Abgabe Testament ins Ausland

  • Ich hänge mich mal hier an:
    Der deutsche Staatsangehörige ist mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dort verstorben. Sterbeurkunde liegt vor. Vor Wegzug ins Ausland war sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk.
    Hier befinden sich mehrere Testamente in amtlicher Verwahrung, die eröffnet werden müssen.
    Bin ich gem. §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG für das gesamt Nachlassverfahren zuständig? M.E. ja.
    Die Kommentierung im Münchener Kommentar kann nicht zutreffen "Übersendung an die zuständige Auslandsvertretung des Heimatstaats des Erblassers im Inland" Heimatstaat ist die BRD. Welche Auslandsvertretung im Inland soll das sein? Die Schweizer Botschaft?

  • Ich hänge mich mal hier an:
    Der deutsche Staatsangehörige ist mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dort verstorben. Sterbeurkunde liegt vor. Vor Wegzug ins Ausland war sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk.
    Hier befinden sich mehrere Testamente in amtlicher Verwahrung, die eröffnet werden müssen.
    Bin ich gem. §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG für das gesamt Nachlassverfahren zuständig? M.E. ja.
    Die Kommentierung im Münchener Kommentar kann nicht zutreffen "Übersendung an die zuständige Auslandsvertretung des Heimatstaats des Erblassers im Inland" Heimatstaat ist die BRD. Welche Auslandsvertretung im Inland soll das sein? Die Schweizer Botschaft?

    Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger. Du bist aufgrund des letzten deutschen Aufenthalts zuständiges Nachlassgericht und führst das Nachlassverfahren insgesamt (also Eröffnung und Verkündung). Die Schweiz nimmt an der EuErbVo nicht Teil. Du informierst die Erben und das deutsche Finanzamt. Die Schweizer Behörden wirst du wahrscheinlich vom Inhalt des Testaments nicht informieren müssen oder gar dürfen.

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