Änderung der amtlichen Verwahrung auf Antrag des Längerlebenden

  • Ich würde gern eure Meinung zu folgendem Fall erfahren:

    Ein in amtlicher Verwahrung befindlicher Erbvertrag wurde nach dem Tode der erstverstorbenen Person eröffnet und im Anschluss wieder gemäß § 344 Abs. 2 FamFG in die erneute besondere amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts genommen. Ein besonderes Wahlrecht für diese erneute besondere amtliche Verwahrung wurde nicht ausgeübt. Die überlebende Person ist nun verzogen und bittet darum, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung ihres Wohnsitzgerichts zu nehmen.

    Laut Münchener Kommentar ist dies JETZT nicht mehr möglich (nur bis zur Wiederverschließung), da, anders als in Abs. 1 S. 2, in der Norm § 344 Abs. 2 FamFG nicht die Möglichkeit geregelt ist "jederzeit" die Änderung der Verwahrung zu verlangen.

    Hierzu gibt es andere Meinungen.

    Ich würde gern wissen, wie ihr ein solches nachträgliches Verlangen behandelt.
    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Wenn es schon wieder in eurer Verwahrung gelandet ist, ist die Frist nach § 344 II FamFG wohl abgelaufen.

    Sieht Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb auch so:
    Sodann ist die Verfügung von Amts wegen wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 II zuständigen Gericht wieder in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen. Zuständiges Gericht ist gem § 344 danach grundsätzlich das Nachlassgericht des Erstversterbenden, es sei es denn der Längstlebende verlangt die Verwahrung durch ein anderes Gericht. Das Verlangen nach § 344 II muss rechtzeitig gestellt sein (aA Keidel/Zimmermann Rn. 20: Keine Frist für das Verlangen), dh vor dem Zeitpunkt, zu welchem das Nachlassgericht von Amts wegen das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag bei sich wieder in die besondere amtliche Verwahrung gebracht hat.
    (Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb FamFG § 349 Rn. 8 - 10, beck-online)


    Wenn Ihr dem überlebenden Ehegatten erklärt, dass er hierdurch keine Nachteile hat, da das Zentrale Testamentsregister alle in besonderer Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen erfasst, wird er sich sicherlich keine Sorgen mehr machen.

  • Ich tendiere auch zu dieser Meinung; für mich ist der Wortlaut der Norm diesbezüglich auch klar!

    Mich interessiert, ob andere Kollegen/Kolleginnen dies auch so handhaben.
    Ist bei dieser Thematik ja auch eine Frage mit Zweckmäßigkeitserwägungen....

    Ich danke dir für deine Meinung!

  • Wenn Ihr dem überlebenden Ehegatten erklärt, dass er hierdurch keine Nachteile hat...

    Der Erblasser nicht, für die Erben hat es schon Nachteile. Neben der zeitlichen Verzögerung u.U. auch doppelte Eröffnungsgebühren, falls der Überlebende erneut testiert (kann ja durchaus vereinbar mit dem gemeinschaftlichen Testament sein).

    Keidel, 19. Auflage, Rdnr. 11 zu § 344 FamFG schreibt dazu:

    Nach Abs. 2 Hs. 2 kann der Überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen AG verlangen. Hier steht nicht "jederzeit", wie bei Abs. 1; eine Befristung gibt es trotzdem nicht*. Jedoch kann die Wahl sinngemäß nur einmal ausgeübt werden.

    *aA Bumiller/Harders/Schwamb § 344 Rn.9

    Bei einem Antrag auf weitere Verwahrung am neuen Wohnort des Überlebenden würde ich mich dieser Meinung immer anschließen, weil ich es einfach sinnvoll finde.

  • Es ist immer am Besten, wenn alle besonders amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen eines Erblassers beim Nachlassgericht am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers verwahrt sind. Sie sollten deshalb stets mit dem Erblassers "umziehen" (so auch der Terminus beim Zentralen Testamentsregister). Das entspricht letztendlich auch dem Sinn und dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Wieso soll eine Verfügung von Todes wegen nur einmal umziehen können? Deshalb würde ich mich nie gegen einen entsprechenden Antrag der bzw. des Testierers stemmen.

    Anderes Thema:
    Im Gegenteil habe ich ein persönliches Problem, wenn z.B. Notare die von ihnen beurkundeten Verfügungen von Todes wegen bei "ihrem" Nachlassgericht abliefern, auch wenn sie wissen, dass bei x anderen Nachlassgerichten bereits notariell beurkundete Verfügungen von Todes wegen "lagern". Auf den Gedanken, alle Verfügungen von Todes wegen bei einem Nachlassgericht zusammenzuführen, ist -zumindest in Nachlassverfahren, die ich zu betreuen habe- noch kein Notar gekommen. Aber dies ist -wie gesagt- ein anderes Thema.

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