Kostentragung FH_Sache

  • Hallo:
    Folgender Fall:
    Jugendamt beantragt vereinfachte Unterhaltsfestsetzung.
    Nun meldet sich für den Agg. ein RA und beantragt den Antrag zurückzuweisen, da bereits ein Unterhaltsverfahren (gleicher Zeitraum) anhängig sei.
    Tatsächlich ist ein Unterhaltsverfahren anhängig. Ast. ist hier die Kindesmutter für das Kind.
    Das Jugendamt hatte hiervon keine Kenntnis und erklärt nunmehr seinen Antrag für erledigt.
    Der Agg.-Vertreter beharrt nun darauf, dass der Antrag zurückgenommen wird und dem Ast. die Kosten auferlegt werden.
    Der Ast. sieht die Versäumnis beim Agg., da er auf die dem Antrag vorangegangenen Schreiben des Ast. nicht reagiert hat und auch nicht mitgeteilt hat, dass bereits ein Unterhaltsverfahren anhängig ist. Dann hätte der Ast. nämlich seinen Antrag gar nicht erst gestellt.
    Hätte nicht die Kindesmutter das Jugendamt informieren müssen? Aber die kommt in meinem Verfahren ja nicht als Kostenschuldner in Betracht?
    Wie würdet ihr vorgehen?
    Danke,
    Gruß Stelaju

  • Aus Unterhalt will ich mich ja an sich konsequent zurückhalten. Da mich die Antworten aber sehr interessieren, beschränke ich mich auf eine Frage zum Sachverhalt:

    Hat das JA als Beistand oder als Unterhaltsvorschusskasse den Antrag bei Dir gestellt?
    Ist VKH beantragt und bewilligt worden?

  • Bei unzulässiger - mehrfacher - Antragstellung liegt m.E. das Verschulden grundsätzlich auf der Antragstellerseite. Dass die Kommunikation zwischen KM und JA offenbar nicht gut funktionierte, kann nicht dem Gegner angelastet werden. Ich würde daher die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage ist, ob! tatsächl. dopp. Rechtshängigkeit vorliegt. Also, wer hat wann aus welchen Rechtsgrund gg. wen welche Ansprüche geltend gemacht. Dann kann man prüfen. Hier alles unbekannt.

    Der erste Punkt, wer war schneller? Nur der 2. An-st. hat ein Prob.

    Die UVG -Kasse wäre auch nicht gehindert, übergegangene Ansprüche weiter neben dem Kind geltend zu machen, da ggf. keine Identität des Streitgegenstands vorliegt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Die UVG -Kasse wäre auch nicht gehindert, übergegangene Ansprüche weiter neben dem Kind geltend zu machen, da ggf. keine Identität des Streitgegenstands vorliegt.


    Was aber nach wie vor streitig ist!

    Ulf

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  • Hallo!
    Um die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen:
    Ast. ist die Unterhaltsvorschusskasse.
    Der Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung durch die Unterhaltsvorschusskasse ist hier am 22.07.2016 eingegangen.
    Der Antrag auf Unterhalt durch die Kindsmutter ist bereits am 06.04.2016 eingegangen.
    VKH hat lediglich der Agg. beantragt.
    Der Zeitraum, für den der Unterhalt geltend gemacht wird, ist identisch.
    Verstehe ich euch jetzt richtig, dass ihr, da das JA den Antrag "als 2." gestellt hat, der Meinung seid, dass der Ast die Kosten zu tragen hat?
    Auch, wenn der Agg. dem JA schon vor Antragstellung hätte mitteilen können, dass bereits ein Unterhaltsverfahren durch die Mutter beantragt worden ist.
    Das JA stand ja vor Antragstellung auch schon im Schriftverkehr mit dem Antragsgegner.
    Würdet ihr auch darauf beharren, dass das JA den Antrag zurücknimmt (nicht nur Erledigung)?

  • Na ja, ich wüsste nicht, wonach der Gegner verpflichtet wäre, im Vorfeld diese Mitteilung zu machen. Ich denke aber, es kann wohl von der KM und der UVK verlangt werden, dass die sich über die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs abstimmen.

