Mahlzeit zusammen,
beim Durchsehen von Kommentaren in einer eigentlich ganz anderen Frage bin ich in juris auf den Kommentar Jennißen, 5. Aufl. 2017 gestoßen.
Dort heißt es in Rd.-Nr. 9a zu § 26 WEG, dass eine UG mit einer Einlage von 500,- € als Verwalter nicht geeignet ist. Zitiert wird in der Fußnote eine Entscheidung des BGH vom 22.06.2012, Az: V ZR 190/11.
Ich habe bisher noch keine UG als Verwalter gehabt. Ist es wirklich Aufgabe des GBAs die Einlagenhöhe zu prüfen? Im Protokoll steht auch nichts weiter, dass eine ausreichend hohe Deckung einer Versicherung vorliegt, wie in der BGH-Entscheidung angeführt und nach Einsicht ins Register beträgt die Einlage nur 500,- €.
Außerdem bleibt ja dann noch die Frage, ob der gefasste Beschluss über die Bestellung nichtig oder nur anfechtbar ist.
Hatte das schon mal wer von euch, danke für eure Hinweise.