UG als Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage

  • Mahlzeit zusammen,

    beim Durchsehen von Kommentaren in einer eigentlich ganz anderen Frage bin ich in juris auf den Kommentar Jennißen, 5. Aufl. 2017 gestoßen.

    Dort heißt es in Rd.-Nr. 9a zu § 26 WEG, dass eine UG mit einer Einlage von 500,- € als Verwalter nicht geeignet ist. Zitiert wird in der Fußnote eine Entscheidung des BGH vom 22.06.2012, Az: V ZR 190/11.

    Ich habe bisher noch keine UG als Verwalter gehabt. Ist es wirklich Aufgabe des GBAs die Einlagenhöhe zu prüfen? Im Protokoll steht auch nichts weiter, dass eine ausreichend hohe Deckung einer Versicherung vorliegt, wie in der BGH-Entscheidung angeführt und nach Einsicht ins Register beträgt die Einlage nur 500,- €.

    Außerdem bleibt ja dann noch die Frage, ob der gefasste Beschluss über die Bestellung nichtig oder nur anfechtbar ist.

    Hatte das schon mal wer von euch, danke für eure Hinweise.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Vielleicht solltest Du erst einmal den Aufsatz von Wolfgang Dötsch in der WuM 2017, 79-81, (juris PraxisReport Verwaltung einer WEG durch Unternehmergesellschaft) durchlesen. Er stellt zugleich die Anmerkung zum Urteil des LG Karlsruhe 11. Zivilkammer vom 10.05.2016, 11 S 41/15, dar. Das Ganze findest Du bei juris unter
    http://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe den Aufsatz und die LG-Entscheidung gelesen. Dann ist es ja eindeutig, kein UG als Verwalter unter diesen Umständen. Aber, wenn ich es richtig lese, ist der Beschluss selbst nicht nichtig, sondern würde erst für ungültig erklärt werden müssen, was dann doch wieder heißt, ich kann eintragen, oder?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich finde es dennoch unbefriedigend. Ich weiß, dass die Bestellung einer UG unter diesen Voraussetzungen nicht möglich ist und muss trotzdem eintragen. Aber auf der anderen Seite, es ist ja nicht mein Verwalter und die Eigentümer müssen ja damit glücklich werden.

    Danke dir noch mal Prinz.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…561#post1013561
    ausgeführt, hat das GBA einen Eintragungsantrag nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB einer Kontrolle zu unterziehen. Da der BGH (Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 190/11) die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zur Verwalterin für zulässig hält und dazu den Wohnungseigentümern einen Beurteilungsspielraum einräumt, bei dem sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird (Zitat: Elzer, ZMR 2001, 418, 423), kann von einer nichtigen Bestellung nicht ausgegangen werden. Ob der Beurteilungsspielraum überschritten wurde, setzt eine wertende Beurteilung voraus, die das WEG-Gericht, aber nicht das GBA anzustellen hat, weil die wertende Beurteilung und Berücksichtigung aller Umstände dem Verfahren nach § 43 WEG vorbehalten ist (s. Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 5 WEG RN 92)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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