Rückzahlung der Anwärterbezüge nach Elternzeit

  • Hallo :)
    ich bin verzweifelt und hoffe, hier kann mir jemand helfen.
    Ich befinde mich momentan im letzten Jahr der Probezeit und werde aber im Juni mein erstes Kind bekommen.
    Da mein Mann und ich unser Haus in RLP gebaut haben und schon immer hier gelebt haben (wegen Familie und seinem Job nicht anders machbar) und ich aber in NRW verbeamtet bin und meine Versetzungsgesuche auch trotz idealer und total identischer Tauschpartnerin grundlos abgelehnt wurden, ergibt sich für mich ein Dilemma.
    Ich fahre aktuell zwei Stunden täglich Arbeitsweg. Mein Mann kann keine Teilzeit arbeiten nach der Elternzeit. Nur ich. Wir wohnen auf dem Dorf und der Kindergarten wäre von 7 bis halb 1. Das heiß,t ich könnte nach Abzug des Arbeitsweges noch ca 3 Stunden arbeiten. Nach Abzug der Fahrtkosten und Parkkosten blieben mir somit 200 € monatlich. Dafür will ich mir die stressige Fahrt nicht antun und ich denke jeder versteht, dass das nicht zumutbar ist. Daher wollte ich mich nach der Elternzeit entlassen lassen und mich anderweitig bewerben, da mein Dienstherr auf meine Tauschangebote ja nicht eingeht und mir irgendwie keine andere Wahl lässt.

    Ich bin dabei aber immer davon ausgegangen, dass diese 5-Jahresfrist für die Rückzahlungen weiterläuft während der Elternzeit. Das hätte bei mir dann genau gepasst. Jetzt hab ich aber schon gegenteiliges gehört und hab ganz schön Angst, da es geldtechnisch bei uns dann sowieso sehr sehr eng wird...

    Muss ich unter all diesen Umständen wirklich zurückzahlen?

  • Zur Rückzahlung kann ich dir nichts sagen, aber wenn der Matz im Juni kommt, die Schutzfrist und das Babyjahr sind doch noch eine ganze Weile hin. Weiß gar nicht wie lange du insgesamt zu Hause bleiben kannst.
    Ich würde an dem Tauschantrag dran bleiben. Und ich weiß nicht ob es was bringt mal mit dem Personalrat zu reden.
    Ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, dass gut ausgebildete Leute einfach so gehen gelassen werden. Dass die Frauen nun mal die Kinder bekommen müssen ist ja nicht zu ändern.
    Nicht nachvollziehbar was hier gemacht wird.

  • Ich wollte gerne 2 Jahre Elternzeit nehmen und danach eigentlich gern wieder arbeiten. Mein Tauschgesuch hat sich wohl leider endgültig erledigt und eine neue Tauschpartnerin zu finden... ich glaub so viel Glück hab ich nicht noch einmal 😢
    Leider verweigert meine Behörde auch Heimarbeit, sodass mir auch diesbezüglich keine Möglichkeiten offen stehen.
    Wenn ich nach der Elternzeit nicht gehen "darf", könnte ich dann eventuell während eines jahrelangen Erziehungsurlaubes einen Nebenjob bei uns in der Nähe ausüben?

  • Der öffentliche Dienst wirbt ja gerne mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wenn es dann drauf ankommt, sollte man dies als Beamter auch einfordern. Besteht denn die Möglichkeit, weiter für NRW zu arbeiten, aber mit einem Heimarbeitsplatz von deinem Wohnort aus?

    OK, gerade Ergänzung gelesen - warum wird Heimarbeit abgelehnt? Mit der Einführung der eAkte wird sich die Anzahl der "heimarbeitsplatzfähigen" Tätigkeiten deutlich erhöhen.

    Für mich auch nicht so ganz nachvollziehbar, warum dein Dienstherr so auf Stur stellt. In dem Fall würde ich mich an den Personalrat wenden.


    Andererseits - und das meine ich völlig wertungsfrei: Wenn ich mich in NRW verbeamten lasse, aber meinen Lebensmittelpunkt im Nachbarbundesland mit 2 Stunden Fahrtweg belasse, bin ich auch irgendwo ein Stück selbst an der Misere schuld.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich kann den Einwand "selbst-schuld" verstehen, aber als ich das Studium angefangen hab stand definitiv noch nicht fest, dass wir in RLP bauen bzw überhaupt ein Haus bauen werden. Von daher... irgendwie dumm gelaufen. Hab auch nie für möglich gehalten, dass der Wechsel so schwer sein würde.

