Wir hatten hier gestern anlässlich eines hübschen kleinen Insolvenzverfahren eine Diskussion unter Freunden (okay Kollegen ).
Ich diesem Verfahren rügen nahezu alle Gläubiger, die das Hauptzollamt mit der Zwangsvollstreckung beauftragt haben, dass sie die angefochtenen Zahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben.
Ich kann allerdings anhand der Kontounterlagen des Insolvenzschuldners, welcher bei Zahlungen an das Hauptzollamt den jeweiligen Gläubiger vermerkt hat, gut nachvollziehen und notfalls auch beweisen, zu wessen Gunsten der Insolvenzschuldner Zahlungen an das Hauptzollamt erbracht hat (wahrscheinlich hat dieses, das kommt ab und zu vor, auch den Überblick verloren und quer Bett verrechnet und ausgezahlt.)
Nun ist ein Gläubiger auf die Idee gekommen und besteht auf den Nachweis, dass das Hauptzollamt die betreffenden Gelder an ihn weitergeleitet hat.
In Zeiten des Informationsfreiheitsgesetz ist es sicherlich möglich, derartige Nachweise vom Zoll zu erlangen. Aber dies ist mit Zeit und Kosten, insbesondere letztere scheue ich, verbunden.
M.E. ist ein solcher Nachweis von mir schon deshalb nicht zu erbringen, weil im Recht der Insolvenzanfechtung das Abflussprinzip anzuwenden ist.
Weiterhin muss das Vollstreckungsorgan seinem Auftraggeber doch jederzeit Auskunft erteilen .
Mein Kollege ist das anderer Meinung.
Wer hat Recht?