Anordnung teilweise Berücksichtigung Kinder wegen Nichtzahlung Unterhalt?

  • Ein hiesiger größerer Gläubiger beantragt ab und an einen Pfüb wegen normaler Geldforderungen mit dem Ansinnen, dass bestimmte (oder je nach Fall alle) Unterhaltsberechtigte des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen.

    Dies geschieht jedoch nicht wegen eigener Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, sondern da der Schuldner diesen keinen (oder nur einigen) Unterhalt zahle. Verwendet zur entsprechenden Antragstellung wird dennoch auf Seite 7 des Vordruckes das Feld "gemäß § 850c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass..." Der Gl. beruft sich wegen der (teilweisen) Nichtzahlung des Unterhaltes auf die Vermögensauskunft des Schuldners.

    Besteht für eine entsprechende Anordnung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? Müssen nicht die Drittschuldner (im aktuellen Fall Arbeitgeber und Bank) eventuelle Unterhaltsverpflichtungen selbst prüfen (bzw. im Hinblick auf das P-Konto eine Prüfung durch die Schuldnerberatung vor Erteilung der Bescheinigung erfolgen)? :gruebel:


    Im mir vorliegenden Fall wurde in der genannten Rubrik des Pfüb-Antrages angegeben, dass die Kinder nur teilweise (?) zu berücksichtigen seien und begründet, dass der Schuldner laut Vermögensverzeichnis seinen beiden von ihm getrennt lebenden Kindern keinen Unterhalt leiste.

    Da mir dieses Ansinnen widersprüchlich schien (teilweise Berücksichtigung trotz Nichtzahlung) habe ich nachgefragt. Der Gl. teilte jetzt mit, dass der Schuldner lediglich einem bei ihm lebenden Kind Naturalunterhalt leiste, seinen zwei bei der Nochehefrau lebenden Kindern jedoch nicht. Zu eventuellen (unterbleibenden) Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau wird nichts gesagt. Unter Berufung auf § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO wird im Gl.-Schreiben "...beantragt, die Kinder nur teilweise als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.".

    Was haltet ihr von so einem Antrag? (Wie gesagt DS sind laut Pfüb Arbeitgeber und Bank).

  • § 850c Abs. 4 ZPO ist natürlich nicht anwendbar, weil es an den eigenen Einkünften fehlt. Natürlich hat der Drittschuldner aufgrund des Blankettbeschlusses zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen. Er muss allerdings nicht ständig überprüfen, ob die Voraussetzungen (weiterhin) noch vorliegen. Allerdings muss er begründete Zweifel haben, wenn der Gläubiger angibt, dass kein Unterhalt gezahlt wird. Dann muss er den Schuldner auffordern Nachweise vorzulegen.

    Du schreibst (teilweise) Nichtzahlung. Zahlt er oder zahlt er nicht? Wenn er weniger zahlt als er muss oder weniger als den Betrag, der für die Kinder dann pfandfrei ist, hat das nicht zur Folge, dass eine teilweise Nichtberücksichtigung gerechtfertigt ist. Auf die Höhe der Zahlungen kommt es lt. BGH nicht an. Allerdings würde ich dann (als Gläubiger) dahingehend Überlegungen anstellen, wodurch der Unterhalt der Kinder gesichert ist und dann wäre nicht nur Barunterhalt der Mutter zu berücksichtigen sondern auch Naturalunterhalt. Aber es ist ja nicht Deine Aufgabe, den Gläubiger darauf hinzuweisen.

    Bei der Bank ist das allerdings anders. Die hat eine Bescheinigung vorliegen, aus der sich die Berücksichtigung ergibt. Hier könnte allenfalls § 850k Abs. 5 ZPO in Betracht kommen:

    "Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist."

    Also könnte der Gläubiger die Bank auf die ihm bekannte Nichtzahlung hinweisen und dann dürfte der Bank die Unrichtigkeit bekannt sein. Allerdings wäre ich bei solchen Gläubigeraussagen vorsichtig und würde eine neuere Bescheinigung verlangen. Was die Banken in einem solchen Fall allerdings machen (müssen) ist mir nicht bekannt.

