Danke für die Antworten.
[FONT=&]Wenn ein Betreuter im angerechneten Betreuungsquartal vermögend war, doch bei Antragstellung bereits mittellos, darf ich auch keinen Vergütungsantrag für „vermögend“ mehr stellen. Da entsprechend höhere Vergütung (vermögend) aus dem Schonvermögen unter 5000,-€ des Betreuten zu entnehmen, wäre unmöglich und unrechtens.
Demnach [/FONT][FONT=&]ist[/FONT][FONT=&] dann die Vergütung nach dem höheren Stundenansatz gegen die Staatskasse festzusetzen?
Wäre jetzt meine logische Schlußfolgerung aus den Vorposts...
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