Tod Gesellschafter GbR

  • Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen, bestehend aus den Gesellschaftern A (Vater)+ B (Tochter)+ C (Sohn). Der Mitgesellschafter A ist nun verstorben. Gemäß ausschließlich vorgelegten Erbschein sind B + C Erben nach A geworden. Beantragt wurde die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge. Ich habe den Notar darauf hingewiesen, dass dieser Antrag zu unbestimmt ist, da sich nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer GbR diverse Konstellationen ergeben können.

    Nun wurde ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt.

    Überschrift § ...: "Vererbung von Gesellschaftsanteilen"

    Text: "Beim Ableben von A können Nachfolger in seinen Gesellschaftsanteil nur leibliche, eheliche Abkömmlinge werden."
    ...
    "Haben nicht nachfolgeberechtigte Personen den Gesellschaftsanteil durch Erbfolge erworben, so ist er auf Verlangen der Gesellschaft an einen von den Erben benannten Nachfolgeberechtigten abzutreten." ...

    Durch vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunden soll mir nachgewiesen sein, dass B + C jeweils leibliche eheliche Abkömmlinge von A sind. Nach meiner Meinung ist damit nicht nachgewiesen, dass B + C jeweils leibliche Abkömmlinge sind.

    Der Antrag lautet nun, dass die Grundbuchberichtigung dahingehend erfolgen soll, dass die Gesellschaft mit den Erben B + C fortgesetzt werden soll.
    Aus dem Gesellschaftsvertrag soll sich eine Nachfolgeregelung ergeben, dass die GbR mit den ehelichen leiblichen Abkömmlingen (Erben B + C) fortgesetzt wird.

    Meine grundlegende Frage ist zunächst, was das rechtliche Schicksal der GbR durch den Tod des Mitgesellschafters ist. (Auflösung, Fortsetzung unter Gesellschafter, Fortsetzung unter Erben ...)
    Ist der oben erwähnte Teil aus dem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung zum normierten Normalfall?, wenn ja welche?

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    Durch vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunden soll mir nachgewiesen sein, dass B + C jeweils leibliche eheliche Abkömmlinge von A sind. Nach meiner Meinung ist damit nicht nachgewiesen, dass B + C jeweils leibliche Abkömmlinge sind.

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    Entschuldige die Zwischenfrage, aber warum nicht?

    Ich setze dabei voraus, dass die § 1591 - 1593 BGB durch die vorgelegten Urkunden eingehalten sind. Dann hast Du eine nur schwer erschütterbare gesetzliche Vermutung für leibliche Abstammung. Ein DNA-Test dürfte für den Nachweis der "Leiblichkeit" kaum erforderlich sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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    Durch vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunden soll mir nachgewiesen sein, dass B + C jeweils leibliche eheliche Abkömmlinge von A sind. Nach meiner Meinung ist damit nicht nachgewiesen, dass B + C jeweils leibliche Abkömmlinge sind.

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    Entschuldige die Zwischenfrage, aber warum nicht?

    Ich setze dabei voraus, dass die § 1591 - 1593 BGB durch die vorgelegten Urkunden eingehalten sind. Dann hast Du eine nur schwer erschütterbare gesetzliche Vermutung für leibliche Abstammung. Ein DNA-Test dürfte für den Nachweis der "Leiblichkeit" kaum erforderlich sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    da hier nur die rechtliche aber nicht unbedingt die biologische Vaterschaft dokumentiert wird

  • Nach der gesetzlichen Regel des § 727 Abs. 1 BGB wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst (beendete, nicht auseinandergesetzte GbR), es sei denn, es wäre im Gesellschaftsvertrag anders geregelt. Hier ist es anders geregelt, so dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft, sondern entsprechend ihren Erbquoten quotal in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten, wobei die Quoten im Grundbuch natürlich nichts verloren haben und die Erben natürlich auch nicht "in Erbengemeinschaft" an Stelle des Erblassers eingetragen werden.

    Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Nachfolgeberechtigung spielt nach den Regeln nur für die Frage eine Rolle, ob der Erbe oder die Erben den geerbten Anteil auch behalten darf (dürfen). Sind keine vorhanden, müssen die Erben den Erblassergesellschaftsanteil demzufolge an die Mitgesellschafter übertragen, was hier aber wiederum B und C wären.

