Erbscheinsantrag durch Insolvenzverwalter

  • Und wenn die Erbin nun plötzlich vorbringt, es gäbe ein Testament? Oder sie sich mit dem Schreiben des Gerichts beraten lässt und dann danach vielleicht eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft reinkommt?

    Sinnfreie Anhörungen haben wir im FamFG häufig. Aber es liegt nicht am Gericht zu entscheiden, ob etwas sinnfrei ist, wenn das Gesetz die Beteiligung des Erben im Erbscheinsverfahren nach § 7 II FamFG eben vorsieht und kein Ermessen gegeben ist.

    Wie gesagt: Wenn wir schon den betroffenen Erben im Erbscheinsverfahren nicht anhören, können wir es ganz lassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Sinnfreie Anhörungen haben wir im FamFG häufig. Aber es liegt nicht am Gericht zu entscheiden, ob etwas sinnfrei ist, wenn das Gesetz die Beteiligung des Erben im Erbscheinsverfahren nach § 7 II FamFG eben vorsieht und kein Ermessen gegeben ist.

    Im Erbscheinsverfahren ist nach §345 Abs. 1 S. 1 FamFG (lex specialis zu §7 FamFG) einzig der Antragsteller zwingend Beteiligter.
    Miterben etc. können nach §345 Abs. 1 S. 2 FamFG beteiligt werden. Mithin gibt es vorliegend durchaus ein Ermessen des Gerichtes.
    Es ist m.E. nicht ermessensfehlerhaft von einer Beteiligung abzusehen, wenn aus früheren Aussagen bekannt ist, dass mit der Entscheidung Einverständnis besteht.

    Und wenn die Erbin nun plötzlich vorbringt, es gäbe ein Testament? Oder sie sich mit dem Schreiben des Gerichts beraten lässt und dann danach vielleicht eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft reinkommt?


    Solche Meinungsumschwünge sind immer möglich. Auch noch nachdem eine Beteiligung schon erfolgt ist. Wenn es aber keine Anhaltspunkte für einen möglichen Meinungsumschwung gibt, ist eine Beteiligung nicht zwingend.


  • Im Erbscheinsverfahren ist nach §345 Abs. 1 S. 1 FamFG (lex specialis zu §7 FamFG) einzig der Antragsteller zwingend Beteiligter.
    Miterben etc. können nach §345 Abs. 1 S. 2 FamFG beteiligt werden. Mithin gibt es vorliegend durchaus ein Ermessen des Gerichtes.
    Es ist m.E. nicht ermessensfehlerhaft von einer Beteiligung abzusehen, wenn aus früheren Aussagen bekannt ist, dass mit der Entscheidung Einverständnis besteht.


    § 345 FamFG geht erkennbar davon aus, dass ein (Allein- oder Mit-) Erbe den Antrag stellt. Wird der Antrag nach § 792 ZPO gestellt, "so kann [der Titelgläubiger] die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen" - der der ist dann aber immer noch am Verfahren zu beteiligen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • § 345 FamFG geht erkennbar davon aus, dass ein (Allein- oder Mit-) Erbe den Antrag stellt. Wird der Antrag nach § 792 ZPO gestellt, "so kann [der Titelgläubiger] die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen" - der der ist dann aber immer noch am Verfahren zu beteiligen.

    Nun folgt das Antragsrecht der Insolvenzverwalters m.E. nicht aus §792 ZPO sondern aus seiner Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (zu dem die angefallene Erbschaft gehört). Ich hab jetzt nicht geprüft, ob das Antragsrecht des Insolvenzverwalter vielleicht gar das Antragsrecht des Schuldners verdrängt.
    Vom Grundsatz würde ich allerdings auch immer alle Erben bzw. den Alleinerben anhören. Dies gilt aber nicht, wenn eine Anhörung durch dessen eigenes Vorbringen nicht erforderlich erscheint.


  • § 345 FamFG geht erkennbar davon aus, dass ein (Allein- oder Mit-) Erbe den Antrag stellt. Wird der Antrag nach § 792 ZPO gestellt, "so kann [der Titelgläubiger] die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen" - der der ist dann aber immer noch am Verfahren zu beteiligen.

