Probleme bei der Erbscheinserteilung

  • Hallo ihr Lieben! Ich habe ein Problem und hoffe, ihr könnt mir helfen. Folgender Sachverhalt liegt vor: Der Erblasser hat ein Testament errichtet, indem er seine Frau als Vorerbin und seine 3 Kinder als Nacherben eingesetzt hat. Erblasser und Vorerbin sind verstorben, so dass der Nacherbfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Nacherbfalls hat der Vorerbe mit den Nacherben (3 Kinder) sämtliche Übertragungsverträge bzgl. des vorhandenen Grundbesitzes abgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat ein Kind auf sein Recht am Grundstück verzichtet. Nun soll das Grundbuch berichtigt werden. Die zwei übrigen Erben haben einen Erbschein beantragt, der nur diese zwei als Erben ausweisen soll, da der Dritte auf sein Erbrecht am Grundstück verzichtet hat. Kann ein Nacherbschein nur auf die beiden Kinder ausgestellt werden, wenn der Dritte gänzlich auf sein Erbrecht verzichtet bzw. versichert wird, dass es sich bei dem Grundstück um den einzigen Nachlass handelt????????????? Hätte das Grundbuchamt ein Problem, wenn der Nacherbschein nur auf zwei Erben ausgestellt werden würde?????? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und ein schönes Wochenende.

  • Hallo. Ich habe kurzzeitig überlegt, diesen Thread in das Grundbuchrecht zu verlegen, aber nun gut (ich weiß ja nicht, ob die die Frage aus Sicht eines Grundbuch- oder Nachlass-Rechtspflegers stellst) :

    Da der Antrag mit dem notariellen (?!) Testament nicht im Einklang steht, kann das GBA m.E. in diesem Fall auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Die Eintragung richtet sich dann natürlich nach dem Inhalt des Erbscheins, was wohl unproblematisch sein dürfte.

    Der Verzicht auf einen Nachlassgegenstand inter partes zwischen den Nacherben stellt keinen Erbverzicht im Sinne des BGB dar, so dass der Erbschein m.E. auf alle 3 Nacherben zu lauten hat, wenn nicht einer der Nacherben die Erbschaft form- und fristgerecht seit Nacherbfall ausgeschlagen hat. Auch eine Erbteilsübertragung ändert an der Erbenstellung nichts.

    Der Erbscheinsantrag dürfte somit zurückzuweisen sein, was in die Zuständigkeit des Richters fallen dürfte...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Der Erbscheinsantrag dürfte somit zurückzuweisen sein, was in die Zuständigkeit des Richters fallen dürfte...

    Soweit nicht Niedersachsen oder ein anderes Land, das von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.:) Im Übrigen sehe ich es auch so, dass der Erbschein die drei Erben auszuweisen hat. Ob das Grundbuchamt berechtigt wäre, einen Erbschein zu verlangen, sehe ich dagegen (besonders nach der BGH-Entscheidung zum Nachweis des Erbrechts) dagegen als zweifelhaft an.

  • Vielen Dank für eure Hilfe. Ich hab die Frage als niedersächsischer Nachlassrechtspfleger gestellt. Werde den Erbschein nach allen drei Erben erteilen. Muss allerdings noch den Vorerbschein einziehen. Die Erben können die erste Ausfertigung nicht finden. Muss den Erbschein noch für kraftlos erklären. Kann ich vor der Kraftloserklärung den Nacherbschein erteilen? Kann doch eigentlich nichts passieren, auch wenn dann zwei Erbscheine im Rechtsverkehr "kreisen" Oder??????

  • Da mit dem Vorerbfolgeerbschein kein "Unfug angestellt" werden kann, hätte ich keine Probleme mit einer Neuerteilung vor Kraftloserklärung des alten Erbscheins. Aber es bietet sich ein gleichzeitiges Verfahren der Kraftloserklärung und der Neuerteilung an.

    the bishop :kardinal:

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