  • Der besagte Gläubiger scheint für die Beantragung der Pfübse nicht über das rechtskundigste Personal zu verfügen. ;)

    Die Formulierung "leistet teilweise Unterhalt" habe ich aus dem Gl.-Antrag übernommen. Diese bedeutet nicht, dass der Schuldner weniger zahlt als er müsste, sondern dass er nur an bestimmte Kinder zahlt.

    Im Beispielfall hat der Schuldner drei unterhaltspflichtige Kinder, wobei eines bei ihm lebt (Naturalunterhalt) und an die beiden nicht bei ihm lebenden Kinder nach Vortrag des Gläubigers überhaupt kein Unterhalt geleistet wird. Ob ggf. auch die getrenntlebende Ehefrau Unterhaltsansprüche hat, bleibt vollkommen unklar, darüber verliert der Gl. kein Wort.


    @ Coverna:

    Wie überprüft bzw. ermittelt denn so ein Drittschuldner (Arbeitgeber), wieviel nach § 850 c ZPO an den Gl. vom Lohn abzuführen ist? :gruebel: Wenn der Arbeitnehmer irgendwann mal zum Chef meinte, er habe drei nichteheliche Kinder, für die er tüchtig zahlen müsse, ist dies in der Personalakte vermerkt und wird grundsätzlich bei jedem neuen Pfüb berücksichtigt bis ein Gl. mal mitteilt, dass doch gar keine Unterhaltszahlungen erfolgen? :gruebel:


    Übrigens verstehe ich die von dir erwähnten Überlegungen als Gl. nicht. Weshalb sollte er sich Gedanken machen, wie die Kinder des Schuldners ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn diese - wie vom Gl. gewünscht - nicht als Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden? :gruebel:

  • Ein hiesiger größerer Gläubiger beantragt ab und an einen Pfüb wegen normaler Geldforderungen mit dem Ansinnen, dass bestimmte (oder je nach Fall alle) Unterhaltsberechtigte des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen. Dies geschieht jedoch nicht wegen eigener Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, sondern da der Schuldner diesen keinen (oder nur einigen) Unterhalt zahle. Verwendet zur entsprechenden Antragstellung wird dennoch auf Seite 7 des Vordruckes das Feld "gemäß § 850c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass..." Der Gl. beruft sich wegen der (teilweisen) Nichtzahlung des Unterhaltes auf die Vermögensauskunft des Schuldners. Besteht für eine entsprechende Anordnung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? Müssen nicht die Drittschuldner (im aktuellen Fall Arbeitgeber und Bank) eventuelle Unterhaltsverpflichtungen selbst prüfen (bzw. im Hinblick auf das P-Konto eine Prüfung durch die Schuldnerberatung vor Erteilung der Bescheinigung erfolgen)? :gruebel: Im mir vorliegenden Fall wurde in der genannten Rubrik des Pfüb-Antrages angegeben, dass die Kinder nur teilweise (?) zu berücksichtigen seien und begründet, dass der Schuldner laut Vermögensverzeichnis seinen beiden von ihm getrennt lebenden Kindern keinen Unterhalt leiste. Da mir dieses Ansinnen widersprüchlich schien (teilweise Berücksichtigung trotz Nichtzahlung) habe ich nachgefragt. Der Gl. teilte jetzt mit, dass der Schuldner lediglich einem bei ihm lebenden Kind Naturalunterhalt leiste, seinen zwei bei der Nochehefrau lebenden Kindern jedoch nicht. Zu eventuellen (unterbleibenden) Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau wird nichts gesagt. Unter Berufung auf § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO wird im Gl.-Schreiben "...beantragt, die Kinder nur teilweise als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.". Was haltet ihr von so einem Antrag? (Wie gesagt DS sind laut Pfüb Arbeitgeber und Bank).

