Einrichtung P-Konto zu spät - Freigabe?

  • Trotz einiger Suche habe ich keinen passenden Beitrag hier gefunden, deshalb der neue Thread.


    Einem Schuldner wird das Girokonto gepfändet (Pfüb des AG). Er lässt dieses in ein P-Konto umwandeln, jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 850k I 4 ZPO.

    Seit 02.02.17 hat er ein P-Konto, am 01.02.17 ging ALG für Februar 2017 drauf. Lohn für geringfügige Tätigkeit kommt wohl noch im Laufe des Februar.


    Die eingegangenen Beträge sind noch da, die Spaßkasse zahlt aber nicht aus. Er solle sich die Freigabe beim Vollstreckungsgericht "holen".

    Der Schuldner will also in den nächsten Tagen einen Antrag stellen kommen (so seine telefonische Mitteilung). Ich weiß trotz einiger Recherche noch nicht wirklich, ob ich diesem Ansinnen entsprechen kann und ggf. nach welcher Vorschrift.

    Wie seht ihr das? Vielen Dank schon einmal für eure Meinungen.

  • Ich weiß trotz einiger Recherche noch nicht wirklich, ob ich diesem Ansinnen entsprechen kann und ggf. nach welcher Vorschrift.

    Da bleibt auch nicht viel, halt der § 765a ZPO.

    Gründe die dies auch rechtfertigen würden sind hier allerdings noch nicht ersichtlich.

  • SGB II Leistungen sind seit dem 01.08.2016 unpfändbar (§ 42 Absatz 4 SGB II).

    Er hat für einen Freigabeantrag null Rechtsschutzbedürfnis, da diese Beträge der Pfändung halt nicht unterliegen.

    Ich würde ihm einen Beratungshilfeschein in die Hand drücken, damit der Anwalt das unpfändbare Geld klageweise von der Bank eintreibt.

  • SGB II Leistungen sind seit dem 01.08.2016 unpfändbar (§ 42 Absatz 4 SGB II).

    Er hat für einen Freigabeantrag null Rechtsschutzbedürfnis, da diese Beträge der Pfändung halt nicht unterliegen.

    Ich würde ihm einen Beratungshilfeschein in die Hand drücken, damit der Anwalt das unpfändbare Geld klageweise von der Bank eintreibt.

    Nicht ernsthaft, oder? :gruebel:
    Es geht nicht um die Pfändung von SGB II Leistungen sondern um eine Konto-Pfändung....

  • SGB II Leistungen sind seit dem 01.08.2016 unpfändbar (§ 42 Absatz 4 SGB II).

    Er hat für einen Freigabeantrag null Rechtsschutzbedürfnis, da diese Beträge der Pfändung halt nicht unterliegen.

    Ich würde ihm einen Beratungshilfeschein in die Hand drücken, damit der Anwalt das unpfändbare Geld klageweise von der Bank eintreibt.


    Ein Großteil des Kontoguthabens resultiert allerdings aus Arbeitslohn, ALG II bekommt er nur ergänzend.

  • SGB II Leistungen sind seit dem 01.08.2016 unpfändbar (§ 42 Absatz 4 SGB II).

    Er hat für einen Freigabeantrag null Rechtsschutzbedürfnis, da diese Beträge der Pfändung halt nicht unterliegen.

    Ich würde ihm einen Beratungshilfeschein in die Hand drücken, damit der Anwalt das unpfändbare Geld klageweise von der Bank eintreibt.

    Die Gesetzesänderung verweist doch an keiner Stelle auf den 850k. Sie gilt doch nur für die Quellenpfändung beim Träger der
    Grundsicherung. Dort ist jetzt die Grundsicherung nicht mehr wie Einkommen pfändbar.

    Ansprüche auf Auszahlung des Kontoguthabens nach Gutschrift des Leistungsbetrages auf dem P-Konto werden von § 42 Absatz 4 Satz 1
    SGB II nicht erfasst.


  • Hm, verstehe ich nicht. Im Feb. hat er nun ein P-Konto mit dem ges. Grundfreibetrag für Februar. Das ALG II ist am 1.2. überwiesen worden. Wenn es am 31.1. überwiesen worden wäre, hätte ich es verstanden, aber so ... :confused:

  • Jop, verstehe ich die Bank auch nicht. Wenn ich mich richtig erinnere, dann sagt ja die Rechtssprechung, dass die Umwandlung in ein P-Konto bis zum Monatsanfang zurückwirkt. :gruebel:

  • SGB II Leistungen sind seit dem 01.08.2016 unpfändbar (§ 42 Absatz 4 SGB II).