    Ulf

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  • Erledigung tritt ja nur ein, wenn das betreffende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit stattgefunden hat, wie z.B., wenn jemand nach Zustellung der Klage zahlt. Hier fand das Ereignis (weiteres Verfahren gegen den Antragsgegner, das zur Unzulässigkeit des Verfahrens führt) aber bereits vorher statt. Insoweit ist "Antragsrücknahme" schon richtig, und wenn die nicht erfolgt, muss eben eine zurückweisende Entscheidung erfolgen, bei Rücknahme nur eine Kostenentscheidung. Aber wie bereits oben erwähnt, wird teilweise das vereinfachte Verfahren trotz eines anderen Verfahrens auch für zulässig erachtet, wenn die Unterhaltsforderungen völlig verschiedene Zeiträume betreffen, die sich nicht überschneiden.
    Was die Kostenentscheidung angeht: § 81 FamFG hier eben "billiges Ermessen", wonach wir durchaus zu unterschiedlichen Ansichten kommen können. Man kann natürlich durchaus dem Antragsgegner eine erhebliche Mitschuld zuerkennen, wenn er trotz Schriftverkehr dem JA nicht mitgeteilt hat, dass bereits ein Verfahren gegen ihn anhängig ist, dann wohl aber auch nur, wenn das JA zu verstehen gegeben hat, dass es das Vereinfachte Unterhaltsverfahren anstrebt. Das muss man halt im Komplex würdigen und dann eine billige Kostenentscheidung treffen, da gibt es keine zwingendes "so muss es sein". Das JA hätte die Info ja auch von der Kindesmutter erlangen können. Im Zweifel bei beiderseitiger Mitschuld würde ich Richtung "gegeneinander aufgehoben" tendieren.

  • Wenn die Voraussetzungen für die VKH-Bewilligung vorliegen, hat sich das Problem ja wie von selbst erledigt. Der beigeordnete Anwalt rechnet mit der LK ab und der Übergangsanspruch gegen das Land vertreten durch die UVK geht dann ins Leere.

    Ansonsten hätte ich mit einer Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren Probleme. Wonach soll die zulässig sein? Meines Erachtens müssen beide Parteien darüber informiert werden, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind und auf Antrag eines Beteiligten, also auch des Antragsgegners, das Verfahren in das Streitige Verfahren übergeht. Dort kann dann auch ein Kostenantrag gestellt werden, über den unter Beachtung des § 243 FamFG entschieden wird. Möglich ist dann zum Beispiel auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da der Antragsgegner auf eine Androhung des Verfahrens nach dem 4.6.2016 hätte mitteilen können, dass es schon ein Verfahren gibt.

  • Über den Fall, dass zulässige Einwendungen erhoben werden und dann keine der beiden Parteien noch etwas beantragt, habe ich mir hinsichtlich einer zu treffenden Kostenentscheidung auch noch keine Gedanken gemacht, habe einfach nach 6 Monaten das Weglegen verfügt. Allerdings gibt steht da eben noch immer dieser § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG im Raum:gruebel: Ähnlich sieht das aber aus, wenn in einem richterlichen Unterhaltsverfahren zunächst nur über die Auskunftsstufe entschieden wird, die zunächst noch keine Kostenentscheidung enthält, dann aber die Leistungsstufe mangels bezifferten Antrages (oder weil sich aus der Auskunft ergeben hat, dass Unterhalt nicht zu zahlen ist) nicht weiter betrieben wird. Auch in solchen Verfahren habe ich bislang keine Kostenentscheidung vorgefunden.
    Natürlich müsste in solchen Verfahren immer der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er die Auskunft vor dem gerichtlichen Verfahren nicht erteilt hat. Hat er sie erteilt und hat sich aus dieser ergeben, dass eine Unterhaltspflicht nicht vorliegt, ist es genau andersherum. Und wenn der Antragsgegner die Auskunft bereits früher gegeben hat, sich trotz einer daraus ersichtlichen Unterhaltspflicht aber nicht zu einer Zahlung verpflichtet hat, können wir dies im Vereinfachten Verfahren so nicht nachprüfen, dann müsste ohnehin der Antragsteller das streitige Verfahren beantragen, einerseits wegen des Unterhaltstitels und andererseits, damit der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. Wir haben ja nicht zu prüfen, ob er tatsächlich unterhaltsverpflichtet ist, sondern lediglich, ob er vor Einleitung des Verfahrens seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist.

