Einwand der Zahlung

  • Hallo liebe Rechtspflegerkollegen,

    nach langem wälzen der Suchfunktion (ich bin nicht fündig geworden) habe ich mich jetzt entschlossen mein kleines Kostenproblem mal hier einzustellen. Wahrscheinlich ist die Lösung ganz einfach - ich habe auch schon ein Gespür, aber mich hat eine Kommentarstelle etwas verwirrt.

    Ich habe einen Antrag auf Festsetzung vom 12.01.2017. Nachdem der Antrag noch einmal korrigiert wurde und die Anhörung des Gegners stattgefunden hat, wurde am 03.02.2017 der Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Nun wird ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem Hinweis, dass doch schon so gut wie alles gezahlt sei und deswegen eine Festsetzung nur hinsichtlich des noch nicht gezahlten Betrages hätte erfolgen dürfen. (Zahlung war im Dezember, nachdem man sich geeinigt hat, das alles anerkannt wird und somit also quasi vor dem Anerkenntnisurteil).

    Grundsätzlich hätte ich gesagt: Zahlung die vor Erlass des KFB nicht dargetan kann ich nicht beurteilen. Das muss er dann bei der Vollstreckung dem Gerichtsvollzieher beweisen.
    Aber im Zöller habe ich zum § 104 Rn. 21 unter Tilgung den Vermerk gefunden, dass Zahlungen, die unstreitig sind, im KFB abzusetzen sind oder eben ein Tilgungsvermerk anzubringen sei.
    Jetzt bin ich verwirrt.
    Vielleicht hat einer von Euch einen Plan und kann mir bei meinem kleinen Problem helfen.

    Danke schon einmal dafür :huldigen::huldigen:

  • Sehe ich auch so.
    Angebliche Zahlungen hätten bei der Anhörung eingewendet werden können. Hat die Gegenseite aber nicht. Es gab bei Festsetzung also keine (bekannten) unstreitigen Zahlungen. Da kann sie jetzt nicht mit im Rechtsmittelverfahren kommen und womöglich noch Kosten generieren...
    Geleistete Zahlungen kann die Partei jetzt noch bei ner möglichen Zwangsvollstreckung einwenden.

  • Aber kommt es nicht auf den Stand im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung an? Soweit also der Gegner in seiner Anhörung zum Rechtsmittel die Zahlungen unstreitig stellt, müsste dann m. E. abgeholfen werden.
    Dass die Zahlung schon im ursprünglichen Anhörungsverfahren vor Erlass des KFB hätten eingewandt werden können, wäre dann ggf. in der Kostenentscheidung zu würdigen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aber kommt es nicht auf den Stand im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung an? Soweit also der Gegner in seiner Anhörung zum Rechtsmittel die Zahlungen unstreitig stellt, müsste dann m. E. abgeholfen werden.

    Eben, deshalb meine Frage nach der Reaktion des Gegners. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Aber kommt es nicht auf den Stand im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung an? Soweit also der Gegner in seiner Anhörung zum Rechtsmittel die Zahlungen unstreitig stellt, müsste dann m. E. abgeholfen werden.

    Eben, deshalb meine Frage nach der Reaktion des Gegners. :)

    Ich dachte es mir :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aber kommt es nicht auf den Stand im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung an? Soweit also der Gegner in seiner Anhörung zum Rechtsmittel die Zahlungen unstreitig stellt, müsste dann m. E. abgeholfen werden.
    Dass die Zahlung schon im ursprünglichen Anhörungsverfahren vor Erlass des KFB hätten eingewandt werden können, wäre dann ggf. in der Kostenentscheidung zu würdigen.

    :daumenrau Für die KGE gibt es dann ja auch den § 97 II ZPO :D

  • Puh, also erst mal vielen Dank, das hat mir schon geholfen. Ich habe noch nicht angehört (weil ich keine unnötigen weiteren Kosten generieren wollte).
    Werde jetzt aber mal das Schreiben zur Stellungnahme raussenden und schauen, ob er die Zahlung bestätigt oder bestreitet und dann je nachdem abhelfen oder eben nichtabhelfen.

    Danke danke!! :)

  • Ich habe ebenfalls eine Frage zu einem Zahlungseinwand:

    Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103 ff ZPO) wurde gegen den Beklagten erlassen. Dieser legt nun sofortige Beschwerde ein und trägt vor, er habe nach Übersendung der Kostenrechnung des Klägervertreters durch das Gericht bereits die geforderten Rechtsanwaltskosten gezahlt. Zudem wird die Zinsfestsetzung nicht akzeptiert.
    Der Klägervertreter bestätigt, dass die Kosten ausgeglichen und lediglich noch die Zinsen offen sind. Vor Erlass des KFBs war die Zahlung nicht bekannt.

    Wie gehe ich hiermit um?

    Abhilfeentscheidung dahingehend, dass die festzusetzenden Kosten auf 0 € gekürzt werden zzgl. Zinsen aus dem ursprünglichen Betrag (ohne Angabe eines Endzeitpunktes, da mir gar nicht bekannt ist, wann die Zahlung erfolgte und bis wann die Zinsen zu berechnen sind)?
    Oder vollständige Abhilfe, weil keine festzusetzenden Kosten vor Erlass des KFBs vorhanden waren und die bloße Zinsfestsetzung nicht erfolgt/erfolgen darf?:gruebel:

    Liebe Grüße

  • Da gibt es eine noch relativ junge Entscheidung des OLG Celle:

    "1. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig, dass der Kostenschuldner die zur Festsetzung beantragten Kosten bezahlt hat, fehlt dem Kostengläubiger für eine Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

    2. Ein gleichwohl dann noch erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ist auf die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kostengläubiger zu tragen."

