Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall vorliegen:
Kaufvertrag von einer Gemeinde an zwei Privatpersonen. Im Kaufvertrag sind Regelungen/Hinweise sinngemäß dahingehend enthalten, dass ein Grundpfandrecht erst im Zuge der Eigentumsumschreibung im GB eingetragen werden kann, sowie dass die Gemeinde sich verpflichtet, einen bis dahin empfangenen Kaufpreis "treuhänderisch" zu verwalten.
Ferner haben sich die Erwerber im KV wechselseitig bevollmächtigt, "die zur Finanzierung des Kaufpreises" erforderlichen Grundpfandrechte zu bestellen, alle hierfür erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen etc. abzugeben, und auch Ermächtigung zur ZVU, dinglich und persönlich.
Eine AV wurde nicht beantragt.
Die Grundschuld wurde nachträglich beurkundet, wobei nur einer der Erwerber -zugleich für den anderen aufgrund dieser Vollmacht im KV- gehandelt hat.
Die Auflassung wurde nun erklärt, und der KV sowie die GS zum Vollzug vorgelegt.
Ich frage mich nun, ob denn diese Finanzierungsvollmacht der Käufer ausreichend war, oder ob diese nicht vielmehr, aufgrund der zeitgleichen Eigentumsänderung und damit ja eigentlich der Bestellung der GS durch "die Eigentümer" und nicht "künftigen Eigentümer" ins Leere läuft, und daher der andere Teil noch nachgenehmigen müsste?