Rechtsnachfolgeklausel § 727 ZPO auf Erbin ohne Erbschein/ not. Testament

  • Ich habe hier einen Antrag vorliegen, einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1993 gegen eine Erbin umzuschreiben.

    Die Rechtsnachfolge würde ich aus einem Zivilverfahren 2 C XXX/16 bei einem völlig anderen Amtsgericht ergeben. In diesem Verfahren hätte die Beklagte ihre Erbenstellung nicht bestritten, dies würde als Nachweis ausreichen. Bezug genommen wird insoweit auf eine Entscheidung des LG Ravensburg, 6 T 71/16. Ein Erbschein oder ein notarielles Testament scheinen nicht zu existieren.

    Was ist denn davon zu halten?

  • Der Link stammt ja auch nicht von mir, sondern wird hier automatisch erstellt. In Juris ist die Entscheidung auch nicht zu finden. Ich werde mir diese Entscheidung dann wohl vorlegen lassen müssen und die Gerichtsakte anfordern. Man muss es sich aber trotzdem nicht zu eigen machen: Nur das jemand in einem Verfahren seine Erbenstellung nicht bestritten hat ... soll gleichzusetzen sein mit den Anforderungen des § 727 ZPO?:mad:

    Nach BGH JurBüro 2009, 163
    "Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bedarf es im Verfahren nach § 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis nach § 288 ZPO zugesteht. Die von dem Antragsteller zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses vorgetragenen Tatsachen können nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden, wenn der Antragsgegner diese nicht ausdrücklich bestritten hat. Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem Verfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für das Erkenntnisverfahren bestimmt ist "

    Somit muss zumindest ein Zugeständnis nach § 288 ZPO erwartet werden.

  • Hallo,

    was sagt die Entscheidung des LG Ravensburg denn (habe gerade kein juris/beck-online Zugriff)?

    Letztendlich wird das wohl darüber hinauslaufen, dass das Zugeständnis im parallel laufenden Zivilverfahren gemäß § 138 Abs. 3 ZPO Offenkundigkeit i.S.v. § 727 ZPO begründet? Müsste man mal bei § 138 ZPO im Kommentar schauen, wie weit die Geständnisfiktion reicht...

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • siehe #3: Entscheidung Ravensburg nicht bei Juris abrufbar und lt. BGH reicht eben § 138 ZPO gerade nicht aus.

    Ich werde wohl nur dann kein Problem haben, wenn die Erbin mir ausdrücklich schriftlich zugesteht, dass sie die Erbin ist, wobei sie darüber zu belehren ist, dass dann gegen sie die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird. Erklärt sie mir das gegenüber nicht und hat sie dies auch in dem bezeichneten Zivilverfahren nicht ausdrücklich erklärt, würde ich den Antrag zurückweisen, denn die Entscheidung aus Ravensburg werde ich angesichts der Anforderungen der BGH-Entscheidung nicht zu meiner Meinung machen. Im Moment weiß ich ja noch nicht einmal, um was genau es in diesem Zivilverfahren ging.

  • Die BGH-Entscheidung betrifft nicht deine Konstellation. Dort ging es darum, dass sich die Antragsgegnerin im § 727er Verfahren nicht geäußert hat und das Gericht - nach dem BGH fälschlicherweise - die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu Grunde gelegt hat. Bei dir geht es darum, dass sich die Partei im Zivilverfahren - in dem § 138 Abs. 3 ZPO im Gegensatz zum § 727er Verfahren unstreitig gilt - nicht geäußert hat. Die relevante Frage ist deshalb, inwieweit das Urteil im Zivilverfahren "Offenkundigkeit" i.S.v. § 727 ZPO begründen kann, d.h. Bindungswirkung für dein Verfahren hat.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich kann eine "Offenkundigkeit" nicht erkennen. Würde m.E. dem Grundsatz der Wirkung eines Zivilrechtsstreits nur unter den Parteien widersprechen. Die Ausnahmen davon (z.B. Wirkung der Ehescheidung, der Vaterschaftsanfechtung etc.) bedürfen regelmäßig besonderer gesetzlicher Regelung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für den letzten Beitrag. Ich werde das ggf. zur Begründung meiner Entscheidung heranziehen. Das hieße natürlich auch, dass ich die Zivilakte von dem Fremdgericht gar nicht erst anfordern muss, wenn der Inhalt sowieso nicht verwertbar ist bzw. zur Offenkundigkeit führt. Das wäre ggf. nur anders, wenn es sich bei meinem umzuschreibenden Vollstreckungsbescheid und das Zivilverfahren um diesselben Parteien handeln würde (das weiß ich im Moment noch nicht).

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