    § 850c Abs. 4 ZPO ist natürlich nicht anwendbar, weil es an den eigenen Einkünften fehlt. Natürlich hat der Drittschuldner aufgrund des Blankettbeschlusses zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen. Er muss allerdings nicht ständig überprüfen, ob die Voraussetzungen (weiterhin) noch vorliegen. Allerdings muss er begründete Zweifel haben, wenn der Gläubiger angibt, dass kein Unterhalt gezahlt wird. Dann muss er den Schuldner auffordern Nachweise vorzulegen. Du schreibst (teilweise) Nichtzahlung. Zahlt er oder zahlt er nicht? Wenn er weniger zahlt als er muss oder weniger als den Betrag, der für die Kinder dann pfandfrei ist, hat das nicht zur Folge, dass eine teilweise Nichtberücksichtigung gerechtfertigt ist. Auf die Höhe der Zahlungen kommt es lt. BGH nicht an. Allerdings würde ich dann (als Gläubiger) dahingehend Überlegungen anstellen, wodurch der Unterhalt der Kinder gesichert ist und dann wäre nicht nur Barunterhalt der Mutter zu berücksichtigen sondern auch Naturalunterhalt. Aber es ist ja nicht Deine Aufgabe, den Gläubiger darauf hinzuweisen. Bei der Bank ist das allerdings anders. Die hat eine Bescheinigung vorliegen, aus der sich die Berücksichtigung ergibt. Hier könnte allenfalls § 850k Abs. 5 ZPO in Betracht kommen: "Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist." Also könnte der Gläubiger die Bank auf die ihm bekannte Nichtzahlung hinweisen und dann dürfte der Bank die Unrichtigkeit bekannt sein. Allerdings wäre ich bei solchen Gläubigeraussagen vorsichtig und würde eine neuere Bescheinigung verlangen. Was die Banken in einem solchen Fall allerdings machen (müssen) ist mir nicht bekannt.

    Wenn ein Gläubiger mir scheibt, dass der Schuldner von seinem Konto keinen Unterhalt zahlt, dann kann noch will ich das überprüfen. Ist auch nicht unsere Arbeit als Drittschuldner. Wir beachten Beschlüsse oder Bescheinigungen.

    Kann doch sein , dass der Schuldner das Geld bar abholt und den Unterhalt in bar erbringt. Deshalb kann ich mich doch nicht auf die Aussage des
    Gläubigers verlassen und gegen einen Beschluss oder eine Bescheinigung handeln.

  • Hinsichtlich der Bescheinigung für das P-Konto wäre dann natürlich die spannende Frage, ob diese hinsichtlich der Unterhaltspflichten "nur auf Zuruf" des Schuldners basiert.

    (also ob z. B. die Vorlage der Geburtsurkunden des Kindes bzw. der Kinder ohne weiteres zur Berücksichtigung als Unterhaltspflicht führt, losgelöst von Naturalunterhalt oder Zahlung)

  • (...) habe ich nachgefragt. Der Gl. teilte jetzt mit, dass der Schuldner lediglich einem bei ihm lebenden Kind Naturalunterhalt leiste, seinen zwei bei der Nochehefrau lebenden Kindern jedoch nicht. Zu eventuellen (unterbleibenden) Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau wird nichts gesagt. Unter Berufung auf § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO wird im Gl.-Schreiben "...beantragt, die Kinder nur teilweise als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.".

    Was haltet ihr von so einem Antrag? (Wie gesagt DS sind laut Pfüb Arbeitgeber und Bank).

    Damit hat der Gläubiger seinen Antrag doch schon selbst abschlägig beantwortet, weil ihm ein solches Antragsrecht vor dem VG in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eröffnet ist und ein Fall des c4 nicht vorliegt. M.E. wäre der entsprechende Gl.-Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

  • ....
    @ Coverna:

    Wie überprüft bzw. ermittelt denn so ein Drittschuldner (Arbeitgeber), wieviel nach § 850 c ZPO an den Gl. vom Lohn abzuführen ist? :gruebel: Wenn der Arbeitnehmer irgendwann mal zum Chef meinte, er habe drei nichteheliche Kinder, für die er tüchtig zahlen müsse, ist dies in der Personalakte vermerkt und wird grundsätzlich bei jedem neuen Pfüb berücksichtigt bis ein Gl. mal mitteilt, dass doch gar keine Unterhaltszahlungen erfolgen? :gruebel:


    Übrigens verstehe ich die von dir erwähnten Überlegungen als Gl. nicht. Weshalb sollte er sich Gedanken machen, wie die Kinder des Schuldners ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn diese - wie vom Gl. gewünscht - nicht als Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden? :gruebel:

    Ich denke mir, dass das sehr unterschiedlich gehandhabt und teils natürlich nicht so genau genommen wird. Aber sicherlich läuft da vieles haarsträubend oberflächlich.

