Erhöhung der Vergütung

  • Danke für die Antworten.

    [FONT=&amp]Wenn ein Betreuter im angerechneten Betreuungsquartal vermögend war, doch bei Antragstellung bereits mittellos, darf ich auch keinen Vergütungsantrag für „vermögend“ mehr stellen. Da entsprechend höhere Vergütung (vermögend) aus dem Schonvermögen unter 5000,-€ des Betreuten zu entnehmen, wäre unmöglich und unrechtens.
    Demnach [/FONT]
    [FONT=&amp]ist[/FONT][FONT=&amp] dann die Vergütung nach dem höheren Stundenansatz gegen die Staatskasse festzusetzen?
    Wäre jetzt meine logische Schlußfolgerung aus den Vorposts...
    [/FONT]

    Einmal editiert, zuletzt von Tomi (22. Oktober 2019 um 09:38)

  • Danke für die Antworten.

    [FONT=&amp]Wenn ein Betreuter im angerechneten Betreuungsquartal vermögend war, doch bei Antragstellung bereits mittellos, darf ich auch keinen Vergütungsantrag für „vermögend“ mehr stellen. Da entsprechend höhere Vergütung (vermögend) aus dem Schonvermögen unter 5000,-€ des Betreuten zu entnehmen, wäre unmöglich und unrechtens.
    ...[/FONT]


    Sagt wer? :gruebel:

  • Danke für die Antworten.

    [FONT=&amp]Wenn ein Betreuter im angerechneten Betreuungsquartal vermögend war, doch bei Antragstellung bereits mittellos, darf ich auch keinen Vergütungsantrag für „vermögend“ mehr stellen. Warum nicht? Oder ist damit "gegen das Vermögen des Betroffenen" gemeint? Das ist dann mindestens mißverständlich und würde Frogs Nachfrage erklären...Da entsprechend höhere Vergütung (vermögend) aus dem Schonvermögen unter 5000,-€ des Betreuten zu entnehmen, wäre unmöglich und unrechtens.
    Demnach [/FONT]
    [FONT=&amp]ist[/FONT][FONT=&amp] dann die Vergütung nach dem höheren Stundenansatz gegen die Staatskasse festzusetzen? So ist es. Stundensätze nach Satus "vermögend" schuldet dann die Landeskasse.
    Wäre jetzt meine logische Schlußfolgerung aus den Vorposts...
    [/FONT]

    s.o.

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  • Ich habe jetzt schon zum 3. Mal einen Antrag vorliegen, in dem das Gericht die Vergütungszeiträume abweichend eingerichtet hat. Es handelt sich um "Altfälle", in denen vor 15 Jahren die Vergütung noch nach Zeitaufwand abgerechnet wurde. Diese Abrechnung erfolgte dann jeweils vom 1.1. bis 31.12.

    Das fällt nunmehr bei der Umstellung auf VBVG (neu) auf. Der Betreuer beantragt:
    1.4. - 19.8. VBVG (alt)
    20.8. - 30.9. VBVG (neu)
    Betreuungsbeginn: Beschluss vom 19.1.1999; keine förmliche Zustellung

    Das Vergütungsquartal ist doch eigentlich falsch. Würdet ihr trotzdem so weiter machen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich glaube, dass wurde schon woanders diskutiert.
    Bei Altfällen sind die Vergütungsquartale (seit 2005?) vom 01.06 bis 31.08., 01.09. bis 31.12., 01.01. bis 31.03., 01.04. bis 30.06..
    Die Übergangsvorschrift des § 12 VBVG bezieht sich auf Vergütungsmonate, nicht Betreuungsmonate.
    Also: 01.06.2019 bis 31.07.2019 altes VBVG und 01.08.2019 bis 30.09.2019 neues VBVG

  • Über diese Frage lässt sich trefflich streiten. Gesehen habe ich beide Varianten (Abrechnung unter Berücksichtigung des wirklichen Betreuungsbeginns, Abrechnung nach den praktizierten Vergütungsquartalen). Übrigens spricht das Gesetz von Betreuungsmonat und nicht von Vergütungsmonat - aber das dürfte ein Versehen sein (so auch Spanl in einem Skript, zu finden im Intranet der sächsischen Justiz).

    Ich lese den Willen des Gesetzgebers in seiner amtlichen Begründung (Bt.- Drs 19/8694, S. 31) so, dass er für den Übergang den Betreuern und den Gerichten so wenig wie möglich Berechnungsaufwand bescheren wollte.

    Wenn der Vergütungsmonat auf Kalendermonate umgestellt war, dann kann man sich m.E. das Bruchteile-Ausrechnen ersparen. Soweit ich weiß, gibt es dazu keine Rechtsprechung. Angesichts der einmalig entstehenden Vergütungsdifferenz (es geht ungefähr um zehn, zwanzig Euro hin oder her) ist es auch nicht wahrscheinlich, dass das irgendwer durch den Instanzenzug jagt. Im Ergebnis würde ich (ggf. nach Anhörung des Bezirksrevisors) den Anträgen je so entsprechen, wie sie eingehen, also entweder an den Betreuungsmonaten oder an den praktizierten Vergütungsmonaten orientiert.

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