
Zitat von
Coverna
Das sind aber verschiedene Vorschriften. §
850d ZPO bestimmt die Freibeträge für weitere vor- und gleichrangige Unterhaltsberechtigte und dafür gilt halt eben die Entscheidung von 2010 und der Wortlaut des §
850d ZPO
"Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf..."
In der Entscheidung von 2014 ging es aber um die Vorschrift des §
7 UVG und da heißt es (anders als in §
850d ZPO)
"Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt."
Ich will nicht ausschließen, dass ich die Entscheidung des BGH aus 2014 falsch lese bzw. falsch verstehe. Aber:
Unter Randnummer 17 behandelt der BGH zunächst den hier einschlägigen Anwendungsbereich des §
7 UVG.
Dabei diffenziert er ausdrücklich zwischen Anwendungsbereich §
7 UVG und Anwendungsbereich §
850 d ZPO, vgl.
"Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse –
wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO – [...]".
Unter Randnummer 18 beginnt der BGH sodann mit der Formulierung "Ob im Anwendungsbereich des §
850d ZPO".
Meines Erachtens beziehen sich seine Zweifel in dem Absatz daher nicht ausschließlich auf die Fälle, in denen der §
7 UVG anzuwenden ist, sondern eben auch auf den Anwendungsbereich des §
850 d ZPO.
Sodann stellt er in Frage, ob an der Entscheidung des BGH von 2010
festzuhalten ist. Der BGH hat in der Entscheidung von 2010 einen klassischen Unterhaltsberechtigten gehabt, auf den §
850d ZPO anzuwenden war. §
7 UVG war für den BGH nicht von Bedeutung.
Wenn aber, wie du ausführst, die unterschiedliche Vorgehensweise aus der Anwendung des §
7 UVG resultiert, den der BGH in der Entscheidung von 2010 gar nicht thematisiert hat, ist für mich nicht verständlich, warum an der Entscheidung von 2010 ggf. nicht uneingeschränkt "festzuhalten" ist. Die Entscheidung von 2010 wäre doch dann völlig okay und würde sich nicht mit der aus 2014 beißen.
LG
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