Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen, bestehend aus den Gesellschaftern A (Vater)+ B (Tochter)+ C (Sohn). Der Mitgesellschafter A ist nun verstorben. Gemäß ausschließlich vorgelegten Erbschein sind B + C Erben nach A geworden. Beantragt wurde die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge. Ich habe den Notar darauf hingewiesen, dass dieser Antrag zu unbestimmt ist, da sich nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer GbR diverse Konstellationen ergeben können.
Nun wurde ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt.
Überschrift § ...: "Vererbung von Gesellschaftsanteilen"
Text: "Beim Ableben von A können Nachfolger in seinen Gesellschaftsanteil nur leibliche, eheliche Abkömmlinge werden."
...
"Haben nicht nachfolgeberechtigte Personen den Gesellschaftsanteil durch Erbfolge erworben, so ist er auf Verlangen der Gesellschaft an einen von den Erben benannten Nachfolgeberechtigten abzutreten." ...
Durch vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunden soll mir nachgewiesen sein, dass B + C jeweils leibliche eheliche Abkömmlinge von A sind. Nach meiner Meinung ist damit nicht nachgewiesen, dass B + C jeweils leibliche Abkömmlinge sind.
Der Antrag lautet nun, dass die Grundbuchberichtigung dahingehend erfolgen soll, dass die Gesellschaft mit den Erben B + C fortgesetzt werden soll.
Aus dem Gesellschaftsvertrag soll sich eine Nachfolgeregelung ergeben, dass die GbR mit den ehelichen leiblichen Abkömmlingen (Erben B + C) fortgesetzt wird.
Meine grundlegende Frage ist zunächst, was das rechtliche Schicksal der GbR durch den Tod des Mitgesellschafters ist. (Auflösung, Fortsetzung unter Gesellschafter, Fortsetzung unter Erben ...)
Ist der oben erwähnte Teil aus dem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung zum normierten Normalfall?, wenn ja welche?