Belastungsvollmacht für Notarangestellte

  • Es wundert mich, dass ich hier zu diesem Thema nichts finden konnte, daher würde ich gerne mal eure Meinung zur Bevollmächtigung von Notarangestellten für Grundschuldbestellungen hören.

    Wie sich aus § 17 Abs. 2a S.2 Nr. 1 BeurkG ergibt, soll der Notar darauf hinwirken, dass (...) "rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden".

    So vertritt nicht nur Reetz in Hügel, GBO, Rn. 18 zu "Vollmacht" die Auffassung, dass Angestellte des Notars nicht geeignet sind, derartige Vertrauenspersonen darzustellen. Vollmachten zu deren Gunsten zur Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts für den Käufer sollen daher nicht möglich sein.

    Ist diese Regelung eurer Meinung nach vom GBA zu überprüfen? Oder würdet ihr euch wegen der Soll-Vorschrift nicht daran stören, wenn eine ReNo die GS auf Grund einer vom Verkäufer erteilten Vollmacht bestellt.

  • Was ich in einigen Urkunden gelesen habe war, dass neben den Beteiligten, die sich gegenseitig Belastungsvollmacht erteilt haben, auch Angestellte bevollmächtigt wurden. Diese Bevollmächtigung erhielten dann aber einen Passus wie etwa: "Die Beteiligten wurden darauf hin gewiesen, dass diese Vollmacht nur in Ausnahmefällen ausgeübt wird" oder so ähnlich (ist schon ne Weile her :D). Das galt wohl für den Fall, dass es irgendwie keiner selbst schafft, beim Notar die Grundschuld zu bestellen (Verhinderung, Krankheit, etc.), also sozusagen als Vorsorge.
    Wenn ein/e Angestellte/r von dieser Vollmacht jedoch Gebrauch machen würde, hätte ich als Grundbuchamt damit kein Problem. Die Beteiligten haben diese Vollmacht selbst erteilt, wurden vom Notar auch (hoffentlich) entsprechend belehrt.
    Wenn der Umfang stimmt, trage ich ein.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich meine erst neulich eine Entscheidung gelesen zu haben, in der zum Ausdruck kam, dass die Vollmacht materiell-rechtlich wirksam ist. Allerdings handelt es sich wohl um einen Verstoß gegen die Dienstvorschriften der Notare (die ich jedoch hier nicht im Eintragungsverfahren beachten würde).

  • BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1; Richtlinien Notarkammer Celle II. S. 4 c)

    Zum Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet

    BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 3/15 - OLG Celle

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…665&pos=0&anz=1

  • Kai war schneller. Deshalb erspare ich mir den BGH-Beschluss.

    Litzenburger führt im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2016, § 17 BeurkG RN 47 aus: „Etwaige Verstöße gegen die allgemeinen und/oder die besonderen Amtspflichten des § 17 Abs. 2a ändern aber nichts an der Wirksamkeit der Beurkundung, weil es sich um Soll-Vorschriften handelt. Für den Notar sind es jedoch unbedingte Amtspflichten. Deshalb führen wiederholte grobe Verstöße gegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 auch zur Amtsenthebung des Notars gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9b BNotO (BGBl. 2013 I S. 2378 [ab 1.10.2013]). Vgl. § 3 Rn. 32. B“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1; Richtlinien Notarkammer Celle II. S. 4 c)

    Zum Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet

    BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 3/15 - OLG Celle

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…665&pos=0&anz=1


    Vielen Dank! Siehst du denn daraus Gründe (für mich als GBA), den Antrag nicht zu vollziehen?

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