Grundbucheintragung nach Erbauseinandersetzung

  • Ich brauche mal bitte eure Hilfe, da hier bei uns gerade einige Zweifel bei 2 bestimmten Eintragungen aufkamen, wobei ich meine Meinung nicht mit Quellen belegen konnte. (habe keine passenden Fassungsvorschläge in der Literatur gefunden)

    Fall 1)
    Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft (A + B) aufgrund not. Testament eingetragen. Einer der Erben (B) soll Alleineigentümer aufgrund normaler Erbauseinandersetzung werden.
    Eintragungsvariante 1: Spalte 1-4 komplett röten und den Alleineigentümer neu vortragen. In Spalte 4 steht nun nur Auflassung vom...
    Eintragungsvariante 2: nur Spalte 1 und 2 röten, Spalte 3 und 4 als Eintragungsgrundlage (= Testament) bleibt bestehen. Der Alleineigentümer wird neu vorgetragen. In Spalte 4 steht nun teilweise bisheriges Eigentum und Auflassung vom...

    Fall 2)
    Im Grundbuch ist noch keine Grundbuchberichtigung erfolgt, sondern der Erblasser ist noch eingetragen. Erben sind wieder A+B aufgrund not. Testament und B soll aufgrund Erbauseinandersetzung als Alleineigentümer eingetragen werden.
    Eintragungsvariante 1: B wird als Alleineigentümer vorgetragen und in Spalte 4 steht nur Auflassung vom...
    Eintragungsvariante 2: B wird als Alleineigentümer vorgetragen und in Spalte 4 steht als Eintragungsgrundlage das Testament und die Auflassung vom ...


    Im Grunde sind beide Fälle ähnlich, da es darum geht, ob der Erbnachweis jeweils bestehen bleibt oder eingetragen wird und ob die Erben schon Eigentümer (auch ohne Bruchteil) am Grundstück waren, was verlautet werden muss.

    Ich danke für eure Mithilfe.

  • Gesamthandsanteile können nicht im Wege der Auflassung übertragen werden. Das OLG München zitiert dazu im Beschluss vom Beschluss vom 18. 8. 2011 - 34 Wx 320/11
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21792?hl=true
    das RG (RGZ 57, 432/435): Keiner der in der Erbengemeinschaft stehenden Erben ist im Stande, das vom Gesetz geschaffene Rechtsverhältnis zu den einzelnen Nachlassgegenständen von sich aus allein zu ändern. Auch die Veränderungen der Eigentumsquote vollziehen sich kraft eines von allen Teilhabern vorzunehmenden Rechtsakts".
    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass nur die Formulierung „Aufgelassen am…und eingetragen am…" zulässig sein kann. Das Gleiche gilt natürlich auch in dem Fall, in dem die Voreintragung der Erbfolge nach § 40 GBO nicht erforderlich ist. Also jeweils Variante 1.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft nicht rechtsfähig und nicht Eigentümer des Grundstücks. Die Eigentümer sind doch vielmehr die Erben ohne Angabe von Bruchteilen. Der Zusatz in Erbengemeinschaft gibt doch lediglich das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO wieder (wie bei Ehegatten in Gütergemeinschaft). Bei der Erbauseinandersetzung erfolgt doch auch nicht die Auflassung zwischen der Erbengemeinschaft (da nicht rechtsfähig) und den späteren Alleineigentümer (Erbe B) sondern nur zwischen den Erben A und B. Folglich ist B doch schon Eigentümer des Grundstücks gewesen und nur nach der Erbauseinandersetzung als Alleineigentümer.

  • Das ist nicht richtig.

    Wenn die Erbauseinandersetzung durch Auflassung (und nicht durch Erbteilsübertragung oder Abschichtung) erfolgt, müssen beide Erben das gesamte Grundstück an den Miterben auflassen, der es zu Alleineigentum erhalten soll. Grundlage für den "neuen" Eigentumserwerb ist daher ausschließlich die Auflassung und das Ergebnis ist kein anderes, wenn beide Miterben das bisherige erbengemeinschaftliche Eigentum durch Auflassung in hälftiges Bruchteilseigentum umwandeln.

    Dass die Erbengemeinschaft (und auch die Gütergemeinschaft) nicht rechtsfähig ist, hat damit nichts zu tun. Entscheidend ist, dass es sich hierbei jeweils um gesamthänderisch gebundenes und vom übrigen Vermögen der Teilhaber getrenntes Sondervermögen handelt.

    Wenn früher im umgekehrten Fall, als der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR noch nicht erfunden hatte, ein Alleineigentümer ein Grundstück in eine GbR einbrachte, an der er selbst beteiligt war, konnte dies auch nur im Wege der Auflassung erfolgen, obwohl er "teilweise" noch Eigentümer blieb. Dies wäre nach Deiner These dann ebenfalls nicht möglich gewesen.

    Eine Auflassung A an B ist schon deshalb ausgeschlossen, weil A das Nachlassgrundstück nicht gehört. Aufgelassen werden kann nur Allein- und Bruchteilseigentum und A hat keine solche Rechtsstellung inne.

  • müssen beide Erben das gesamte Grundstück an den Miterben .

    :zustimm: kleine Ergänzung, nur vorsorglich: Begünstigt wird der erwerbende Miterbe aber bei den Kosten, § 70 Abs. 2 GNotKG; er muss die Kosten nur nach dem hälftigen Wert zahlen (wenn die Erbengemeinschaft voreingetragen war, ansonsten evtl. gebührenfrei, falls innerhalb der 2-Jahresfrist)

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