Finanzierungsvollmacht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Kaufvertrag von einer Gemeinde an zwei Privatpersonen. Im Kaufvertrag sind Regelungen/Hinweise sinngemäß dahingehend enthalten, dass ein Grundpfandrecht erst im Zuge der Eigentumsumschreibung im GB eingetragen werden kann, sowie dass die Gemeinde sich verpflichtet, einen bis dahin empfangenen Kaufpreis "treuhänderisch" zu verwalten.

    Ferner haben sich die Erwerber im KV wechselseitig bevollmächtigt, "die zur Finanzierung des Kaufpreises" erforderlichen Grundpfandrechte zu bestellen, alle hierfür erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen etc. abzugeben, und auch Ermächtigung zur ZVU, dinglich und persönlich.

    Eine AV wurde nicht beantragt.

    Die Grundschuld wurde nachträglich beurkundet, wobei nur einer der Erwerber -zugleich für den anderen aufgrund dieser Vollmacht im KV- gehandelt hat.

    Die Auflassung wurde nun erklärt, und der KV sowie die GS zum Vollzug vorgelegt.

    Ich frage mich nun, ob denn diese Finanzierungsvollmacht der Käufer ausreichend war, oder ob diese nicht vielmehr, aufgrund der zeitgleichen Eigentumsänderung und damit ja eigentlich der Bestellung der GS durch "die Eigentümer" und nicht "künftigen Eigentümer" ins Leere läuft, und daher der andere Teil noch nachgenehmigen müsste?

  • Ich vermute, dass Du in einem Bundesland tätig bist, in dem die Gemeindeordnung vorsieht, dass die Gemeinde (außer mit Genehmigung der Rechtsaufsicht) keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen kann, wie etwa § 88 der GemO Baden-Württemberg; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post734633

    Dann ergibt sich mE aber schon aus dem Zusammenhang, dass die Erklärungen in der Grundschuldbestellungsurkunde nur namens der Erwerber, also der künftigen Eigentümer abgegeben worden sein können.

    Ich würde die VM in diesem Fall für ausreichend halten wollen.

    Die Frage, ob die Formulierung „zur Finanzierung des Kaufpreises“ nur das Innenverhältnis betrifft oder auch eine Beschränkung im Außenverhältnis darstellen soll (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3555 mwN in Fußn. 1), kann bei der Vertretung auf Erwerberseite eigentlich auch keine Rolle spielen (s. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2014 - 20 W 214/14 Rz. 14 und den nachfolgenden Beschluss des BGH vom 21.04.2016, V ZB 13/15).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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