Erbscheinsantrag durch Insolvenzverwalter

  • Schönen guten Nachmittag!

    Ich habe hier einen Erbscheinsantrag durch den Insolvenzverwalter eines Miterben.
    Zu den Daten:
    Sterbefall Ehefrau 2015
    gesetzliche Erben: Ehemann 1/2, Sohn 1/2
    Insolvenzverfahren über den Sohn wird 2016 eröffnet.
    Erbschein wurde durch Sohn und Ehemann nicht beantragt.Das Antragsrecht durch den Insolvenzverwalter bejahe ich. Zum Nachlass der Ehefrau gehört unter anderem der Anteil an einem Grundstück, wonach ein Erbschein definitiv erforderlich wäre.

    Frage 1: Die eV die der Insolvenzverwalter abgibt (er ist Rechtsanwalt) muss er doch beim Notar bzw. AG abgeben? Bisher hat er seine Angaben nur vor sich selbst als Rechtsanwalt versichert, das dürfte doch nicht genügen?Der Fall geht leider noch weiter:Vor kurzem wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin abgeliefert, wonach der Ehemann Alleinerbe sein soll. Anhand des Schriftbildes und auch aufgrund des jetzigen Zeitpunkts bezweifle ich, dass die Erblasserin das Testament selbst geschrieben hat. Meine Zweifel habe ich im Testamentseröffnungsprotokoll erwähnt. Zwischenzeitlich habe ich den Ehemann aufgefordert, Schriftproben seiner Ehefrau vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er bisher nicht nach.

    Frage 2: Wie geht's nun weiter? Wer entscheidet jetzt eigentlich über den vorliegenden Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge? Der Insolvenzverwalter hält daran trotz Testament fest.

    Danke fürs Antworten
    Döner

  • 1) die eV muß der Ins-Verwalter ganz normal vor Gericht oder Notar abgeben.

    2) über den Erbscheinsantrag entscheidet das Gericht, wer denn sonst? In dem Verfahren wird man inzident über die Wirksamkeit des Testaments eine Entscheidung treffen müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom Zu 2.) Das Gericht entscheidet. Aha! :daumenrau Spaß beiseite. Richter oder Rpfl.? Ich als Rpfl. wohl kaum über die Wirksamkeit des Testaments.


    Doch - wenn das Bundesland, in welchem du tätig bist, gem. § 19 RPflG von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung Gebrauch gemacht hat.

    Falls nicht: Richtervorlage, da ein Testament vorliegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG: "sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt").

  • Ich hänge mich hier mal dran: Wenn der Insolvenzverwalter den Erbschein beantragt, muss ich dann noch dem Erben (=Insolvenschuldner) rechtliches Gehör zu dem Antrag gewähren?

    Die Erbin hatte in meinem Verfahren geschrieben, dass sie einen Erbschein beantragen möchte, ist aber jetzt abgemeldet nach unbekannt.

  • Ich wüsste nicht, wozu diese Anhörung gut sein soll, weil es aufgund des Antragsrechts des Insolvenzverwalters, das dasjenige der Erbin verdrängt, überhaupt nicht auf ein etwaiges Einverständnis der Erbin ankommt, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Erben bereits erklärt hat, selbst einen Erbscheinsantrag stellen zu wollen.

  • Ich wüsste nicht, wozu diese Anhörung gut sein soll, weil es aufgund des Antragsrechts des Insolvenzverwalters, das dasjenige der Erbin verdrängt, überhaupt nicht auf ein etwaiges Einverständnis der Erbin ankommt, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Erben bereits erklärt hat, selbst einen Erbscheinsantrag stellen zu wollen.

    Dankeschön!

  • Ich würde ihn trotzdem beteiligen gem. §§ 7, 345 Abs. 1 FamFG

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich wüsste nicht, wozu diese Anhörung gut sein soll, weil es aufgund des Antragsrechts des Insolvenzverwalters, das dasjenige der Erbin verdrängt, überhaupt nicht auf ein etwaiges Einverständnis der Erbin ankommt, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Erben bereits erklärt hat, selbst einen Erbscheinsantrag stellen zu wollen.

    Ich würde sie beteiligen; auf ein Einverständnis kommt es bei der Beteiligung ja ohnehin nicht - auch in anderen Fällen nicht - an.

  • Auf jeden Fall ist m.E. die Erbin anzuhören bzw. zu beteiligen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gute Frage.

    Verfahrenspfleger oder sogar Abwesenheitspfleger.

    Die Frage ist natürlich, wie das Insolvenzgericht derzeit eine Beteiligung der Schuldnerin sicherstellt, um ein rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen.

    Man könnte ggf. mit dem InsoGericht mal Kontakt aufnehmen und dann ggf. gemeinsam sogar beim Betreuungsgericht eine Abwesenheitspflegschaft beantragen. Ist gar nicht so abwegig…

    Jedenfalls muss die Erbin im Rechtssinne angehört werden. Sie ist unmittelbar betroffen, wenn der InsoV einen ES beantragt. Ob sie nun greifbar ist, oder abwesend, ist dann nur für die Folgefrage wie sie beteiligt wird von Bedeutung. Der ImsoV hat zwar ein eigenes Antragsrecht, aber das hat ja nichts damit zu tun, dass dieses die Anhörung der eigentlichen Erbin obsolet machen würde. Wenn ich nur darauf achten würde, ob der Angehörte meines Erachtens Einwände erheben kann, wären nur wenige Beteiligte zu hören. Aber so ist das nunmal. Auch wenn ein Titelgläubiger den ESA stellen würde, kämen wir zur Beteiligung der Erbin am Verfahren. Wenn man schon die ursächlich betroffene Erbin nicht anhören will, wen dann überhaupt in Erbscheinsverfahren?

