Eigentlich ganz einfach, aber irgendwie verwirrt mich der Sachverhalt:
Der Eigentümer hat für A ein Nießbrauch an seinem Grundstück bestellt (größtmöglicher Umfang).
Nun, zwei Jahre später, bestellt der Eigentümer für B eine Reallast (Leibrente).
Durch den Nießbrauch verliert der Eigentümer ja nicht die Verfügungsberechtigung über den Grundbesitz. Außerdem erstrecken sich die dem Nießbrauchberechtigten obliegenden Lastentragungsverpflichtungen kraft Gesetzes nur auf die Lasten, die in Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchrechts eingetragen waren.
Dennoch finde ich die Sache irgendwie komisch: Der Eigentümer verpflichtet sich dem Reallastberechtigten gegenüber, aus dem Grundstück mtl. Leistungen zu erbringen. Zur Nutzziehung aus dem Grundstück ist jedoch der Nießbrauchberechtigte befugt. Widerspricht sich das nicht irgendwie?