Erhöhung der Vergütung

  • Bei einem Betreuerwechsel fangen für den neuen Betreuer die Vergütungsquartale neu an, BGH Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 440/10. Ist m.E. auch völlig logisch.


    Aus meiner Sicht nicht, da im ersten Jahr sich die anfallenden Stundensätze nun einmal nach der Erstanordnung der Betreuung richten.

    Bei einem Wechsel im zweiten Jahr der Betreuung mag man das anders sehen, jedenfalls hat es da keine Auswirkungen.

  • Ich schließe mich an, auch wenn eigentlich der aktuelle Betreuer den Zeitraum der Erstbestellung hätte übernehmen müssen.

    (Dann würde sich das Problem nicht stellen. ;))


    Das ist ausnahmsweise mal falsch, lieber Frog:D;)


    Falsch gibt es doch in dier Justiz kaum. ;)

    Wie in der BGH-Rechtsprechung auch erwähnt wird, existieren verschiedene Auffassungen.

    Bei einem Wechsel im ersten Jahr haben neue Betreuer stets schnellstmöglich auf den Zeitraum der Erstanordnung umgestellt. Aus meiner Sicht ist dies auch sinnvoll, da sich die Höhe der abzurechnenden Stunden nun einmal nach der Anordnung der Betreuung richtet. Bei anderer Handhabung entstehen auch mehrfache Rundungen, entweder zu Lasten des Betreuten oder der Staatskasse.

    Dementsprechend bin ich an hiesigen Gerichten diesbezüglich mit meiner Auffassung nicht allein.

    Und die Begründung im genannten BGH-Beschluss unter Rn. 11 "Müsste der neu bestellte Betreuer den Abrechnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate, so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht gewahrt wäre (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 5.Aufl. §5 VBVG Rn.39)." ist für mich kein Argument.

    Diese Problematik stellt sich nicht, wenn der neue Betreuer in Übereinstimmung mit § 9 VBVG seinen ersten Vergütungsantrag für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten stellt.

  • Bei einem Betreuerwechsel fangen für den neuen Betreuer die Vergütungsquartale neu an, BGH Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 440/10. Ist m.E. auch völlig logisch.


    Aus meiner Sicht nicht, da im ersten Jahr sich die anfallenden Stundensätze nun einmal nach der Erstanordnung der Betreuung richten.

    Bei einem Wechsel im zweiten Jahr der Betreuung mag man das anders sehen, jedenfalls hat es da keine Auswirkungen.


    Ich denke, dass damit nur gemeint ist, dass der neue Betreuer nicht die Quartale des ersten Betreuers übernehmen muss. Die erhöhte Vergütung wie bei einer Erstbetreuung erhält der neue Betreuer dann natürlich nicht.

  • Hallo,
    ich habe momentan etwas Probleme bei Vergütungsanträgen mit Betreuungen die vor Juli 2005 eingerichtet wurden.

    Hier ein Beispiel:

    Die Betreuung (vermögend) wurde am 18.02.2003 eingerichtet.

    Mein Vergütungsantrag lautet also:

    01.07.19 - 19.07.19 19/30 v. 4,5 Stunden 44,00 Euro
    20.07.19 - 19.08.19 1 Monat 4,5 Stunden 44,00 Euro

    20.08.19 - 19.09.19 1 Monat Stufe 5 Tabelle C 211,00 Euro
    20.09.19 - 30.09.19 11 / 30 Monat Stufe 5 Tabelle C 77,37 Euro

    Gesamtsumme 613,97 €

    Das Gericht will diesen Antrag so nicht bewilligen mit dem Hinweis, dass bis zum Ende des angefangegen Betreuungsmonates nach altem Recht abgerechnet werden müsse und der Betreuungsmonat ja mit dem 01.07.19 beginne.

    Ich möchte darauf hinweisen, dass ich bei jedem Antrag eines "Altfalls" extra einen Zettel beigefügt hatte und darauf hingewiesen habe, dass die Betreuung vor Juli 2005 eingerichtet wurde (hatte sogar das konkrete Beschlussdatum angegeben) und das wir Betreuer seinerzeit alle Betreuungen zum 30.06.2005 abrechnen mussten. Somit decken sich nun nicht mehr die Betreuungsmonate mit den Vergütungsmonaten.

