BErzGG, BEGG, § 50 BAT, Dienstjubiläum; Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge

  • Guten Tag,

    weiß hier zufällig jemand, ob es ein "Vorläufergesetz" vor dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz, BErzGG) gegeben hat?:oops:
    Dieses ist ja dann mit in Kraft treten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 1(BEEG) außer Kraft getreten.

    Ich hänge gerade etwas bei der Überprüfung eines Dienstjubiläums. In den 80ziger Jahren hatte eine Angestellte gem. § 50 Abs. I, lit. a) BAT Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge wegen ihrer neugeborenen Kinder genommen. Diese gilt nicht als Beschäftigungszeit § 50 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 19 BAT, welche wiederum gem. § 39 i. V. m. § 20 BAT in die Berechnung der Dienstzeit einfließt. Somit durfte diese Zeit des Sonderurlaubs gem. § 50 BAT nicht bei der Berechnung des Dienstjubiläums beachtet werden.

    Mich interessiert nun einfach, ob die Angestellte damals schon die Möglichkeit gehabt hat, so etwas wie Elternzeit zu nehmen, die ja Kraft Gesetzes -neben den Zeiten des § 19 BAT -als Beschäftigungszeit und somit als Dienstzeit zu beachten gewesen wäre.

    Danke:)

  • Ab dem 1.1.2006 gab es Erziehungsgeld. Davor gab es - soweit ich mich erinnere - für Beamtinnen Mutterschaftsurlaubsgeld (seit 1979). Im Zusammenhang mit der Geburt gab es für die Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nach meiner Erinnerung das Mutterschaftsgeld. Anschließend gab es, wenn Mutterschaftsurlaub beantragt und bewilligt worden war, Mutterschaftsurlaubsgeld. Das endete nach meiner Erinnerung mit Ablauf des 6. Monats seit der Geburt des Kindes, wobei der Geburtsmonat mitgezählt wurde. Es betrug anfangs 750 DM monatlich und später nach Kürzung nur noch 510 DM bis zum 31.12.2005. Ich habe leider keine Ahnung, was für BAT-Angestellte galt. Das Mutterschaftsurlaubsgeld war eine Besoldungsersatzleistung und die belegten Monate rechneten auch bei der Ermittlung der Höhe der Sonderzuwendung mit. Der Mutterschaftsurlaub musste beantragt werden. Wurde er bewilligt, gab es für den genannten Zeitraum das Mutterschaftsurlaubsgeld. Üblicherweise wurden für BAT-Angestellte bei der sogenannten Lohnstelle, meist bei einem großen Amtsgericht, die Gelder angewiesen. Dort wurden auch Vorgänge über die Gehaltszahlungen geführt, in die die Lohnblätter, die die Großrechenanlage bei jeder Änderung erstellte, eingeheftet wurden. Vielleicht gibt es da noch Unterlagen? Aber eigentlich müsste sich in der Personalakte etwas finden, wenn damals so etwas wie Mutterschaftsurlaub bewilligt worden sein sollte.

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