    Ich kann Cromwell da nicht ganz folgen. Habe aber genau deswegen Bedenken, ob er nicht (wie so oft „leider“) mehr weiß wie ich und mit einer ganz schlauen weiteren Antwort kontert :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (16. Juni 2022 um 22:50)

  • Auf jeden Fall ist der InsoV nicht Vertreter der Erbin :eek:. Und insoweit kommt man bei Abwesenheit der Erbin um einen Vertreter nicht rum :gruebel: und zwar auch dann nicht, wenn die Kosten der Vertretung die Vertretene zahlt :) und somit die Staatskasse, weil die Vertretene ja abwesend ist :oops: und der Insolvenzverwalter vermutlich nichts rausrückt :wechlach:

    Und Cromwell: ich weiß oft nicht, zu was so manche Anhörung gut sein soll. Ich ich versteh auch so manche Beschwerdeentscheidung nichts, wenn z.B. eine nochmalige Anhörung gefordert wird, der Betroffene nach Belehrung über seine Rechtsnachteile für den Fall der Nichterscheinung zum Anhörungstermin nicht erscheint (was zu erwarten war) bzw. Sicht nicht äußert (was ebenfalls zu erwarten war) und dann die gleiche Entscheidung -wie die aufgehobene- nochmals ergeht und der Betroffene dann erneut „Beschwerde“ schreibt. Cromwell kann mir hier gerne erklären, wieso das Beschwerdegericht hier eine Anhörung vorsieht, die i.S. Vor Cromwell „nicht gut sein soll“.

  • Ich habe nachgefragt:

    Die Insolvenzabteilung macht von § 10 InsO Gebrauch und setzt das Verfahren fort.

    Der Nachlassrichter hält eine Anhörung nicht erforderlich.

    Für einen Verfahrenspfleger fehlt mir die rechtliche Grundlage, da die Erbin ja bekannt ist.

    Eine Abwesenheitspflegschaft ist m.E. das richtige Mittel. Aber entbehrlich im Erbscheinverfahren, wenn die Anhörung entbehrlich ist...

  • Der Schuldner hat nach dem Sachverhalt Kenntnis von seiner Erbenstellung, er hat selbst erwogen, einen Erbscheinsantrag zu stellen und die Ausschlagungsfrist ist längst abgelaufen.

    Mit welchem Inhalt und mit welcher Zielrichtung sollte also eine Anhörung erfolgen?

    Es ist beabsichtigt, auf den beigefügten Antrag des Insolvenzverwalters einen Erbschein über Ihr Alleinerbrecht zu erteilen. Sie haben Kenntnis vom Erbanfall und die Erbschaft mittels Versäumung der Ausschlagungsfrist angenommen. Zudem hatten Sie mit Schreiben vom ... bereits selbst angekündigt, einen Erbschein über Ihr Alleinerbrecht beantragen zu wollen. Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag des Insolvenzverwalters bis zum ... zu äußern. Nach Ablauf der Äußerungsfrist beabsichtigt das Gericht, den beantragten Erbschein zu erteilen und in ihm die Rechtslage auszuweisen, von der nach dem Akteninhalt selbst ausgehen.

    Mit Verlaub: Völlig sinnfrei.

  • Für einen Verfahrenspfleger fehlt mir die rechtliche Grundlage, da die Erbin ja bekannt ist.

    Das verstehe ich nicht. Gerade ein bekannter Verfahrensbeteiligter, der seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann, bekommt doch regelmäßig einen Verfahrenspfleger.

    Ein Abwesender kann, wenn er zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten aufgrund Abwesenheit außerstande ist, einen Pfleger bekommen. Es ist dann durch das Betreuungsgericht die Frage zu klären, ob ein (nur) Erbscheinsverfahren eine Vermögensangelegenheit ist. Ich würde bei vorliegendem Sachverhalt (wegen der ausschließlichen Verfügungsgewalt des InsoV) eine Vermögensangelegenheit verneinen und die Anordnung einer Pflegschaft ablehnen.

  • Mit Verlaub: Völlig sinnfrei.

    Also auch dann keine Anhörung zum Erbscheinsantrag, wenn von allen Erben zwar Erbschaftsannahmeerklärungen vorliegen und zeitlich (u.U. miteiniger Verzögerung) nur ein Miterbe Erbscheinsantrag unter Vorlage seiner eV stellt?

    Nach deinen Ausführungen wäre auch diese Anhörung „völlig sinnfrei“.

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    Das verstehe ich nicht. Gerade ein bekannter Verfahrensbeteiligter, der seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann, bekommt doch regelmäßig einen Verfahrenspfleger.

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    Sehe ich anders. Für einen bekannten Verfahrensbeteiligten bestelle ich niemals einen Verfahrenspfleger. Wenn er seine Rechte nicht wahrnehmen kann, braucht er einen Betreuer / Bevollmächtigten / gesetzlichen Vertreter.

  • Mit Verlaub: Völlig sinnfrei.

    Also auch dann keine Anhörung zum Erbscheinsantrag, wenn von allen Erben zwar Erbschaftsannahmeerklärungen vorliegen und zeitlich (u.U. miteiniger Verzögerung) nur ein Miterbe Erbscheinsantrag unter Vorlage seiner eV stellt? Nach deinen Ausführungen wäre auch diese Anhörung „völlig sinnfrei“.

    Wenn aus den Erklärungen auch ein Einverständnis mit der beantragten Erbfolge (Erbquoten) hervorgeht ist m.E. keine Anhörung erforderlich.

    Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass der Antragsteller (zur Verfahrensbeschleunigung) Einverständniserklärungen aller Miterben mitbringt. Dann kann der Erbschein auch ohne weitere Anhörungen direkt erteilt werden.

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