    Er hat für einen Freigabeantrag null Rechtsschutzbedürfnis, da diese Beträge der Pfändung halt nicht unterliegen.

    Ich würde ihm einen Beratungshilfeschein in die Hand drücken, damit der Anwalt das unpfändbare Geld klageweise von der Bank eintreibt.

    Nicht ernsthaft, oder? :gruebel:
    Es geht nicht um die Pfändung von SGB II Leistungen sondern um eine Konto-Pfändung....

    "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." Also alle meine Kollegen aus dem Gericht (und wir sind die größte Vollstreckungsabteilung in Berlin) fackeln da nicht lange. Wir haben nach Erörterung in der "Frühstücksrunde" als die Vorschrift am 01.08.2016 neu rauskam, beschlossen, für die Banken übergangsweise zur Gewöhnung an die neue Vorschrift für 1 Jahr klarstellend freizugeben und dann nichts mehr zu machen.

    Offenbar sehen es die Kollegen hier im Forum anders?

  • Die gesetzliche Regelung des § 850k Absatz 2 ZPO scheint hier auch keinen zu interessieren.

    Meinst du Nr. 1 b) der Vorschrift?

    Funktioniert leider nicht für ALG II, welches für einen selbst gedacht ist. Ich habe die Norm immer so verstanden, dass es ALG II für Dritte sein muss, denen er zusätzlich auch nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet sein darf.

    Den tieferen Sinn dahinter habe ich nicht verstanden... und in der Gesetzesbegründung zu kramen, habe ich bis jetzt noch nicht geschafft.

  • "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." ?

    Betrifft an nur die pfändbarkeit an der Quelle (= Anspruch auf Leistungen, dieser Anspruch wurde ja gerade nicht gepfändet) nicht die Pfändung von Kontoguthaben.
    Ich sehe nicht wie man da einen Bezug zur Kontopfändung sehen kann, kannst du das mal erläutern?


    Vielleicht reden wir aneinander vorbei.
    Meines erachtens gibt es bei dieser Umwandlung nach 4 Wochen keine Rückwirkung zum 1. des Monats, sondern rein für die Zukunft ab 02.02.

    Das Guthaben zum 01.02. ist vollständig für den Gläubiger gepfändet, ohne jeden Schutz (da kein P-Konto als einzigen Schutz bei Kontopfändung).

  • Die gesetzliche Regelung des § 850k Absatz 2 ZPO scheint hier auch keinen zu interessieren.

    Meinst du Nr. 1 b) der Vorschrift?

    Funktioniert leider nicht für ALG II, welches für einen selbst gedacht ist. Ich habe die Norm immer so verstanden, dass es ALG II für Dritte sein muss, denen er zusätzlich auch nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet sein darf.

    Den tieferen Sinn dahinter habe ich nicht verstanden....

    Da geht es ja hauptsächlich um diese "Bedarfsgemeinschaft". Nur einer bekommt das SGB Ausbezahlt für mehrere Leute, aber mangels Unterhaltspflicht würde er sonst keine Erhöhung bekommen.

  • "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." ?

    Betrifft an nur die pfändbarkeit an der Quelle (= Anspruch auf Leistungen, dieser Anspruch wurde ja gerade nicht gepfändet) nicht die Pfändung von Kontoguthaben.
    Ich sehe nicht wie man da einen Bezug zur Kontopfändung sehen kann, kannst du das mal erläutern?


    Vielleicht reden wir aneinander vorbei.
    Meines erachtens gibt es bei dieser Umwandlung nach 4 Wochen keine Rückwirkung zum 1. des Monats, sondern rein für die Zukunft ab 02.02.

    Das Guthaben zum 01.02. ist vollständig für den Gläubiger gepfändet, ohne jeden Schutz (da kein P-Konto als einzigen Schutz bei Kontopfändung).


    So kenne ich das auch.

    Vgl. § 850 k Abs. 1 Satz 4 ZPO: Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

    Im Umkehrschluss bedeutet das, das Guthaben, das nicht vor Ablauf der 4 Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses (wohl auch Pfändungsbeschlusses) an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, pfändbar und im übrigen auch schon überweisbar ist (kollidiert dummerweise mit § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

    @Quest: Der Anspruch auf auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht doch aber durch Erfüllung unter, § 362 BGB.

  • Moin Moin!

    Ok, ich seh schon, der Blick ins Forum hat mich mal wieder wissenstechnisch bereichert. :daumenrau

    Werde die Argumente mal in der Frühstücksrunde auf der Arbeit verbreiten...

    LG Quest

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