  • Wenn ich jetzt nicht völlig falsch liege, kommt der § 81 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren aber nicht zur Anwendung, da es sich bei dem vereinfachten Verfahren um eine Familienstreitsache handelt (§§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1 , 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Demnach gilt (nur) die ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ) und eine Kostenentscheidung wäre nur auf ausdrücklichen Antrag zu treffen. Sofern kein Kostenantrag und auch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde die Akte nach 6 Monaten von mir bislang ohne Kostenentscheidung weggelegt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn ich jetzt nicht völlig falsch liege, kommt der § 81 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren aber nicht zur Anwendung, da es sich bei dem vereinfachten Verfahren um eine Familienstreitsache handelt (§§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1 , 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Demnach gilt (nur) die ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ) und eine Kostenentscheidung wäre nur auf ausdrücklichen Antrag zu treffen. Sofern kein Kostenantrag und auch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde die Akte nach 6 Monaten von mir bislang ohne Kostenentscheidung weggelegt.

    Ja, so ist es (hatte ich auf die Schnelle auch nicht bedacht, aber eine Kostenentscheidung habe ich in solchen Fällen bislang auch nicht getroffen). Soweit der Antrag zurückgenommen wird oder eine Partei eine Kostenentscheidung beantragt, was nach den ZPO-Vorschriften z.B. möglich ist, wenn die Sache für erledigt erklärt wird), ist aber auch eine Kostenentscheidung zu treffen, wobei dann wiederum abweichend von einschlägigen ZPO-Vorschriften § 243 FamFG in Anwendung kommt.
    Ich würde das jetzt mal so zusammenfassen: Bei Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung Kostenentscheidung, bei Zurückweisung des Antrages oder der Festsetzung von Unterhalt sowieso. Im Falle eines zulässigen Antrages und zulässiger Einwendungen (fehlende Leistungsfähigkeit) kommt man ja nicht ins streitige Verfahren, wenn nach der Auskunft feststeht, dass der Antragsgegner sowieso nicht unterhaltspflichtig ist (wobei rein theoretisch ja auch der Antragsgegner ein streitiges Verfahren beantragen könnte, um rechtskräftig feststellen zu lassen, dass er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist). Dann wird auf Antrag auch eine Entscheidung im Vereinfachten Verfahren zu den Kosten zu treffen sein, die dann wohl der Antragsgegner tragen muss, wenn er vorgerichtlich der Aufforderung nach Auskunft nicht nachgekommen ist. War er dieser Aufforderung nachgekommen, würde es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller fehlen, sodass dieser die Kosten zu tragen hat.

  • Soweit der Antrag zurückgenommen wird oder eine Partei eine Kostenentscheidung beantragt, was nach den ZPO-Vorschriften z.B. möglich ist, wenn die Sache für erledigt erklärt wird), ist aber auch eine Kostenentscheidung zu treffen, wobei dann wiederum abweichend von einschlägigen ZPO-Vorschriften § 243 FamFG in Anwendung kommt.

    So auch OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2011, II-4 UFH 4

  • Die Kosten im vereinfachten Unterhaltsverfahren wurden gegeneinander aufgehoben, da der Gegner der Auskunftspflicht nach § 243 FamFG nicht nachgekommen ist.

    Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, da der Anwalt der Meinung ist, sein Mandant ist der Auskunftspflicht nachgekommen. Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner das Verfahren sehr wohl veranlasst hat und seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

    Ich tendiere dazu, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Wer entscheidet dann über die Nichtabhilfe? Muss die Akte dem Richter oder dem OLG vorgelegt werden?

    Der Streitwert wurde auf 5.550,00 € festgesetzt.

    Für Rückmeldungen wäre ich dankbar.

  • Bitte den Sachverhalt vervollständigen: :)

    1. Welche Entscheidung ist in der Hauptsache ergangen?
    2. Ist nur die Kostenentscheidung angefochten worden?
    3. Wie hoch ist der Kostenwert (Summe aus entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten)?

    Es gelten grundsätzlich die ZPO-Vorschriften (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 5).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Der Antrag wurde vom Antragsteller zurück genommen, da für die Kinder kein die Unterhaltsvorschusszahlung übersteigender Unterhalt gefordert werden kann und die Nachweise zum Einkommen vorgelegt wurden. Angefochten wurde nur die Kostenentscheidung. Dem Antragsgegner wurde VKH bewilligt. Anwaltskosten wurden in Höhe von 436,00 € aus der Staatskasse gezahlt. Ist die Kostenentscheidung überhaupt anfechtbar?

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