    (OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 W 221/18 –, juris)

    Dass bei Deinem Sachverhalt der Einwand der Zahlung erst nach Erlass des KFB kam, dürfte m. E. nichts daran ändern, denn die Einwendungen können bis zur Rechtskraft des KFB erfolgen.
    Ich würde demnach vollständig abhelfen. Eine reine Festsetzung von Zinsen erfolgt nicht.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Da gibt es eine noch relativ junge Entscheidung des OLG Celle:

    "1. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig, dass der Kostenschuldner die zur Festsetzung beantragten Kosten bezahlt hat, fehlt dem Kostengläubiger für eine Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

    2. Ein gleichwohl dann noch erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ist auf die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kostengläubiger zu tragen."

    (OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 W 221/18 –, juris)

    Dass bei Deinem Sachverhalt der Einwand der Zahlung erst nach Erlass des KFB kam, dürfte m. E. nichts daran ändern, denn die Einwendungen können bis zur Rechtskraft des KFB erfolgen.
    Ich würde demnach vollständig abhelfen. Eine reine Festsetzung von Zinsen erfolgt nicht.

    Mit der Berücksichtigungsfähigkeit des Zahlungseinwandes erst im Abhilfeverfahren stimme ich dir zu.
    In dem Fall des OLG Celle hat die Gegenseite jedoch auch die Zinsen gezahlt.

    Das OLG Celle verweist auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. In dem Fall des OLG Düsseldorf war der Antrag auf Verzinsung zurückgenommen worden.

    Die Entscheidungen helfen mir daher nicht wirklich weiter.

  • Grundsätzlich sind materiell-rechtliche Einwendungen wie die Zahlung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese unstreitig sind.

    Da erst nach Eingang des KFAs beim Gericht die Zahlung erfolgt ist, stehen der Partei, für die die Festsetzung erfolgt ist, auch die Zinsen zu. Insoweit kann also keine Abhilfe erfolgen. Der KFB kann deshalb nicht ganz aufgehoben werden.

    Gesetzlich ist geregelt wie Zahlungseingänge auf Forderungen zu verrechnen sind. Das ist meiner Meinung nach nach aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Ich würde deshalb gar nicht abhelfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Grundsätzlich sind materiell-rechtliche Einwendungen wie die Zahlung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese unstreitig sind.

    Da erst nach Eingang des KFAs beim Gericht die Zahlung erfolgt ist, stehen der Partei, für die die Festsetzung erfolgt ist, auch die Zinsen zu. Insoweit kann also keine Abhilfe erfolgen. Der KFB kann deshalb nicht ganz aufgehoben werden.

    Gesetzlich ist geregelt wie Zahlungseingänge auf Forderungen zu verrechnen sind. Das ist meiner Meinung nach nach aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Ich würde deshalb gar nicht abhelfen.

    Aber muss dann nicht zumindest eine Teilabhilfe erfolgen? Und wie sieht diese in meinem Fall aus? (vgl. meine Ausgangsfrage)

    Die Verrechnung der Zahlung erfolgte vorliegend - entgegen § 367 Abs. 1 BGB - auf die Hauptschuld (die festgesetzten Rechtsanwaltskosten).
    Dies ist aus nachvollziehbaren Gründen unstreitig: Der Beklagte lehnt ja die Zinsen in Gänze ab und zudem ist die Verrechnung auf die Hauptschuld für ihn günstiger, da keine weiteren Zinsen anfallen.

    Schon einmal danke für eure Bemühungen

  • Sind sich denn beide Parteien darüber einig, dass die Anrechnung auf die Hauptforderung erfolgt ist?

    Die Frage wie eine Zahlung anzurechnen ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und materielles Recht ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
    Die Teilzahlung kannst du m.E. nur berücksichtige, wenn unstreitig ist, dass gezahlt wurde und wie die Zahlung zu verrechnen ist.
    Andernfalls müsste das im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geklärt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Grundsätzlich sind materiell-rechtliche Einwendungen wie die Zahlung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese unstreitig sind.

    Da erst nach Eingang des KFAs beim Gericht die Zahlung erfolgt ist, stehen der Partei, für die die Festsetzung erfolgt ist, auch die Zinsen zu. Insoweit kann also keine Abhilfe erfolgen. Der KFB kann deshalb nicht ganz aufgehoben werden.

    Gesetzlich ist geregelt wie Zahlungseingänge auf Forderungen zu verrechnen sind. Das ist meiner Meinung nach nach aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Ich würde deshalb gar nicht abhelfen.


    :daumenrau

    Das sehe ich ganz genauso. Eine vollständige Aufhebung des KfB kommt nicht in Betracht.

    Auch wenn man ggf. eine Teilabhilfe macht, müsste eine Festsetzung der bis zur Zahlung entstandenen Zinsen erfolgen und aus meiner Sicht der Antragsgegner die Kosten tragen.

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