Vergütung für Zeit nach Vormundschaftswechsel

  • Guten Morgen :)
    Ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe.
    Ich habe einen Vormundwechsel durchgeführt. Nunmehr beantragt der alte Vormund Vergütung für den Zeitraum nach Erlass des Beschlusses bezüglich des Vormundschaftswechsel. Das der Vormund nach Erlass des Beschlusses noch tätig ist, ist ja allein wegen der Übergabe schon unerlässlich.
    Kann ich diesen Zeitaufwand dann noch mit vergüten?
    LG Brille

  • Ich habe ein ähnliches Problem. (Sonst sind bei uns keine beruflich bestellten Vormünder tätig.)

    Die Vormundschaft ist beendet, der mittellose Mündel wurde volljährig. Nunmehr steht er jedoch unter Betreuung (Betreuer ist nicht der bisherige Berufsvormund).

    Der ehemalige Berufsvormund beansprucht auch Vergütung für Tätigkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit (u. a. Erstellung Schlussrechnungslegung und ausführliches Übergabegespräch).

    Trotz Suche habe ich nichts dazu gefunden ob das möglich ist.

    Über Hinweise würde ich mich freuen.

  • Ich sehe keine Grundlage. Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit beendet.
    Betreuer bekommen ja auch keine Vergütung mehr, obwohl sie noch die Schlussrechnungslegung erstellen müssen.

    Hab ich auch gemeint.

    Argument der Betreffenden (die hauptsächlich als Berufsbetreuerin tätig ist) war dann, dass auch die Tätigkeiten nach Ende der Betreuung in der Pauschalvergütung enthalten seien. Bei Vormundschaften erfolge ja aber eine Vergütung nach Einzeltätigkeiten.

  • Ich sehe keine Grundlage. Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit beendet.
    Betreuer bekommen ja auch keine Vergütung mehr, obwohl sie noch die Schlussrechnungslegung erstellen müssen.

    Betreuer erhalten aber auch eine Pauschalvergütung, keine nach tatsächlichem Zeitaufwand (mehr).

    Daher schließe ich mich Noatalba an und würde es vergüten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe ein ähnliches Problem. (Sonst sind bei uns keine beruflich bestellten Vormünder tätig.)

    Die Vormundschaft ist beendet, der mittellose Mündel wurde volljährig. Nunmehr steht er jedoch unter Betreuung (Betreuer ist nicht der bisherige Berufsvormund).
    Der ehemalige Berufsvormund beansprucht auch Vergütung für Tätigkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit (u. a. Erstellung Schlussrechnungslegung und ausführliches Übergabegespräch).
    Trotz Suche habe ich nichts dazu gefunden ob das möglich ist.
    Über Hinweise würde ich mich freuen.

    Differenzierend zu betrachten laut Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB, § 1836 Rn. 29 mit etlicher Rechtsprechung. Schlussrechnungslegung demnach vergütungsfähig, ggf. auch die Erteilung von Auskünften als nachwirkende Amtspflicht.

  • Ich habe ein ähnliches Problem. (Sonst sind bei uns keine beruflich bestellten Vormünder tätig.)

    Die Vormundschaft ist beendet, der mittellose Mündel wurde volljährig. Nunmehr steht er jedoch unter Betreuung (Betreuer ist nicht der bisherige Berufsvormund).
    Der ehemalige Berufsvormund beansprucht auch Vergütung für Tätigkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit (u. a. Erstellung Schlussrechnungslegung und ausführliches Übergabegespräch).
    Trotz Suche habe ich nichts dazu gefunden ob das möglich ist.
    Über Hinweise würde ich mich freuen.

    Differenzierend zu betrachten laut Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB, § 1836 Rn. 29 mit etlicher Rechtsprechung. Schlussrechnungslegung demnach vergütungsfähig, ggf. auch die Erteilung von Auskünften als nachwirkende Amtspflicht.


    Danke!

    Da lese ich noch einmal nach.

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