags......


  • Du hast ja recht.

    Vielleicht kann man dem Schuldner aber auch schon die fehlende Erfolgsaussicht verdeutlichen, wenn dieser zur Antragsaufnahme bei Gericht erscheint. Kostet ihn ja ansonsten unnnötig Geld.

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