Hallo Mitstreiter/innen!
Ich habe gerade einen Hofübergabevertrag vorliegen, in dem dem Überlasser und seiner Frau u.a. ein "Wohnrecht gem. § 1090 BGB" eingeräumt wird. Ich habe allerdings Zweifel, ob dies wirklich so gemeint ist.
Die Bewilligung lautet:
"Der Übernehmer räumt dem Übergeber und dessen Ehefrau als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein lebenslanges Wohnrecht gem. § 1090 BGB an folgenden Räumen ein:
den bisher von den Berechtigten bewohnten Räumen des Wohnteils des Wohn- u. Wirtschaftsgebäudes Sesamstraße 123 in Musterstadt.
Das Wohnrecht umfasst auch das Recht zur Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen sowie das Recht des freien Zu- und Umgangs sowie des Aufenthaltes in Hof und Garten."
Ich kenne solche Formulierungen bisher nur für Wohnungsrechte nach § 1093 BGB, weshalb mir diese Konstruktion irgendwie merkwürdig vorkommt. Allerdings erscheint mir so eine Beschränkung des Wohnrechts auf bestimmte Räume und die Einrichtungen für den Gemeinschaftsgebrauch schon zulässig. Aber müsste nicht auch dann konkretisiert werden, welche Räume genau von dem Wohnrecht betroffen sind? Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB würde ich die Formulierung "bisher von den Berechtigten bewohnte Räume" jedenfalls als zu unbestimmt beanstanden.
Was meint Ihr?