  • Für mich auch nicht nachvollziehbar, warum es nicht geht (zumal ich im Handelsregister ja bereits eine elektronisch Akte habe eigentlich)...

  • Achja und Lebensmittelpunkt in RLP wegen den drei Jobs meines Mannes. Er ist hier selbstständig und auch bei einer anderen Firma noch angestellt und arbeitet auch noch im Familienbetrieb. Es ging nicht anders

  • Wenn ich nach der Elternzeit nicht gehen "darf", könnte ich dann eventuell während eines jahrelangen Erziehungsurlaubes einen Nebenjob bei uns in der Nähe ausüben?


    Frag mich nicht, wo dazu etwas steht, aber ich kenne eine Kollegin, der erging es ähnlich. Sie hat dann während der Elternzeit an ihrem Wohnort bei einem Notariat gearbeitet (ging wohl bis zu 19 Stunden die Woche). Weil es mit der Versetzung dann immer noch nicht geklappt hat, hat sie noch ein zweites Kind bekommen und irgendwann nach Jahren ging dann was auch ohne Tauschpartner.

  • Während der Elternzeit darf man bis zu 30 Stunden/Woche arbeiten, § 15 Abs. 4 BEEG.

    bei einem anderen Arbeitgeber aber wohl nur mit Zustimmung des Dienstherrn.

    Nur aus Interesse, aber leider Off-Topic: Kann man den Verdienst aus den 30 Stunden "voll vereinnahmen" oder gibt es dann Abzüge beim Elterngeld?

    Im Übrigen: Solange keine dienstlichen Belange entgegenstehen, dürfte m. E. kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Dienstherren gegeben sein.

  • Nur aus Interesse, aber leider Off-Topic: Kann man den Verdienst aus den 30 Stunden "voll vereinnahmen" oder gibt es dann Abzüge beim Elterngeld?


    § 2 Abs. 3 BEEG (und die ff. §§) ;) Ist nicht so einfach zu beantworten, kann ich leider auch nicht wirklich sagen, aber da müsstest du nachgucken :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Daher wollte ich mich nach der Elternzeit entlassen lassen und mich anderweitig bewerben, da mein Dienstherr auf meine Tauschangebote ja nicht eingeht und mir irgendwie keine andere Wahl lässt.


    Sollte diese anderweitige Bewerbung zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (z.B. des Landes RLP, oder Kreis, Stadt Gemeinde usw.) führen, muss m.E. nichts zurück gezahlt werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Sollte diese anderweitige Bewerbung zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (z.B. des Landes RLP, oder Kreis, Stadt Gemeinde usw.) führen, muss m.E. nichts zurück gezahlt werden.

    DAS ist definitiv so!
    Man kann die sich aus dem unvermeidbaren Rückzahlungsbescheid ergebende Summe stunden lassen (mit ner guten Begründung: z. B. geplanter Jobwechsel nach der Elternzeit, Aufnahme eines Studiums etc.). Wenn man dann nach Ablauf der Stundung im öffentlichen Dienst tätig ist (weil Du ne Stelle bei Stadt, Kreis oder AG gefunden hast), muss man nichts zurückzahlen

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich würde einfach mal Kontakt mit dem OLG Koblenz aufnehmen und dort fragen. Wenn die Interesse an Dir haben, werden sie auch wissen, wie das laufen kann und Du könntest von denen Informationen bekommen, die Du von Deiner Personalstelle vielleicht nicht bekommst, weil die Dich nicht gehen lassen wollen.

    Allerdings gibt es in Rheinland-Pfalz grundsätzlich ein Nord-Süd-Gefälle, was die Möglichkeiten im Norden etwas einschränkt. Ob das bei der Justiz auch so ist, kann ich nicht sagen.

  • Ich habe es nicht abschließend geprüft, daher nur als Ansatz! In NRW gilt mangels anderw. Bestimm. auch § 59 BBesG, vgl. OVG NRW, 12 A 6256/96., also auch die BBesGVwV. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11071997_DII32217101.htm

    Nr. 59.5.2 "Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel."

    59.5.3. "Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grundwehrdienstes, Zivildienstes, Erziehungsurlaubs oder ..."

    59.5.5. "Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn...

    g) ein Beamter aus Anlaß der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlaß der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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