Einrichtung P-Konto zu spät - Freigabe?

  • das kann man m.E. erst nach der Beantwortung der von mir genannten Fragen beantworten...

    Extrembeispiel:
    Der Schuldner war 4 Wochen im Krankenhaus, der Gl. hat ne falsche Schuldneranschrift benannt, so dass der Schuldner vom PfÜB keine Kenntnis hatte und die Bank hat den Schuldner auch nicht über die Pfändung informiert.....

    Wenn dies alles zusammentrifft, wäre ich auch gegenüber einer positiven Bescheidung offen

  • Gewöhnlich weise ich mit meinem PfÜB auch auf die Möglichkeit des P-Kontos und die Frist zur Umwandlung hin.....


    Mir geht es mehr darum, dass sich ohne individuelle Würdigung des Sachverhalts die Frage nicht pauschal positiv oder negativ beantworten lässt.

  • Hallo,
    ich muss dieses Thema nochmals aufgreifen:

    Eine Schuldnerin rief bei mir an und bittet um Hilfe:
    Sie hatte bei der A-Bank ein P-Konto. Aufgrund Umzugs hatte die Schuldnerin ihre Bank gewechselt. Nun ist sie bei der B-Bank, möchte dort ein P-Konto eröffnen (Konto bei der B-Bank wurde mittlerweile gepfändet) und das Konto bei der A-Bank kündigen.
    Die A-Bank stellt sich zunächst quer und akzeptiert die Kündigung nicht (aus welchen Gründen auch immer).
    Ohne Kündigung bei der A-Bank war es der Schuldnerin nicht möglich, rechtzeitig ein P-Konto bei der B-Bank zu errichten (Verbot von mehreren P-Kontos).
    Erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist nach Zustellung des Pfüb bei der Drittschuldnerin B-Bank akzeptierte die A-Bank die Kündigung und eine Errichtung des P-Kontos bei der B-Bank war möglich. Das auf dem Konto bei der B-Bank eingegangene Gehalt wird nun seitens der B-Bank nicht freigegeben, da das P-Konto erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist errichtet wurde.

    Welche Möglichkeiten hat die Schuldnerin nun?
    Sie hatte die Verzögerung durch die A-Bank nicht zu verschulden.

    Ich habe gelesen, dass nun ein Antrag nach § 850l ZPO gestellt werden könnte, bzw. nach § 835 Abs. 3 ZPO. Solche Fälle hatten wir hier jedoch noch nie (relativ kleines AG).

    Wie würde es sich außerdem verhalten, wenn die Schuldnerin anstelle des Gehalts Sozialleistungen erhält?

    Kann mir jemand von Euch weiterhelfen?

    Vielen Dank :)

  • Ich wäre hier ganz schnöde bei 765a ZPO. 850l wäre ja nur für unpfändbare Beträge. Das ist dann bei Arbeitseinkommen schon wieder schwierig. Bei Sozialleistungen gilt ähnliches. Wenn sie unpfändbar sind, geht 850l auf alle Fälle.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • 850 l ZPO passt m.E. schon formal nicht, da Konto bei B ja kein Pfändungsschutzkonto bei Gutschrift war, und die Gutschriften somit zunächst einmal der Pfändung unterlagen.

    Hat denn das für die Schuldnerin zuständige AG den Pfüb erlassen, da Umzug?


  • Die Schuldnerin sollte § 35 I letzten Satz ZKG bemühen. Das alte Konto kündigen oder darlegen, dass es wegen der Pfändung nicht mehr genutzt werden kann und dies der neuen Bank nachweisen - dort P-Konto beantragen. Damit sollte das neue Konto als P-Konto genutzt werden können.
    Wenn die beteiligten Banken das nicht beachtet haben oder die Schuldnerin die 4 Wochennicht eingehalten hat, fällt mir nur der SE-Anspruch und für die Übergangszeit ein Antrag auf Sozialleistungen ein.

    Wirklich so gelaufen: Weigerung, die Kündigung zu akzeptieren? Weigerung, umzuwandeln trotz des Nachweises, gekündigt zu haben?

    Ich meine, dass mit der Kündigung des alten Kontos die Nutzung und damit das Unterhalten eines P-Kontos entfallen ist. Damit kein Fall des 850 k Abs 8 ZPO.

    Ich würde bei der zweiten Bank mal telefonisch nachfragen, ob die von der Kündigungserklärung bei der ersten Bank wussten und dann fragen, warum nach deren Meinung 850 k Abs. 8 noch sperrt. Wahrscheinlich: Machen wir immer so, steht doch im Gesetz und .....

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Konkret geht es wohl um Unterhaltszahlungen und Kindergeld (am Freitag sprach die Schuldnerin von Einkommen, ich bin automatisch von Arbeitseinkommen ausgegangen...).
    Ich werde die Schuldnerin darauf hinweisen, dass sie der neuen Bank (B-Bank) mitteilen und nachweisen soll, wann die Kündigung bei der A-Bank erklärt wurde und dass diese sich quer gestellt hatten. Sie konnte aus diesem Grund innerhalb der 4-Wochen-Frist das P-Konto bei der B-Bank nicht errichten lassen.

    Der Pfüb für die Kontopfändung bei der B-Bank wurde von uns erlassen.

    Wenn Ihr sonst noch Ideen habt, was man noch machen könnte, dann gerne her damit :) :)

  • Die Schuldnerin hat nun mitgeteilt, dass der B-Bank bereits eine Kopie der Kündigung der A-Bank vorgelegt wurde. Auch wurde die B-Bank darüber in Kenntnis gesetzt, dass die A-Bank die Kündigung zunächst nicht akzeptiert hatte. Wäre die Kündigung akzeptiert worden, so hätte auch das P-Konto fristgemäß eingerichtet werden können.
    Die B-Bank bleibt jedoch auf deren Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Gutschrift kein P-Konto bestanden hat und somit die Zahlungseingänge auch nicht freigegeben werden können.
    Auch hat die B-Bank das Konto der Schuldnerin komplett gesperrt, sodass diese aktuell keinen Zugriff darauf hat.

    Habt Ihr noch weitere Ideen?
    Ich stehe gerade ziemlich auf dem Schlauch und weiß nicht, wie die Schuldnerin an ihr Geld kommen soll. :(

  • Das ist ein Problem, welches über Vollstreckung hinausgeht- der Schuldnerin zum Beratungshilfeantrag raten.

    Ob und wie da was bei den Banken richtig oder schief gelaufen ist, ist so nicht nachvollziehbar. Und hier wohl auch nicht durch dich zu lösen.

    Wer bei laufender Pfändung sein Konto wechselt und dann schon auf das noch nicht P-Konto Geld anweisen lässt, in der Hoffnung bis dahin wird es ein P-Konto sein.

    Vergleichbare Fälle wurden bei unserem LG kassiert -765a sah man dort nicht als anwendbar, da sich der Schuldner selbst in diese blöde Lage gebracht hat...

    Ggf wird es wohl so bleiben und die Schuldnerin wird Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.

  • Blöd gelaufen, Schadensersatz prüfen lassen. Evtl. gibt´s noch die Möglichkeit der Freigabe der Unterhaltszahlungen falls es sich um eine Zahlung für Dritte (Kinder) handelt (ich weiß rechtlich auch schwierig).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!