    Nun folgt das Antragsrecht der Insolvenzverwalters m.E. nicht aus §792 ZPO sondern aus seiner Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (zu dem die angefallene Erbschaft gehört). Ich hab jetzt nicht geprüft, ob das Antragsrecht des Insolvenzverwalter vielleicht gar das Antragsrecht des Schuldners verdrängt.
    Vom Grundsatz würde ich allerdings auch immer alle Erben bzw. den Alleinerben anhören. Dies gilt aber nicht, wenn eine Anhörung durch dessen eigenes Vorbringen nicht erforderlich erscheint.


    Ändert für mich an der Lage nichts. Und wie jemand sich zu einem noch gar nicht gestellten Antrag schon im Vorhinein hat äußern können verstehe ich auch nicht. Immerhin handelt es sich bei der Anhörung um den Ausdruck eines Grundrechts (Art. 103 GG).

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  • Und wie jemand sich zu einem noch gar nicht gestellten Antrag schon im Vorhinein hat äußern können verstehe ich auch nicht.

    Das geht natürlich. Klassischer Fall wäre, wenn der Antrag in vorher zur Kenntnis gegeben wurde. Habe ich in der Praxis durchaus von Notaren erlebt, die mit dem Antrag eines Miterben schon die Zustimmungserklärungen der übrigen Miterben vorlegten.


    Immerhin handelt es sich bei der Anhörung um den Ausdruck eines Grundrechts (Art. 103 GG).


    Im Verfahren vor dem Rechtspfleger ist Art. 103 GG nicht anwendbar (BVerfG, 1 BvR 321/96). :klugschei
    Dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, wenn eine Entscheidung getroffen wird zu der bereits in der Vergangenheit ein Einverständnis bekundet wurde, vermag ich nicht zu erkennen.

    Ansonsten: Hört das Zivilgericht auch den Insolvenzschuldner an, wenn der Insolvenzverwalter dessen Ansprüche geltend macht? Er könnte ererbte Ansprüche u.U. ja auch ohne Erbschein geltend machen.

  • Gerade weil der § 345 FamFG den vorliegenden Fall nicht abschließend regelt (hier liegt meines Erachtens eine Gesetzeslücke vor), habe ich über den grundsätzlich geltenden § 7 FamFG die Erbin beteiligt.

    Wenn wir uns vor Augen führen, dass wir den durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben bei einem Antrag auf Genehmigung von Verfügungen über Sparguthaben oder sonstigen genehmigungsbedürftigen Fällen einen Verfahrenspfleger bestellen, weil der BGH es als unabdingbar sieht, den Erben zu beteiligen, wieviel mehr muss man dann den Erben beteiligen wenn es darum geht, einem Dritten einen Erbschein zu erteilen?

    Ich verstehe Cromwells Ansicht und bin eigentlich auch immer von der pragmatischen Fraktion…aber, nun ja. Es bleibt wohl doch eine Ermessensfrage.

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  • Wir sprechen über den Fall aus Nr. 6, oder? Der Erbe ist der Insolvenzschuldner.

    Wie kommt ihr darauf, dass der IV in dieser Konstellation Dritter ist? Das scheint mir der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Diskussion zu sein.
    Der IV ist der Amtswalter für das Vermögen des Erben. Er tritt in vermögensrechtlichen Fragen an die Stelle des Erben, nimmt für diesen sämtliche materiellen und Verfahrensrechte wahr, soweit diese sich auf das Vermögen beziehen. Er verdrängt insoweit den Vermögensträger selbst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das ist durchaus ein Argument bzw. der Grund, warum der InsoV den ESA stellen darf. Gut, beim Zivil-Rechtsstreit wird auch der Schuldner aussen vor gelassen. Aber hier haben wir die Frage, ob die „Verdrängung“ so weit geht, dass man den unmittelbar in seinem Recht betroffenen Erben (er könnte ja ggf. anfechten und damit die Erbenstellung beseitigen / und Annahme, Ausschlagung und Anfechtung ist ja höchstpersönliches Recht in dem Bezug) wirklich komplett ignoriert. Das ist (wie wir sehen) wohl streitig.

