Umfang einer Selbstverwaltungserklärung

  • Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
    LG Göttingen 5. Zivilkammer, Beschluss vom 25.06.2019, 5 T 114/19
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…l&showdoccase=1

  • Verrückt.
    Karos Frage aus 2021 wurde bereits 2019 vom LG Göttingen entschieden. Oder wärmen die nur ihre alten Entscheidungen auf?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unveröffentlicht?
    Bitte noch das Entscheidungsdatum nachreichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unveröffentlicht? Bitte noch das Entscheidungsdatum nachreichen.

    Ja! Die Entscheidung ist vom 06.09.2022.

    Wie haltet ihr es mit diesem Zusatz in Selbstverwaltungserklärungen: "Die vom Betreuer vorgenommenen Überweisungen erfolgten in meinem Auftrag bzw. wurden mit mir abgesprochen"?

    Ich hatte Bedenken, dass mich das LG wegen dieses Zusatzes in der Selbstverwaltungserklärung aufheben könnte. Aber darauf sind sie in der Begründung gar nicht eingegangen.

  • Mir hatte das in der Regel genügt, ich hatte genügend andere Probleme zu beackern. Ist jetzt nicht das schlagende Argument, war aber so.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unveröffentlicht? Bitte noch das Entscheidungsdatum nachreichen.

    Ja! Die Entscheidung ist vom 06.09.2022.

    Wie haltet ihr es mit diesem Zusatz in Selbstverwaltungserklärungen: "Die vom Betreuer vorgenommenen Überweisungen erfolgten in meinem Auftrag bzw. wurden mit mir abgesprochen"?

    Ich hatte Bedenken, dass mich das LG wegen dieses Zusatzes in der Selbstverwaltungserklärung aufheben könnte. Aber darauf sind sie in der Begründung gar nicht eingegangen.


    Für seine Vermögensverwaltung hat der Betreuer Rechnung zu legen. Wenn der Betreuer also Überweisungen tätigt, hat er auch die entsprechenden Belege einzureichen, auch wenn die Überweisungen mit dem Betroffenen abgesprochen sind. Da diskutiere ich auch nicht rum. Wer ne Überweisung macht, muss irgendeine Rechnung etc. vorliegen haben, wo Bankverbindung und Überweisungsbetrag drinstehen. Da ist es ja nicht zu viel verlangt, dass der Betreuer dies mit vorlegt.

    Die Selbstverwaltungserklärungen sind m.E. ein heikles Pflaster, nachdem mir Betreuer auch schon gesagt haben, dass die Betreuten im Zweifel alles unterschreiben, was die Betreuer vorlegen.

    Aus meiner Sicht funktionieren nur die Erklärungen, wo drin steht "Ich habe über mein Konto selbst verfügt (Barabhebungen, Lastschriften, Überweisungen, ec-Kartenzahlungen", außer ...(dann wird alles aufgezählt, was der Betreuer gemacht hat).

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