Berichtigung Eigentümer aufgrund Urteil

  • Erblasser machte Beklagten 1 ein bindendes Kaufangebot 200.000 Euro und erteilte Auflassungsvollmacht. Vormerkung wird eingetragen. E stirbt, sein Sohn S wird entspr. Erbschein eingetragen.
    S widerruft Vollmacht und Angebot am 01.03.

    Bekl. 1 nimmt am 02.03. Angebot an, erklärt Auflassung, bestellt Grundschuld, erklärt Auflassung an Bekl. 2. (Zeitpunkt Zugang Widerruf ist str.)

    Bekl. 2 wird ohne Zwischeneintragung Bekl. 1 als Eigentümer eingetragen + Grundschuld + Rück-AV + Löschung AV.

    Gutachter stellt Wert von 450.000 Euro fest. Landgericht bejaht Herausgabe- und Berichtigunsanspruch: Bekl. 2 sei mangels Einigung mit einem Berechtigten nicht Eigentümer. Auflassungsvollmacht ist wegen § 168 BGB erloschen, da der zugrunde liegende Kaufvertrag nach § 138 BGB nichtigt sei (das sind jetzt 10 Seiten Begründung zusammengefasst).

    Bekl. 2 wird zur Zustimmung verurteilt, das S wieder eingetragen wird, Bekl. 1, die Löschung Rück-AV zu bewilligen und zu beantragen. (Löschungsbew. Grundschuld und Zustimmung S hierzu liegen vor)

    Es wird nur eine vollstr. Ausf. des Urteils vorgelegt (auch nur gegen Sicherheitsleistung vorl. vollstreckbar), keine UB, keine not. begl. Eigentümerzustimmung § 22 Abs. 2 GBO (Anwalt des S schreibt: "Ich beantrage......").

    Rechtskraft braucht man wegen § 894 ZPO, UB wohl nicht (OLG Frankfurt 01.09.1995 20 W 183/95).

    Aber würdet ihr im Rahmen von § 22 GBO (hier Berichtigungsbewilligung) im Hinblick auf OLG München vom 20.02.2012, 34 Wx 6/12 und vom 04.08.2015, 34 Wx 117/15 die Argumentation des Landgerichts genau unter die Lupe nehmen, oder die dort getroffenen Feststellungen als gegeben hinnehmen?

  • Um "sichere Kenntnis" (OLG München a.a.O.) davon zu haben, dass man mit dem Vollzug der Bewilligung das Grundbuch nicht richtig machen würde, müßte sich das Landgericht schon einen gehörigen Schnitzer erlaubt haben. Es werden nur noch Rechtskraftzeugnis und Zustimmung des S fehlen.

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