Sitzverlegung GmbH bei Beistellung vorl. Insolvenzverwalter

  • In meiner Akte liegt mir die Anmeldung nebst Beschluss und Neufassung GV bezüglich der Sitzverlegung einer GmbH vor.

    Bezüglich dieser GmbH wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter (vorl. IV) bestellt. Es wurde angemeldet, dass Verfügungen der obigen Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

    Daraufhin, habe ich den Notar angeschrieben und um Übersendung der Zustimmung des vorl. IV gebeten. Ich habe mir nämlich gedacht, dass es ja eigentlich nicht sein kann, dass ohne Mitwirkung des vorl. IV eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wird.

    In der Zwischenzeit ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden.

    Nun schreibt mir der Notar, dass diesem glaubhaft geschildert wurde, dass die Sitzverlegung von den Gesellschaftern mit dem vorl. IV abgesprochen und von diesem initiiert, jedenfalls begrüßt, war. Der vorl. IV hat dem Notar gegenüber mitgeteilt, dass seiner Rechtsauffassung nach eine Zustimmung nicht erforderlich sei.

    Ich habe diesbezüglich bisher keine Fundstelle gefunden, aus der sich ergibt, ob nun eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht.

    Hattet ihr schon einmal einen solchen Fall bzw. wie seht ihr die Angelegenheit?

    Hat es für mich jetzt irgendeine Bedeutung, dass nun das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vorl. IV = IV)?

    Für eventuelle Fundstellen wäre ich dankbar.

  • Ist halt die Frage, ob eine Sitzverlegung eine Verfügung über Gesellschaftsvermögen ist, denn nur diese ist erst eingeschränkt und dann nach Eröffnung entzogen..

    Das würde ich verneinen, da es zumindest keine augenscheinlichen Veränderungen im Vermögen gibt. Es werden keine Vermögensgegenstände weggegeben oder neue zur Masse hinzugefügt.

    Wenn du aber zu dem Schluss kommst, dass die Masse betroffen ist, muss nach der Eröffnung der Inso der Verwalter nicht mehr nur zustimmten sondern müsste selbst handeln.
    Wenn aber Beschluss und Anmeldung vor Eröffnung waren, reicht die Beschlusskompetenz der Gesellschafter und die Verfügungsbefugnis des GF aus.


    Hintergrund ist -zumindest hier ab und an-, dass der bisherige Sitz aufgegeben wird, da Mietverträge usw. gekündigt werden und Sitz und Geschäftsanschrift an irgendwelche Wohnanschriften gelegt werden um Geld zu sparen.

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