    Sagen wir mal so: Wenn wir den Erben anhören, machen wir bestimmt keinen Fehler. Wenn wir nicht anhören…ungewiss :)

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  • Wir nähern uns offenbar immer mehr dem Zustand, dass überflüssige Anhörungen vorgenommen werden, dass diejenigen aber unterbleiben, die in jedem Fall erforderlich sind. In letztgenannter Hinsicht denke ich insbesondere an die verschiedenen Versuche (auch hier im Forum), die Anhörung von Nacherben für entbehrlich zu erklären, nur weil das Grundbuchamt die Verfügung des befreiten Vorerben in eigener Machtvollkommenheit für entgeltlich hält.

    Das hat ein bisschen etwas von einer verkehrten Welt.

    Wie AndreasH zutreffend - und nicht als Erster - bemerkte, repräsentiert der Insolvenzverwalter den in Insolvenz geratenen Erben. Dieser hat die Erbschaft nach dem Sachverhalt angenommen, eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf seine Erbannahme liegt nicht vor und letztwillige Verfügungen wurden - trotz Ablieferungspflicht - nicht abgeliefert. Alles weitere wird von der eV des Insolvenzverwalters abgedeckt.

  • Lieber Cromwell, die hier diskutierte Frage mit der jetzt von dir ins Spiel gebrachten (und absolut notwendigen) Anhörung von Nacherben zu vergleichen, ist nicht zielführend.

    Du bist der Ansicht, man müsse wegen des Antragsrechts des InsoV gänzlich auf die Anhörung des Erben verzichten. Ich muss mich mal outen: Mir ist nicht ganz sicher bekannt, ob trotz der Insolvenz und des nach § 80 InsO bestehenden Antragsrechts des InsoV das Antragsrecht des Erben tatsächlich völlig auf den InsoV übergegangen ist. Ist das wirklich so? Ist die Beantragung eines Erbscheins in dem Fall dann nur noch durch den InsoV möglich? Oder hat der Erbe weiterhin das Recht einen ESA zu stellen? Ist die Beantragung eines ESA eine "Verwaltungsmaßnahme", die vollständig unter den § 80 InsO fällt. Ich nehme an ja.

    Gut, wenn das so ist, dann hat der Erbe kein eigenes Antragsrecht mehr. Hat er dann auch kein Beschwerderecht mehr gegen einen aus seiner Sicht ggf. falsch vom InsoV beantragten und vom Gericht erteilten ESA?

    Und wie gesagt: Das Recht die Erbschaft anzunehmen und auszuschlagen (und damit auch entsprechende Anfechtungen zu erklären), steht unstrittig nur dem Erben zu. Was also, wenn der Erbe es sich im Hinblick auf den ESA des InsoV anders überlegt? Sich beraten lässt und merkt, dass er die Annahme der Erbschaft ja ggf. anfechten kann um den Nachlass vor dem Zugriff des InsoV zu schützen und z.B. seinem Abkömmling zu vermitteln?

    Cromwell...das sind alles durchaus berechtigte Fragen und ich bin nun wirklich ein pragmatischer Mensch. Jetzt überlege doch bitte nochmal...du kannst doch als NLG nicht einen Erbschein erteilen, ohne dass der dazu angehört wird (und von dem gerichtlichen Verfahren erfährt), der in dem ES steht.

    Das ist mir so gegen mein Rechtsempfinden und ich habe noch kein Argument gehört außer: "unnötig" und "überflüssig" weil der InsoV beantragt. Der InsoV ist nicht der Erbe, auch wenn er die Macht hat, für den Erben zu handeln und den Nachlass zu verwalten.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (19. Juni 2022 um 19:03)

  • Annahme und Anfechtung ist Sache des Erben persönlich, da gebe ich Dir recht. Bei allem anderen ist der Erbe draußen. Eine Beschwerde von ihm gegen den ESA des IV wäre als unzulässig zurückzuweisen.

