Und wenn die Erbin nun plötzlich vorbringt, es gäbe ein Testament? Oder sie sich mit dem Schreiben des Gerichts beraten lässt und dann danach vielleicht eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft reinkommt?
Sinnfreie Anhörungen haben wir im FamFG häufig. Aber es liegt nicht am Gericht zu entscheiden, ob etwas sinnfrei ist, wenn das Gesetz die Beteiligung des Erben im Erbscheinsverfahren nach § 7 II FamFG eben vorsieht und kein Ermessen gegeben ist.
Wie gesagt: Wenn wir schon den betroffenen Erben im Erbscheinsverfahren nicht anhören, können wir es ganz lassen.