Hallo,
ich bräuchte mal Hilfe bei folgendem Fall:
Eigentümer des Grundstücks sind A und B in Erbengemeinschaft.
Bereits im Januar 2016 wurde Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der eingetragenen Grundschulden gestellt.
In der Urkunde war jedoch keine Löschungszustimmung der Eigentümer enthalten. Daraufhin erging Zwischenverfügung; auf Antrag wurde die Frist wiederholt verlängert.
Jetzt ist die Eigentümerzustimmung nachgereicht wurden, diese wurde kürzlich beim Notar erklärt.
Kurz davor ging nun aber ein Antrag auf Eintragung einer Erbteilspfändung des Erbanteils von A ein. Der Erbteil wurde im Juni 2016 gepfändet.
Nun habe ich das Problem, dass einer der Miterben zum Zeitpunkt der Eigentümerzustimmung zur Löschung ja bereits in seiner Verfügung über den Erbteil beschränkt war.
Der HRP sagt, dass ein nicht eingetragenes, dem Grundbuchamt aber bekanntes Erbteilspfandrecht nach hM kein Recht begründet, Eintragungsanträge zurückzuweisen oder die vorherige/gleichzeitige Eintragung des Erbteilspfandrechts zu verlangen (RNr. 1665).
Würde ich die Anträge (Auflassung/Löschung Grundschulden) vollziehen, müsste ich danach natürlich die Eintragung der Erbteilspfändung zurückweisen, da die Erben ja nicht mehr Eigentümer sind.
Irgendwelche Ideen?