Umzug des Klägers während Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Hallihallo liebe Kollegen,

    ich steh' irgendwie auf dem Schlauch :(

    folgender Fall:
    Kostenausgleichung § 106 ZPO. Der Klägervertreter mach Reisekosten geltend (RA am dritten Ort) zwischen (neuem) Wohnort seines Mandanten und dem Gerichtsort. Soweit, so gut.
    Jetzt rügt der Beklagtenvertreter, dass der Umzug währens des Klageverfahrens unerheblich ist und es auf den Wohnort des Klägers bei Klageeinreichung ankommt. Davon seien die Reisekosten zu berechnen.
    Stimmt das?

    Ich hab schon sämtliche Kommentare durchgeblättert, aber hierzu leider nichts gefunden?
    Gibts da Entscheidungen, Kommentarstellen? Ich würde im meinem Kostenfestsetzungsbeschluss gern was Schlaues zitieren:)

    Danke schonmal für Antworten
    Mini-Rpfl

    PS. Kostenfestsetzung mach ich erst seit 3 Monaten und ich bin in meinem Gericht die Einzige :confused:

  • Ich hatte mal einen ähnlichen Fall und hatte nur die Reisekosten vom alten Sitz der Partei berücksichtigt. Entscheidend für mich war, ob die Partei schon vor Klageerhebung wusste, dass sie in Kürze umziehen wird, so dass die Beauftragung eines RA an ihrem neuen Sitz sinnvoller wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Mandantengespräch in der Regel zu Beginn des Verfahrens erfolgt.
    In meinem Fall erfolgte der Umzug 5 Monate nach Klageeingang. Ich bin dann auch vom OLG gehalten worden. :D

  • Ich hatte mal einen ähnlichen Fall und hatte nur die Reisekosten vom alten Sitz der Partei berücksichtigt. Entscheidend für mich war, ob die Partei schon vor Klageerhebung wusste, dass sie in Kürze umziehen wird, so dass die Beauftragung eines RA an ihrem neuen Sitz sinnvoller wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Mandantengespräch in der Regel zu Beginn des Verfahrens erfolgt.
    In meinem Fall erfolgte der Umzug 5 Monate nach Klageeingang. Ich bin dann auch vom OLG gehalten worden. :D


    ich meine mich genau an diese Aussage aus dem Studium zu erinnern

  • Ich hatte mal einen ähnlichen Fall und hatte nur die Reisekosten vom alten Sitz der Partei berücksichtigt. Entscheidend für mich war, ob die Partei schon vor Klageerhebung wusste, dass sie in Kürze umziehen wird, so dass die Beauftragung eines RA an ihrem neuen Sitz sinnvoller wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Mandantengespräch in der Regel zu Beginn des Verfahrens erfolgt.
    In meinem Fall erfolgte der Umzug 5 Monate nach Klageeingang. Ich bin dann auch vom OLG gehalten worden. :D

    So würde ich auch entscheiden. Eine gleichlautende Regelung gibt es übrigens in der Vorbem. 7 III 2 VV RVG.

  • Jetzt muss ich nochmal bohren:

    Ich habe jetzt nachgefragt wann der Umzug war. ---> Antwort: "zum Jahresende 2012"
    Eine EMA, die ich gemacht habe, ergab dass er sich am 17.10.2012 umgemeldet hat.

    Im Mahnbescheid vom 13.02.2013 (!) steht noch die alte Adresse. Er war Antragssteller bzw. Kläger.

    Wie würdet ihr entscheiden?

    Der war zum Zeitpunkt des MB ja schon umgezogen. Wieso schreibt er dann in den MB-Antrag noch die alte Adresse? Muss man das in die Entscheidung einbeziehen?

    (Die alte Adresse ist von der Entfernung zum Gericht weniger weit weg. -> weniger Reisekosten)

  • für mich wäre entscheidend, wann er tatsächlich umgezogen ist und wo er zum Zeitpunkt der Klageerhebung wirklich wohnt und nicht, was im Rubrum steht. Ich würde daher die höheren RK geben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!