    Meine EDV weigert sich die Anträge anders zu berechnen, da ja im Gesetz ja der Betreuungsmonat genannt ist. Eine Änderung des Antrages ist nicht möglich.

    Ich habe das Gericht nun darauf hingewisen, dass bei den "Altfällen" der Betreuungsmonat nicht dem Vergütungsmonat entspricht und in diesem Fall der Betreuungsmonat immer vom 19. eines Monats bis zum 18. geht.

    Ich hoffe, dass sich dies unter den Rechtspflegern rumspricht.

    Das ich, wenn ich der Auffassung des Gerichts folgen würde, 6 Euro mehr abrechnen könnte, sei nunmal dahingestellt. Rechtlich korrekt wäre es nicht.

  • Ich bleibe dabei, dass die Bezeichnung in § 12 VBVG ein redaktioneller Fehler ist und mit Betreuungsmonat eigentlich Vergütungsmonat gemeint ist. Alles andere macht keinen Sinn.
    Also:
    01.07.2019 bis 31.07.2019 - altes Recht
    01.08.2019 bis 30.09.2019 - neues Recht.


    Das Problem mit der Software hatten auch bei uns einige Betreuer, es wurde dann wohl ein neues Update gemacht

  • Ich bleibe dabei, dass die Bezeichnung in § 12 VBVG ein redaktioneller Fehler ist und mit Betreuungsmonat eigentlich Vergütungsmonat gemeint ist. Alles andere macht keinen Sinn. Also: 01.07.2019 bis 31.07.2019 - altes Recht 01.08.2019 bis 30.09.2019 - neues Recht. Das Problem mit der Software hatten auch bei uns einige Betreuer, es wurde dann wohl ein neues Update gemacht

    Diese Ansicht teile ich. Nach der Gesetzesbegründung der Überleitungsregelung wollte man ausdrücklich Betreuer und Gerichte von der Berechnung von Teilmonaten verschonen. Es sollte immer noch der volle (Vergütungs-)Monat nach altem Recht gezahlt werden, ehe dann ab dem neuen (Vergütungs-)Monat das neue Recht angewendet wird.
    Die Verwechslung von Betreuungsmonat und Vergütungsmonat hat sich der Gesetzgeber vom BGH (XII ZB 543/12

    abgeguckt …

  • Ich finde es sehr interessant, dass wir nun eindeutige Aussagen im Gesetz nach gutdünken interpretieren.

    Sorry, aber ich bin echt etwas genervt weil ich plötzlich alle entsprechenden Vergütungsanträge ändern soll obwohl sie dem Gesetz entsprechen.

    Wo steht denn bitte im Gesetz irgendetwas von Vergütungsmonaten? Ich habe da nichts finden können.

    Rechtlich gesehen ist der Vergütungsantrag so korrekt. Da gehe ich auch nicht von ab. Wenn das Gericht anderer Auffassung ist möge man mir dies bitte mit entprechenden Nachweisen darlegen.

    Ich habe auch kein Problem damit wenn das Gericht einfach die ihm korrekt erscheinende Summe mit einem entsprechenden Schreiben festsetzt. Ich will mich da nicht einmalig um ein paar Euro streiten. Ab dem nächsten Quartal ist es egal. Da passt es dann ja wieder.

  • Dann ändere es halt nicht und lass das Gericht entscheiden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich finde es sehr interessant, dass wir nun eindeutige Aussagen im Gesetz nach gutdünken interpretieren.

    Sorry, aber ich bin echt etwas genervt weil ich plötzlich alle entsprechenden Vergütungsanträge ändern soll obwohl sie dem Gesetz entsprechen.

    ....


    Warum führst du die bislang praktizierten Abrechnungszeiträume nicht einfach weiter? :gruebel:

  • Ich finde es sehr interessant, dass wir nun eindeutige Aussagen im Gesetz nach gutdünken interpretieren.

    Sorry, aber ich bin echt etwas genervt weil ich plötzlich alle entsprechenden Vergütungsanträge ändern soll obwohl sie dem Gesetz entsprechen.

