Zwangsicherungshypothekeintragung falscher Schuldner

  • Blöde Situation, ich brauche mal gedankliche Mithilfe

    Beantragt wurde eine Sicherungshypothek wie üblich ohne Angabe von Geburtsdaten im Titel. Da in der betreffenden Gemeinde ein Grundbuch existiert, deren Eigentümerin den gleichen Namen wie die echte Schuldnerin trägt und beide in der gleichen Gemeinde wohnen, wurde jetzt irrtümlich die Sicherungshypothek dort eingetragen. Die Eigentümerin, die nicht die echte Schuldnerin ist, beschwert sich jetzt darüber zu Recht. Die unterschiedlichen Adressen im Wohnungsblatt und im Titel waren nicht geeignet echte Zweifel an der Personenidentität zu haben, zumal der Titel schon etwas älter ist.
    Im Kollegenkreis wird nun diskutiert ob hier ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung in Frage kommt was meint ihr?

  • Im Kollegenkreis wird nun diskutiert ob hier ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung in Frage kommt was meint ihr?

    Im Ergebnis: Weder das eine, noch das andere. Der Gl. hat schlicht eine Löschungsbewilligung zu erteilen und die ZSH kann dann regulär gelöscht werden. Ansonsten wäre der Gl. auf Abgabe der Erklärung zu verklagen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Im Kollegenkreis wird nun diskutiert ob hier ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung in Frage kommt was meint ihr?

    Im Ergebnis: Weder das eine, noch das andere. Der Gl. hat schlicht eine Löschungsbewilligung zu erteilen und die ZSH kann dann regulär gelöscht werden. Ansonsten wäre der Gl. auf Abgabe der Erklärung zu verklagen.

    Eine Amtslöschung nach § 53 I 2 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Zwangssicherungshypothek von ihrem Inhalt her zulässig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2015, I-3 Wx 262/15, Rz. 14; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2015, 34 Wx 237/15, Rz. 9: „Unzulässig in diesem Sinn sind nur Eintragungen, die Rechte mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung verlautbaren, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen können (etwa Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 56; aus der Rechtspr. BGH DNotZ 2015, 362/364 Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. § 322 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 866 Abs. 1, Abs. 3, § 867 ZPO“).

    Hingegen könnte nach § 53 I 1 GBO ein Amtswiderspruch zugunsten der Grundstückseigentümerin in Betracht kommen, falls die Identität zwischen Vollstreckungsschuldner und eingetragenem Eigentümer nicht ausreichend geprüft wurde. Stöber führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 750 RN 4 aus: „Gläubiger und Schuldner müssen so genau bezeichnet sein, dass sie sicher festgestellt werden können. Namentlich richtig sind sie bezeichnet, wenn derjenige, für oder gegen den vollstreckt werden soll, die im Titel genannte Person ist (RG JW 14, 943). Bei natürlichen Personen genügt durchweg Bezeichnung mit Familien- und Vornamen, (möglichst auch) Stand oder Gewerbe und Wohnort (§ 130 Nr 1, auch § 313 I Nr 1, § 690 I Nr 1), dabei Straße und Hausnummer.“
    Ersuchen der Finanzbehörden enthalten z. B. vielfach nicht das Geburtsdatum des Vollstreckungsschuldners, obgleich es der ersuchenden Behörde bekannt ist. Das hat hier zu diversen Rückfragen geführt, so dass seither auch das Geburtsdatum angegeben wird. Ist die Prüfung nicht ausreichend vorgenommen worden, kommt mE durchaus die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht. An die Eintragung der Zwangssicherungshypothek kann sich auch gutgläubiger Erwerb anschließen (OLG München, Beschluss vom 25.01.2017, 34 Wx 345/16, Rz. 11: „… an sie kann sich nämlich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (Demharter § 71 Rn. 1 mit 37). Nichts anderes gilt für die bereits seit 1.7.2002 eingetragene Zwangshypothek…“).

    In solchen Fällen, in denen die Eintragung auf einer Amtspflichtverletzung des GBA beruht, bejaht das OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2013, 9 W 581/12
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    auch einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016; § 46 RN 4).

    Allerdings wäre der Grundstückeigentümerin mit der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht wirklich geholfen.

    Wie hier ausgeführt.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post539431
    wird In Fällen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen (hier: mangelnde Identität zw. Vollstreckungsschuldner und Eigentümer) davon ausgegangen, dass die Zwangshypothek zug. des Gläubigers nicht entstanden und das GB damit unrichtig ist (LG Saarbrücken, Rpfleger 1975, 328/329; OLG Celle, Rpfleger 1990, 112/113). Dann käme jedoch auch die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO in Betracht (OLG Celle, a.a.O, mit Anm. Münzberg Rpfleger 1990, 252/253). Dazu müsste jedoch die fehlende Identität feststehen. Ist das vorliegend der Fall ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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