Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Hallo zusammen. Ich wollte von euch wissen, ob eine Kostenfestsetzung von Vollstreckungskosten gegen den eigenen Mandanten möglich ist, wenn die Kosten schon im Vollstreckungstitel gegen den Schuldner festgesetzt wurden. Hab so einen Antrag vom Prozessbevollmächtigten Anwalt vorliegen. Hoffe, auf eure Hilfe.

  • Das sollte sich nicht anders darstellen als im Zivilprozess. Auch dort ist bei Obsiegen ein KFB nach § 104 ZPO gegen die Beklagtenseite als Titel vorhanden. Gleichwohl kann ein VFB nach § 11 RVG (§ 19 BRAGO) erlassen werden, da der Prozessbevollmächtigte immer "2 Quellen anzapfen" kann. Die eigene Mandantschaft haftet aus dem Auftragsverhältnis.

  • Das funktioniert aber nur bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren.
    Ich meine aus dem Post von maulwurf herausgelesen zu haben, dass da evtl. auch Auslagen (Gerichtsvollzieher etc.), die vom Anwalt vorgeschossen wurden gemeint sind.
    Diese Auslagen sind mit ner Festsetzung nach § 11 RVG nicht zu kriegen. Da bleibt dann nur ein Mahn- bzw. Zivilverfahren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tommy: Das war bei § 19 BRAGO so, im Verfahren nach § 11 RVG können auch sämtliche Auslagen i.S.v. § 670 BGB, soweit sie zum "gerichtlichen Verfahren" gehören (so z.B. verauslagte Gerichtskosten) mit festgesetzt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdn. 6, 29 zu § 11 RVG), so dass wohl auch die vom RA verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (GK, GV-Auslagen) nach § 11 RVG festsetzbar sind.

    @maulwurf :

    Die Festsetzung Schuldner -> Gläubiger führt doch nicht dazu, dass der Rechtsanwalt auf "seinen Kosten" sitzen bleiben muss. Geschuldet werden Vergütung und Auslagen nach § 670 BGB aus dem Mandatsverhältnis. Der Gläubiger muss dieses Geld also vorstrecken. Tut er dies nicht, bleibt dem Gl.-Vertr. die Möglichkeit des § 11 RVG. Sodann kann der Gläubiger sich bemühen, das Geld vom Schuldner (sei es im Wege der Mitbeitreibung bei zwvo-Maßnahmen oder im Wege der Festsetzung nach § 788 ZPO) wieder zu holen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop:

    Da hast du mich gleich wieder mit rausgerissen. Bislang wurden hier die verauslagten Gerichtskosten (zu meinem Missfallen) wie bei § 19 BRAGO immer noch abgesetzt, weil sie nicht zur Anwaltsvergütung gehören. Den Hartmann in der 35. A. habe ich natürlich nicht, aber die 28. (!!). :mad: Allerdings können wir diese Woche Bücherwünsche äußern, so dass ich den neuen heute bestellt habe. :cool:
    Wir sind schon arme Socken in Nds.! :daumenrun

  • @dreizehn :
    In Papierform habe ich den Hartmann auch nicht, aber über beck-online.de haben wir auf die online-Kommentare Zugriff. Einfach mal eure Richter und oder Verwaltung fragen, ob es da Möglichkeiten gibt ???:gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Vielen Dank für eure Hilfe. Werd die Kosten dann festsetzten. Hatte nur ein Problem damit, dass § 11 RVG nicht in § 788 ZPO erwähnt wurde. Hab überlegt, ob ich als Zwangsvollstreckungsrechtspfleger zuständig bin für die Festsetzung nach § 11 RVG im Rahmen der Zwangsvollstreckungskosten oder ob das vielleicht die Aufgabe des Prozessgerichts ist??????????

  • Darüber streite ich mich gerade mit einem oberschlauen RA. Da die Vollstreckungskosten-Festsetzung Sache des Vollstreckungsgerichts ist, fällt die Zuständigkeit für einen entsprechenden Antrag nach § 11 RVG nach meinem Dafürhalten ebenfalls in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
    Welch andere Meinung sollte ich als Prozessgericht auch vertreten... :teufel:

    Aber es wäre schon alles andere als logisch, die Vergütungsfestsetzung abspalten zu wollen.

  • Zitat von the bishop

    Rechtsprechung oder Kommentierung hierzu folgt in Kürze...



    I hob a nix parat - sitze nämlich auch zu Hause (ohne Literatur :D )...

  • Zitat von dreizehn

    Den Hartmann in der 35. A. habe ich natürlich nicht, aber die 28. (!!). :mad: Allerdings können wir diese Woche Bücherwünsche äußern, so dass ich den neuen heute bestellt habe. :cool:
    Wir sind schon arme Socken in Nds.! :daumenrun

    Ich dachte, dass alle niedersächsischen Rechtspfleger Zugriff auf beck-online haben und dort die aktuelle Hartmann-Auflage enthalten ist. Dann wirst Du doch wohl auch mit dem Wunsch nach einer Papierauflage gegen eine Wand rennen.

  • Zitat von § 21 BGB
    Zitat von dreizehn

    Den Hartmann in der 35. A. habe ich natürlich nicht, aber die 28. (!!). :mad: Allerdings können wir diese Woche Bücherwünsche äußern, so dass ich den neuen heute bestellt habe. :cool:
    Wir sind schon arme Socken in Nds.! :daumenrun

    Ich dachte, dass alle niedersächsischen Rechtspfleger Zugriff auf beck-online haben und dort die aktuelle Hartmann-Auflage enthalten ist. Dann wirst Du doch wohl auch mit dem Wunsch nach einer Papierauflage gegen eine Wand rennen.



    Ein Versuch ist es wert. Ehrlich gesagt, ich arbeite manchmal lieber mit Papier, das geht schneller... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/schilder/034.gif

  • Ich kann mich noch gut an die Zeit erinnern, als meine aktuellesten Kommentare in dem gerichtsnahen Buchladen als Antiquariat verkauft wurden. Wie sagte das LG in einem Aufhebungsbeschluß dazu: Zöller verfolgt diese Rechtsauffassung in den neueren Auflagen nicht mehr. :peinlich:

  • Zitat von stolli

    Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
    BGH, Beschl. v. 15.02.2005, X ARZ 409/04 http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...79&pos=0&anz=1



    Aus Hartmann, 35. Aufl., zu § 11 RVG, Rdn. 41 :
    Der Rpfl des Prozeßgerichts erster Instanz ist nach I 1 zur Festsetzung der Vergütung für alle Rechtszüge zuständig. Das gilt auch für die Kosten des Festsetzungsverfahren, BVerfG NJW 77, 145 [...] Für Vollstreckungskosten ist wegen § 788 II 1 ZPO grundsätzlich der Rpfl des nach §§ 764 I, 802 ZPO ausschließlich zuständigen Vollstreckungsgerichts zuständig, BayObLG JB 03, 326, Kblz JB 02, 199, BLAH § 788 ZPO Rn 11 (Ausnahmen dort Rn 12).

    P.S.:
    @dreizehn : Wie - du hast Zugriff auf Beck-online ? Und ich hatte dich immer so verstanden, dass du "armer" beruflich von der online-Welt abgeschnitten wärst...

    Ich finde die online-Versionen sogar angenehmer, da kann man die Kommentierung gleich in seinen KFB-Begründung (oder - wie oben - ins Forum hineinkopieren, ohne sich "den Wolf" zu schreiben...:D

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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