    ....


    Warum führst du die bislang praktizierten Abrechnungszeiträume nicht einfach weiter? :gruebel:

    Habe ich ja gemacht.

    Ich rechnete In diesem Fall vom 01.07.19 - 30.09.19 ab (Vergütungsquartal).

    Der Betreuungszeitraum geht aber immer vom 20. eines Monats bis zum 19. eines Monats.

    Somit musste ich, laut neuem Gesetz. bis zum 19.08.19 nach altem Recht abrechnen, weil dieser Betreuungsmonat (20.07.19 - 19.08.19) ja noch in die alte Regelung (27.07.19) fällt.

    Erst danach konnte ich nach neuem Recht abrechnen.

    Nochmal zum Verständnis:
    Die Betreuung wurde am 18.02.2003 eingerichtet,
    Der Abrechnungszeitraum geht aber, seit Juli 2005 immer Kalenderquartalsweise und nicht nach Betreuungsmonaten. Wir mussten ja am 30.06.2005 sämtliche Betreuungen abrechnen und dann neu mit dem 01.07.2005 starten. Dadurch hatte sich aber nicht der Betreuungsmonat verändert sondern nur der Abrechnungsmonat.

  • Bei einem Betreuerwechsel fangen für den neuen Betreuer die Vergütungsquartale neu an, BGH Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 440/10. Ist m.E. auch völlig logisch.

    Dennoch kann die Betreuung sich vergütungsrechtlich im zweiten oder dritten Jahr befinden. Bei der Berechnung muss auf den ursprünglichen Beginn, die erste Bestellung, abgestellt werden.

  • Wie verhält es sich bei denn Betreuerwechsel?

    Normalerweise weichen Betreuungsjahr und Abrechnungsjahr voneinander ab, weil die Vergütung erst einen Tag nach wirksamer Betreuerbestellung erfolgen kann. Rechnet man dann beim Betreuerwechsel auch einen Tag drauf oder nicht? Konsequenterweise ja schon..

    Für Anregungen bin ich dankbar.

  • Wie verhält es sich bei denn Betreuerwechsel? Normalerweise weichen Betreuungsjahr und Abrechnungsjahr voneinander ab, weil die Vergütung erst einen Tag nach wirksamer Betreuerbestellung erfolgen kann. Rechnet man dann beim Betreuerwechsel auch einen Tag drauf oder nicht? Konsequenterweise ja schon.. Für Anregungen bin ich dankbar.

    Das hat mit der hiesigen Frage nichts zu tun. Daher nur kurz: Das richtet sich nach § 187 BGB, genauer: ob ein Fall nach Abs. 1 oder Abs. 2 jener Norm gegeben ist.

  • Ich stellte kürzlich einen Vergütungsantrag, sagen wir vom 01.01.2019-31.03.2019. Während des Quartals war mein Betreuter mittellos, mittlerweile (nun nach Vergütungsantragsstellung 10/2019) ist der Betreute vermögend.
    Das Gericht erwägt meinen Vergütungsantrag auf "mittellos" zu kürzen und aus der Staatskasse zu zahlen.
    Begründung: Betreuter war im bezüglichen Quartal mittellos.
    Dies führt leider zu Unverständis bei mir.
    Wie seht ihr das?

  • Wo kann denn da ein Problem entstehen? Er war im betreffenden Zeitraum mittellos, d.h. die Verwaltungszeit für einen mittellosen Betreuten war definitiv geringer. :gruebel:

    Dafür hast Du jetzt einen vermögenden Betreuten, daher darfst Du auch mehr Stunden im laufenden Quartal geltend machen.

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (22. Oktober 2019 um 06:31)

  • Für den Stundenansatz ist die Vermögenssituation am letzten Tag des Vergütungsmonats maßgebend.
    Wer die Vergütung schuldet, richtet sich dagegen nach der Vermögenslage im Zeitpunkt der (letzten) Tatsachenentscheidung.
    War der Betroffene damals mittellos und ist jetzt vermögend, dann ist die Vergütung nach dem niedrigeren Stundenansatz gegen sein Vermögen festzusetzen.

    Aber das hat nicht das Mindeste mit der VBVG-Reform zu tun.

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