    Wir haben ja als Besoldungsstelle in der Regel bessere Informationen als andere Arbeitgeber. Also verfügen wir aufgrund der Personalunterlagen über Daten der Kinder um den Familienzuschlag zahlen zu können.

    Ich empfehle den Arbeitgebern immer, sich eine Erklärung des Arbeitnehmers vorlegen zu lassen und dann, wenn unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden sollen, die nicht im Haushalt des Schuldners wohnen, auch Nachweise über die Unterhaltsgewährung. Bei den Personen, die im Haushalt wohnen kann man ja getrost von einer Unterhaltsgewährung ausgehen.

    Was ich als Gläubiger tun würde, wenn mir bekannt ist, dass kein Unterhalt gewährt wird, ist schon klar. Ich würde dem AG mitteilen, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt und dann soll der das überprüfen. Tut er das nicht, würde ich ihn auf Zahlung klagen. Das hat natürlich nur Sinn, wenn ohne Berücksichtigung des Kindes überhaupt ein pfändbarer Betrag raus käme.

    Würde der Schuldner nur einen "Obolus" zahlen, damit das Kind berücksichtigt wird, könnte man davon ausgehen, dass das Kind von irgend etwas oder jemand "Unterhalt" egal in welcher Form bekommen würde. Also hätte das Kind Einkommen und eine teilweise Nichtberücksichtigung wäre schon möglich. Ich denke dabei an den Beschluss des BGH wo es um die teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder ging, wo beide Eltern etwa gleich hohes Einkommen hatten und deswegen die Kinder nur zur Hälfte zu berücksichtigen waren. So etwas muss auch gehen, wenn die Eltern getrennt sind und der Schuldner nur einen geringen Unterhaltsbetrag zahlt. Mag das Gericht entscheiden.

  • Vielen Dank für die Beiträge bislang.

    Mit meinem Kernproblem bin ich allerdings noch nicht so richtig weiter. Im von mir verlinkten Thread hatten sich damals wohl auch einige Kollegen für die Zulässigkeit einer entsprechenden Anordnung ausgesprochen.

    Deshalb würden mich auch andere Meinungen noch interessieren.

    (Kommt das Problem bei anderen Vollstreckungsgerichten vielleicht in dieser Form gar nicht vor? Bei uns stellt der entsprechende Gl. zumindest gefühlt in jeder 5. Akte im Pfüb-Antrag so einen oder ähnlichen Antrag. Ganz überwiegend soll dabei im Pfüb angeordnet werden, dass die Unterhaltspflichten des Schuldners mangels Zahlung überhaupt nicht zu berücksichtigen sind aufgrund dessen Auskunft in der VA, dass er nicht zahlt. Die Berücksichtigung eines Kindes von mehreren wegen Zahlung oder Naturalunterhalt ist eher die Ausnahme unter diese Anträgen.)

  • Ich hatte auch schon solche Anträge und bin auch der Ansicht, dass kein Fall des § 850 c Abs. 4 ZPO vorliegt. Gibt allerdings (leider) eine Entscheidung (LG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 5 T 26/13), nach der eine solche Anordnung/Ergänzung des Pfübs, wie sie hier beantragt wurde, zu erlassen ist. Ich verstehe die Entscheidung so, dass zwar der Gläubiger Antrag gem. § 850 c Abs. 4 ZPO stellt (weil's das Formular hergibt) und das Gericht das "umdeutet" und dann daraus den Erlass einer klarstellenden Entscheidung macht.

    Meine persönliche Meinung: :daumenrun

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine klarstellende Entscheidung sehe ich erst, wenn raus ist, ob der Pfüb gegriffen hat und wenn es dann tatsächlich zu Unklarheiten/Unstimmigkeiten bei der Berechnung des pfandfreien Betrages kommt.

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