    Nach dem Gesagten braucht es Dich daher gar nicht zu interessieren, ob B und C eheliche leibliche Abkömmlinge des Erblassers sind (hier wäre im Übrigen nicht eine Geburts-, sondern eine Abstammungsurkunde der zutreffende Nachweis).

    Es scheint mir allerdings die Berichtigungsbewilligung von A und B zu fehlen (richtig: B und C).

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (10. Februar 2017 um 18:23) aus folgendem Grund: Berichtigung: B und C statt A und B

  • Unabhängig davon, dass die Frage der Abstammung hier aus den genannten Gründen keine Rolle spielt, muss man sehr wohl zwischen rechtlicher und leiblicher Abstammung unterscheiden. Denn wenn "leiblichen" Abkömmlingen etwas zugewendet wird, sind adoptierte Abkömmlinge aus dem Spiel. Deshalb auch mein Hinweis, dass hier nicht die Geburtsurkunde, sondern eine Abstammungsurkunde Klarheit schaffen würde.

  • Ich glaube, die Ursachen-Wirkungs-Reihenfolge ist falsch.

    Ein adoptiertes Kind ist zwar ehelich (kraft Adoption) aber nicht ehelich geboren. Oder wird bei der Adoption eine neue - sachlich falsche - Geburtsurkunde ausgestellt? (Echte Frage, mangels eigener Kenntnis).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Unabhängig davon, dass die Frage der Abstammung hier aus den genannten Gründen keine Rolle spielt, muss man sehr wohl zwischen rechtlicher und leiblicher Abstammung unterscheiden. Denn wenn "leiblichen" Abkömmlingen etwas zugewendet wird, sind adoptierte Abkömmlinge aus dem Spiel. Deshalb auch mein Hinweis, dass hier nicht die Geburtsurkunde, sondern eine Abstammungsurkunde Klarheit schaffen würde.

    Mir wurde gesagt, dass es seit 2009 keine Abstammungsurkunden mehr gibt. Die Geburtsurkunde bescheinigt jetzt die Abstammung. Obs wirklich stimmt, weiß ich nicht. Ich bekomme jedenfalls in den letzten Jahren nur Geburtsurkunden auch wenn Abstammungsurkunden angefordert werden.
    Wenn das stimmt müsste man für die Prüfung "leiblich" Kopie des Geburtseintrags mit allen Randvermerken verlangen.

  • Nach der gesetzlichen Regel des § 727 Abs. 1 BGB wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst (beendete, nicht auseinandergesetzte GbR), es sei denn, es wäre im Gesellschaftsvertrag anders geregelt. Hier ist es anders geregelt, so dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft, sondern entsprechend ihren Erbquoten quotal in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten, wobei die Quoten im Grundbuch natürlich nichts verloren haben und die Erben natürlich auch nicht "in Erbengemeinschaft" an Stelle des Erblassers eingetragen werden.

    Folge: erbrechtliche (einfache) Nachfolgeklausel mit dem Ziel des Fortbestandes als werbende GbR?

  • oder ist die Berichtigung im Grundbuch nur auf Grund von Berichtigungsbewilligungen möglich?


    s. OLG München, Beschluss v. 10.02.2017, 34 Wx 175/16, Rz. 20
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true

    Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Bewilligung muss allerdings von allen abgegeben werden, deren Recht von der Berichtigung auch nur möglicherweise betroffen ist (§ 19 GBO), das heißt, von allen, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667; Demharter § 22 Rn. 32, 41 m. w. N.). Dies sind neben den übrigen eingetragenen Mitgesellschaftern alle Personen, die als Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommen. Dabei wird in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Grundbuch nicht zuerst durch Eintragung der Rechtsnachfolger in den Anteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern sogleich – unter Beachtung von § 40 Abs. 1 GBO - durch Eintragung des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbers erfolgen soll (vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube wir reden hier aneinander vorbei. :)

    Die Frage ist, ob ich auf Grundlage des vorgelegten notariellen Gesellschaftsvertrages und des Erbscheins (in Ausfertigung) die Grundbuchberichtigung vornehmen kann. (+ Antrag und UB)
    Hierbei liegt keine Berichtigungsbewilligung vor, sondern dem Antrag sind nur Unrichtigkeitsnachweise beigefügt.

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