Auflassungsvormerkung hins. MEA (WE) an noch zu vermessender TF

  • In den zu den jew. WE-Blättern eingereichten Kaufvertragsurkunden wird zunächst ausgeführt, dass demnächst noch eine Teilfl. des Grundstücks wegvermessen werden soll.
    Erst an der dann verbleibenden größeren Gebäudefläche sollen letztlich die gebuchten MEA mit Sondereigentum bestehen, diese sollen jeweils lt. der Verträge auch das eigentliche "Kaufobjekt" sein.
    Da die Vermessung noch Zeit in Anspruch nimmt, sollen aber jetzt bereits, also vor Abschreibung der vom SE nicht betroffenen Teilfläche, Auflassungsvormerkungen in einzelnen Wohnungen eingetragen werden. Der Veräußerer ist natürlich noch der Eigentümer aller Wohnungseinheiten.
    Können die Vormerkungen "zunächst" in einzelnen Wohnungsgrundbüchern am jetzigen (großen) Bestand eingetragen werden?
    Müsste die Formulierung des Anspruchs dann direkt in die Eintragung?
    Problem besteht m.E. evtl. darin, dass der jeweilige Anspruch nur dadurch realisiert werden kann, dass die wegzuvermessende Teilfläche in ALLEN WE-Blätter abgeschrieben wird.
    Kann das mit der "Einzel"-Vormerkung im jeweiligen WE-Blatt gesichert werden?:gruebel:
    Wie seht Ihr das?

  • Beschluss des KG vom 18.12.2012 – 1 W 367/12:

    An einem Miteigentumsanteil kann jedoch eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils nicht eingetragen werden (BayObLG, Rpfleger 1987, 154), weil an diesem Miteigentumsanteil allein eine Rechtsänderung in Bezug auf das Grundstück insgesamt oder eine reale Teilfläche von diesem nicht vollzogen werden kann. Ein realer Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks kann nicht von einem ideellen Miteigentumsanteil abgeschrieben werden, weil er – ebenso wie das Grundstück insgesamt – auch allen weiteren Miteigentumsanteilen zugeordnet ist.

  • Ja, danke. Aber wenn der jetzige Eigentümer, welcher Eigentümer sämtlicher Wohneinheiten, also des gesamten Grundstücks, ist, irgendwann nach Vermessung sämtliche Ansprüche erfüllen könnte, indem - nach Abschreibung der wegvermessenen kleinen Teilfläche, die Auflassung hinsichtlich der verkauften jeweiligen MEA an der größeren TF, verbunden mit... erklärt würde, wäre da nicht jetzt schon ein sicherbarer Anspruch denkbar? :gruebel:

  • Schöner/Stöber Rn 1505; LG Köln MittBayNot 1976, 216:

    Der Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils [verbunden mit Sondereigentum] an einer nicht ...

    Helau :karnevali

    Leider ist Gegenstand des Beschlusses LG Köln MittBayNot 1976, 216 die Nachweisführung zur Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers... ?!

    Schöner/Stöber Rn 1505 spricht von Eintragung im -> Stammgrundbuch.
    In meinem geschilderten Fall liegen ja bereits die WE-Blätter vor.

  • Zitat

    Leider ist Gegenstand des Beschlusses LG Köln MittBayNot 1976, 216 die Nachweisführung zur Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers... ?!

    LG Köln, Beschluss vom 30.06.1976, 11 T 127/76:

    „Der Anspruch auf Übertragung dieses Miteigentumsanteils an einem realen Teil des Grundstücks kann dadurch erfüllt werden, daß das entsprechende Teilstück grundbuchmäßig abgeteilt und der an dem abgeteilten, nunmehr selbständigen Grundstück sich fortsetzende Miteigentumsanteil der Eheleute dem Erwerber übertragen wird. Die zur Übertragung erforderliche Einigung können die Eheleute selbst wirksam herbeiführen. Daß sie möglicherweise die zur Erfüllung weiterhin notwendige Teilung des Grundstücks in eigener Person nicht herbeiführen können, läßt den Anspruch unberührt. Es handelt sich hierbei lediglich um anfängliches subjektives Unvermögen der Veräußerer. Es ist deren Sache, dieses Hindernis zu beseitigen oder evtl. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

    Es liegt dasselbe Problem zugrunde, wie vom oben zitierten Kammergericht dargelegt, nämlich dass der Belastungsgegenstand der Vormerkung mit dem Anspruchsgegenstand identisch sein muß (so auch Schöner/Stöber Rn 1502). Der Unterschied des vorliegenden Sachverhalts zu dem des LG Köln besteht lediglich darin, dass der Miteigentumsanteil mit Sondereigentum verbunden ist. Auf Anspruchs- und Belastungsgegenstand wirkt sich dieser Umstand nicht aus. Auch hier kann sich der teilende Eigentümer verpflichten, seinen (mit Sondereigentum verbundenen) Anteil bezüglich einer Teilfläche zu übertragen. Oder auch mehrere Anteile. Wie er den Anspruch realisiert, wäre laut LG Köln ohne Bedeutung. Im Gegensatz dazu kann der teilende Eigentümer hier sogar alle Ansprüche anfänglich erfüllen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!