Wohnungsrecht auf geänderter Grundstücksgröße

  • Im Jahr 1980 wurde vom Eigentümer X des Flst. 111 -Schillerstraße 20, Gebäude- und Freifläche- mit 900 m² ein Wohnungsrecht für Y bewilligt. Das Wohnungsrecht umfasst die Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes Schillerstraße 20.

    Ein Eintragungsantrag wird erst jetzt gestellt.

    Zwischenzeitlich hat sich die Größe des Grundstücks durch Ab- und Zuschreibung zweier Flächen auf 1.000 m² vergrößert. Der Beschrieb lautet aber nach wie vor "Schillerstraße 20, Gebäude- und Freifläche".

    M.E. kann das Wohnungsrecht mit der ursprünglichen Bewilligung eingetragen werden, da es sich auf die Wohnung im Gebäude Schillerstraße 20 und nicht auf das Flst. 111 bezieht.

    Was meint Ihr?

  • Also gemäß § 28 GBO ist das ausreichend bezeichnet.
    Es genügt die Angabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer (BayObLG NJW-RR 1990, 722; Demharter GBO § 28 Rn 12
    (BeckOK GBO/Wilsch GBO § 28 Rn. 15 - 30, beck-online).

    Ich habe den SV zumindest so verstanden, dass die Flurstücksnummer nicht mehr identisch ist bzw. dass das Grundstück nicht mehr ausschließlich aus diesem Flurstück besteht.

  • Dürfte bei einem Wohnrecht in einer "Wohnung im Obergeschoss" eines Hauses alles ziemlich irrelevant sein,
    Wenn die FlNr. in dem GB-Blatt existiert dann kann man das auch an der betroffenen BVNr. eintragen (ggf. mit Begrenzung auf die reale Teilfläche FlNr. 111), dass der Garten nun ggf. größer ist würde mich nicht stören. Wenn das Ding erst nach Vollzug diverser Zu- und Abschreibungen zum Vollzug vorgelegt wird wird das schon so stimmen, da muss der Eigt. schon selber aufpassen, ob das alles noch so gewollt ist.
    Das Recht entsteht mit Eintragung an dem Grundstück wie es sich zum Eintragungszeitpunkt beschreibt.


    Falls sich aus dem GB ergibt, dass das Haus nun auf einer anderen FlNr. steht kann man da mal nachfragen, ob das schon so passt, das ist aber reine Höflichkeit.

  • Ich denke mal, dass die Lage des Gartens, der mitbenutzt werden darf, aus der Bewilligung nicht hervorgeht. Das würde zwar nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprechen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.1982, 20 W 301/82 = MDR 1983, 131). Es kann aber doch dann gerade die Mitbenutzung der Teilfläche als Garten vorgesehen sein, die zwischenzeitlich abgeschrieben wurde. Schließlich ist die Größe des Grundstücks sowohl durch Zu-, als auch durch Abschreibung verändert worden. Und auf den zugeschriebenen Teil würde sich das, was im Jahre 1980 bewilligt wurde, nicht erstrecken. Also ist jetzt eine neue Eintragungsbewilligung erforderlich, die allerdings nicht im Wege der Zwischenverfügung angefordert werden kann
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044308

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,
    ich möchte mich da mit meiner Frage anschließen.
    Das Wohnungsrecht besteht an einem Haus, welches auf zwei Flurstücken erbaut ist, ist auch entsprechend eingetragen.
    Nun sollen die zwei Flurstücke, welche jeweils unter einer Nummer gebucht sind, rechtlich mit noch zwei anderen Flurstücken zu einem Grundstück vereinigt werden.
    Aus GS 1,2,3,4 soll also ein Grundstück werden.
    Kann bzw. muss das Wohnungsrecht auf die beiden anderen Flurstücke mittels Bewilligung erstreckt werden? Stichwort Verwirrung?
    Danke für die Antworten

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!