    Wenn Du ihn also im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung der Annahme anhören willst ... Wird dieser Maßstab (lies: Anhörung im Hinblick auf eine mögliche Sinnesänderung hin) auch sonst angelegt? Bin kein Rechtspfleger, daher fehlt mir dazu die Praxis.
    Ich überlege mal laut: Der Begünstigte einer GB-Eintragung hat die Löschung der Eintragung beim Notar bewilligt. Wird er jetzt vor Durchführung nochmal angehört, ob er es sich anders überlegt hat?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Völlig, völlig anderer Sachverhalt.

    Hier haben wir eher vergleichbar einen SV, dass der TV oder ein Nachlassverwalter einen ES beantragt und man dann die Erben nicht anhören will. Würden wir das so tun? Nein. Aber beim InsoV soll man den Erben nicht mal mehr über das Verfahren informieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (19. Juni 2022 um 21:53)

  • Völlig, völlig anderer Sachverhalt.

    Hier haben wir eher vergleichbar einen SV, dass der TV oder ein Nachlassverwalter einen ES beantragt und man dann die Erben nicht anhören will. Würden wir das so tun? Nein. Aber beim InsoV soll man den Erben nicht mal mehr über das Verfahren informieren.

    Der InsVW ist der kraft Gesetzes ausgegliederte Teil des Erben, der am ES-Verfahren teilnimmt, nämlich dessen Vermögensverwaltung. Das ist der Kern des Amtes des InsVw. Er ist daher kein Dritter, es gibt neben ihm niemanden, der als Erbe zu beteiligen wäre, denn der InsVw spricht mit der Stimme des Erben als der Erbe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Auch bei einer TV oder Nachlassverwaltung verliert der Erbe sein Verfügungs- und Verwaltungsrecht am Nachlass und dennoch käme wahrscheinlich kaum einer auf die Idee, den Erben dann nicht doch anzuhören.

    Letztlich hat das auch was mit § 352e FamFG zu tun. Das Erbscheinsverfahren ist nunmal kein Zivilprozess, bei dem der InsoV nur alleine aus seinem Verwaltungsrecht heraus eine Forderung einklagt. Der Erbschein bezeugt ein Recht, das nur der Erbe selbst begründen kann, denn die Entscheidung über die Annahme, Ausschlagung oder Anfechtung steht auch nur ihm zu.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (20. Juni 2022 um 05:38)

  • Völlig, völlig anderer Sachverhalt.

    Hier haben wir eher vergleichbar einen SV, dass der TV oder ein Nachlassverwalter einen ES beantragt und man dann die Erben nicht anhören will. Würden wir das so tun? Nein. Aber beim InsoV soll man den Erben nicht mal mehr über das Verfahren informieren.

    Der InsVW ist der kraft Gesetzes ausgegliederte Teil des Erben, der am ES-Verfahren teilnimmt, nämlich dessen Vermögensverwaltung. Das ist der Kern des Amtes des InsVw. Er ist daher kein Dritter, es gibt neben ihm niemanden, der als Erbe zu beteiligen wäre, denn der InsVw spricht mit der Stimme des Erben als der Erbe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Die Rechtsfolgen der Erbschaft gehen über die Vermögensverwaltung weit hinaus. Von daher sehe ich nicht, warum man nicht anhören soll. Dass dies an der Rechtslage nichts ändert mag sein, aber das ist nicht das Kriterium. Und dass Art. 103 Abs. 1 GG für Verfahre vor dem Rechtspfleger nicht gelten soll, auch wenn funktional Richteraufgaben wahrgenommen werden, ist ein schlechter Witz - ganz abgesehen davon dass wir gar nicht wissen, ob das konkrete Verfahren überhaupt Rechtspflegersache ist oder nicht.

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  • Hallo, ich habe einen Erbscheinsantrag nach testamentarischer Erbfolge (notarielles Testament) vorliegen. Da der eingesetzte Erbe vorverstorben ist, benötigen die Ersatzerben (Abkömmlinge des eingesetzten Erben) einen Erbschein.

    Leider ist die Anschrift der einzigen gesetzlichen Erbin, trotz aufwändiger Ermittlungsversuche, nicht ermittelbar.

    Würdet ihr in diesem eindeutigen Fall den Erbschein ohne Anhörung erteilen oder einen Abwesenheitspfleger bestellen?

    Danke für eure Meinungen!

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (22. Juni 2023 um 10:35)

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