Pfändung von Pensionsbezügen

  • Ich habe gegen einen pensionierten Beamten (Richter) einen Pfüb. in dessen Pensionsansprüche zu beantragen und war der Meinung, dass ich den Anspruch G nehmen muss. Bei Haufe lese ich nunmehr:
    Für Ansprüche aus Pension erfolgt die Pfändung gleich wie die Pfändung von Arbeitseinkommen. Anspruch B und auch G sind nicht zu verwenden. Nach § 833 ZPO sind von einer Pfändung des Arbeitseinkommens des Beamten wie auch für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes auch die Ruhestandsbezüge bzw. Pension, die der bisherige Dienstherr leistet, erfasst.
    Ist hier tatsächlich A anzukreuzen? Bin total unsicher.

    Freue mich über Antworten.

  • Nach meinem Eindruck ist Anspruch A zu verwenden. Dazu Stöber/Forderungspfändung Rn. 973:

    Diensteinkommen der Beamten und Angestellten im öff. Dienst entspringt auch bei (...) Pensionierung demselben Dienstverhältnis.

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