Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft (1) bestehend aus A, B und C eingetragen. In Abt. II ist auch ein Testamentsvollstreckervermerk (vollumfänglich lastend) eingetragen.
Nun ist C (als Mitglied der Erbengemeinschaft) verstorben und gemäß not. Testament ( zu je 1/3) von D, E (minderj.) und F (minderj.) beerbt worden. Im Testament ist auch Testamentsvollstreckung (vollumfänglich lastend, Befreiung von § 181 BGB, TV irgendein Dritter) angeordnet. Das TV-Zeugnis liegt auch ordnungsgemäß vor.
Bei der normalen Grundbuchberichtigung würde nun eine neue Erbengemeinschaft (2) bestehend aus D, E und F (als Untererbengemeinschaft) und ein weiterer Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden. Nun soll aber keine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Untererbengemeinschaft erfolgen, sondern die direkte auch übliche Erbauseinandersetzung der Erben D, E und F. (Ziel = E und F jeweils hälftig)
Ist die Erbauseinandersetzung auch bei der Untererbengemeinschaft möglich, da der Gegenstand derzeit kein Bruchteil an einem Grundstück, sondern nur ein Anteil der Erbengemeinschaft (1) ist. Nach meiner Meinung spricht eigentlich nichts dagegen, jedoch ist die Eintragung etwas ungewöhnlich, da die Erben E und F nicht mit Bruchteilen eingetragen werden können (wie sonst bei Erbauseinandersetzungen), da derzeit der Gegenstand der Auseinandersetzung kein Bruchteil an einem Grundstück ist.
Falls die Erbauseinandersetzung möglich ist, kann der TV die Auseinandersetzung doch nur alleine im Wege der Auflassung + Bewilligung (Eigentumsübertragung) erklären? Ein Testamentsvollstreckervermerk wäre nun auch überflüssig?
Ich danke für eure Kommentare.